Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt die Klägerin im Wege des Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.10. bis 30.11.2005.
Die 1956 geborene Klägerin bezog bis 17.05.2004 Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit I in Höhe von 844,78 EUR nebst Wohngeld in Höhe von 27,00 EUR sowie im Anschluss in der Zeit vom 18.05. bis 31.12.2004 Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse I. Seit 01.01.2005 erhält sie SGB II-Leistungen, welche zunächst durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht wurden. Diese bewilligte mit Bescheid vom 20.12.2004 für Januar bis Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 940,20 EUR nebst einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages. Ab 01.04.2005 erfolgte der Zuständigkeitswechsel zu dem Beklagten. Von dort erfolgte die Leistungsgewährung für den Zeitraum 01.04. bis 30.11.2005 ohne Berücksichtigung des befristeten Zuschlages. Der bereits für die Monate April bis Juni 2005 seitens der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Zuschlag wurde der Klägerin belassen. Für den Zeitraum Juli bis November 2005 erhielt die Klägerin hingegen keinen Zuschlag. Zum 01.12.2005 verzog die Klägerin sodann in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Hagen, welches für den Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 wiederum einen befristeten Zuschlag gewährte.
Unter dem 31.05.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung des befristeten Zuschlags für den Zeitraum Juli bis November 2005. Mit Bescheid vom 08.06.2007 lehnte der Beklagte die Bewilligung des Zuschlags mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Gewährung desselben nicht bestehe. Die Gewährung des Zuschlags setze voraus, dass die Summe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich Wohngeld den Anspruch auf Arbeitslosengeld II übersteige. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da sich das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld auf eine monatliche Leistung i.H.v. 844,78 EUR belaufen habe, während das zu zahlende Arbeitslosengeld II 940,20 EUR betragen und den Anspruch auf Arbeitslosengeld mithin noch überstiegen habe. In der Vergangenheit sei der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit ein Zuschlag gewährt worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Dies stelle jedoch keinen Grund für die Fortzahlung des Zuschlages auch für Juli bis November 2005 dar. Mit Schreiben vom 09.07.2007, eingegangen am 11.07.2007, legte die Klägerin gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 21.12.2007 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trug sie vor, es hätten sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch ab Dezember 2005 das Jobcenter I den befristeten Zuschlag gewährt. Sie habe daher auch für Juli bis November 2005 einen Anspruch auf Gewährung des Zuschlages. Jedenfalls in den Monaten Oktober und November 2005 habe der Zuschlag bewilligt werden müssen, da in diesen Monaten das von dem Beklagten gewährte Arbeitslosengeld II wegen einer Reduzierung der Unterkunftskosten auf den von dem Beklagten als angemessen erachteten Betrag mit einem Gesamtbetrag von 690,13 EUR unter dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld gelegen habe.
Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 19.05.2010 wegen eines vor dem Landessozialgericht NRW vorrangig durchzuführenden Parallelverfahrens zum Aktenzeichen L 9 AS 195/10 ruhend gestellt und nach Abschluss dieses Verfahrens unter dem 04.12.2012 wieder aufgenommen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 28.03.2014 die Klage für zulässig, aber nicht begründet erachtet. Die Klägerin werde durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 06.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2007 und die in diesen Bescheiden im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X überprüften Bescheide, insbesondere den Bescheid vom 20.09.2005, mit welchem der Klägerin Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2005 bewilligt wurden. Die durch den Beklagten mit Bescheid vom 08.06.2007 getroffene Entscheidung, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen höheren als bereits mit Bescheid vom 20.09.2005 bewilligten Grundsicherungsbetrag zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen, insbesondere nicht auf Gewährung eines befristeten Zuschlags für die Monate Oktober und November 2005. Nach § 24 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954, (a.F.)) habe ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, soweit er in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld II erhalte. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift betrage der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und Sozialgeld nach § 28 SGB II. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei ein Zuschlag immer nur zu gewähren, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II niedriger ausfalle als das zuvor bezogene Arbeitslosengeld (gegebenenfalls zuzüglich Wohngeld). In der vorliegenden Streitsache lägen diese Voraussetzungen nicht vor, da das von der Klägerin zum 01.01.2005 bezogene Arbeitslosengeld II mit einem Betrag von 940,20 EUR bereits über dem sich aus Arbeitslosengeld und Wohngeld ergebenden Gesamtbetrag von 871,78 EUR läge. Bei einer derartigen Sachlage sei der Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. nicht zu gewähren. Dieser solle den Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II, welcher in der Regel mit einem finanziellen Abstieg einhergehe, abfedern. Nicht dagegen solle er gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger im Bezug von Grundsicherungsleistungen finanziell besser stehe, als während des Bezuges von Arbeitslosengeld.
In die Vergleichsberechnung mit einzustellen sei nach der Vorschrift des § 24 SGB II das an den Hilfebedürftigen zu zahlende Arbeitslosengeld II nach § 19 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB II a.F. Dies umfasse nach dem Wortlaut der Vorschrift die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. An den Hilfebedürftigen zu zahlen im Sinne der o.g. Vorschrift seien neben den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Übergangszeitraum von in der Regel nicht mehr als sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die tatsächlichen Kosten, soweit sie die Angemessenheitsgrenzen überschreiten würden. Im vorliegenden Fall seien die zum 01.01.2005 tatsächlich angefallenen Unterkunfts- und Heizkosten i.H.v. 595,20 EUR nebst Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 1 SGB II i.H.v. 345,00 EUR, mithin der Gesamtbetrag von 940,20 EUR, in den Vergleich einzustellen. Einzig dieser Betrag sei für die Berechnung des befristeten Zuschlags maßgeblich. Spätere Änderungen in der Bedarfslage der Klägerin, wie etwa die im Oktober 2010 erfolgte Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf den angemessenen Betrag i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, könnten keine Berücksichtigung finden. Die Entscheidung über die Gewährung des befristeten Zuschlags erfolge nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" einmalig im Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitslosengeld- Bezug. Es sei abzustellen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs zu diesem Zeitpunkt, hier am 01.01.2005. Es sei nicht jeden Monat, je nach Bedarfslage, die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach neu zu ermitteln. Einkommensveränderungen des SGB II-Leistungsbeziehers, aber auch im gewissen Rahmen personelle Veränderungen der Bedarfsgemeinschaft, sollten während der Laufzeit des befristeten Zuschlags unberücksichtigt bleiben. Dies sei zwar dem Gesetzestext des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht eindeutig zu entnehmen gewesen. Allerdings fände sich bereits in der Gesetzesbegründung hierzu der Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl BR-Drucks 558/03, S 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, 1709) seien in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nun die Worte eingefügt worden: " … erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende(s) Arbeitslosengeld II …". Zugleich sei in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II der Halbsatz eingefügt worden: " … Verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen." Sowohl aus der Wortwahl, als auch der Zusammenschau beider Neuregelungen sei zu schließen, dass nur im Falle des Ausscheidens eines Partners aus der Bedarfsgemeinschaft der befristete Zuschlag, der auf Grundlage des erstmaligen Arbeitslosengeld II- bzw. Sozialgeldbezugs festgestellt worden sei, eine Änderung erfahren solle – abgesehen von den Fällen des § 45 SGB X oder dem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II. In letzterem Fall entfalle wegen der Akzessorität des Zuschlags ein Anspruch auf diese Leistung.
In der Gesetzesbegründung werde die zuvor dargestellte Umformulierung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II als "Klarstellung" bezeichnet (BT-Drucks 16/1410, S 24). Zutreffend müsse unter Berücksichtigung des Zwecks des Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen und insoweit unveränderlichen Arbeitslosengeld zur bedarfsgeprägten Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, der Auslegung im Sinne der Gesetzesbegründung gefolgt werden (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 5/07 R -). Der Zuschlag solle den Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II und den hiermit in der Regel verbundenen finanziellen Abstieg abfedern, um dem ehemaligen Arbeitslosengeld-Empfänger wegen der häufig langjährigen Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II die erforderliche Umstellung zu erleichtern. Diese Umstellung erfolge jedoch nur einmalig im Zeitpunkt des Übergangs; allein in diesem Zeitpunkt bestehe das gesetzgeberisch gewollte Kompensationsbedürfnis. Spätere Veränderungen könnten keine Berücksichtigung finden. Dies gelte im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, etwa in Fällen von monatlich wechselndem Nebeneinkommen. Allein der Umstand, dass andere Leistungsträger die Leistungsberechtigung der Klägerin offenbar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anders beurteilt hätten und den Zuschuss – jeweils ohne Prüfung des Einzelfalles unter Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB II a.F. – bewilligt hätten, würden keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Für das Gericht sei zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin davon ausgehe, dass in diesem Fall auch für die in ihren Augen noch fehlenden Monate ein entsprechender Zuschuss zu bewilligen sei; eine Bindungswirkung für die Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch bestehe jedoch nicht. Auch aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis, da ein schützenswertes Vertrauen für den Zeitraum Oktober und November 2005 weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen sei.
Gegen die ihr am 09.05.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 03.06.2014. Die Entscheidung über den Sachverhalt habe grundsätzliche Bedeutung. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit erfahre auch in anderen Bereichen zahlreiche Ausnahmen. Es werde z. B. bei selbständigen Leistungsempfängern für den gesamten Bewilligungszeitraumes keineswegs auf deren Einkommenshöhe im Monat der Anspruchsstellung abgestellt. Schließlich würden die Leistungsempfänger auch in jedem Bescheid aufgefordert, jede Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Es gäbe noch weitere Beispiele dafür, dass Einkommensänderungen durchaus zu berücksichtigen sein könnten. Allein die Begründung hinsichtlich der fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger könne nicht überzeugen. Dass die Klägerin auf die Weitergewährung des Zuschlages vertraut habe, müsse sie nicht noch einmal gesondert vortragen, weil es offensichtlich sei. Es wird auf die Einzelheiten der Begründung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2014 ist gemäß § 145 SGG zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes sich hier auf 320,00 EUR (je Monat 160,00 EUR Zuschlag) beschränkt. Ferner hat die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §§ 144 Abs. 2 Nrn. 1-3 SGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtessache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach Nr. 1 der Vorschrift ist nicht zu erkennen. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern und deren Klärung durch das Ausgangsgericht nicht ausreicht, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 144 Rn. 28). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG NRW, Beschl. v. 26.03.2010 – L 6 B 110/09 AS NZB -, juris Rn. 15). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschl. v. 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – [zu § 160 SGG]; s. auch LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 – L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Sache wirft insbesondere keine in der Rechtsprechung ungeklärte Rechtsfrage auf. Die Frage des Berechnung des SGB II-Zuschlages als auch die Frage der Bindungswirkung eines abgeschlossenen Bewilligungszeitraumes sind höchstrichterlich geklärt und ohne Abweichungen in die Entscheidung des Sozialgerichts eingeflossen.
Ob dem Ausgangsgericht eventuell Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sein könnten, kann nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht gegeben.
Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz erfordert, dass das Sozialgericht einen mit der Rechtsprechung z.B. des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und mit dieser im Ergebnis der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widerspricht (vgl. BVerfG NJW 96, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG v. 07.10.2009-B 1 KR 15/09-). Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26; BSG v. 22.1.2008,-B 3 KS 1/07 B-); denn dann hat das Sozialgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der höherinstanzlicher Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen könnte. Es genügt auch nicht, dass das anzufechtende Urteil nicht den Kriterien entspricht, die ein höherinstanzliches Gericht aufgestellt hat, etwa wenn das Sozialgericht zwar einem aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht, ihn in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26).
Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der zu beachtenden Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Es hat vielmehr – entsprechend seiner Begründung – höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie oben dargestellt kommt es dabei nicht darauf an, ob die Entscheidung jedem der Kriterien entspricht, die z.B. das BSG aufgestellt hat. Auch ist unbeachtlich, ob das Sozialgericht Sachverhalt falsch beurteilt und im Einzelfall eine fehlerhafte Subsumtion – wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt – vornimmt.
Schließlich ist auch ein relevanter Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht ersichtlich.
Verfahrensmangel im Sinne der Vorschrift ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens in dem unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Ein Verfahrensmangel kann auch das Urteil selbst betreffen, z.B. wenn statt eines Prozessurteils ein Sachurteil ergangen ist oder umgekehrt (vgl. mit vielen Beispielen Leitherer in Meyer-Ladewig u.a. SGG, 11. Aufl. § 160 Rn 16aff).
Ein solcher "error in procedendo" wird vorliegend von der Klägerin aber gar nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 24.03.2015
Zuletzt verändert am: 24.03.2015