Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist langjährig pflichtversichert bei der DAK Kranken- und Pflegeversicherung (DAK). Ab Februar 2010 erhob die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Am 04.02.2010 beantragte die Klägerin die Übernahme des von der DAK erhobenen Zusatzbeitrags durch die Beklagte. Durch Bescheid vom 08.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie durch den Wechsel in eine andere Krankenkasse von einer besonderen Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) betroffen sei. Eine solche liege insbesondere vor, wenn der Versicherte durch seine Mitgliedschaft Anwartschaften auf Prämienzahlungen erworben habe, die er durch einen Wechsel verlieren würde.
Mit Schreiben vom 15.03.2010 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass der Wechsel in eine andere Krankenkasse für sie eine besondere Härte wegen des zu erwartenden Verlustes von Prämienzahlungen bedeuten würde. Dem Schreiben war eine Bescheinigung der DAK vom 11.03.2010 beigefügt, wonach die Klägerin bei einem Kasselwechsel die von ihr erworbenen Prämienansprüche ersatzlos verlieren würde.
Nach Einsichtsnahme in die Verwaltungsakten in einem anderen Verwaltungsverfahren legten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2010 ein. Sie führten u.a. aus, dass der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, dass ein Nachweis der besonderen Härte erforderlich gewesen sei. Vor der Ablehnung des Antrages hätte die Beklagte den Sachverhalt vollständig aufklären und die Klägerin unter Hinweis auf § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen müssen. Im Rahmen dessen hätte die Beklagte dann konkret auf die Voraussetzungen für die Übernahme des Zusatzbeitrages hinweisen müssen. Dies sei alles nicht geschehen und sei nunmehr im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Die Prozessbevollmächtigten legten eine am 17.02.2010 datierte Vollmacht der Klägerin wegen "Zusatzbeitrag KV" vor. Mit Schreiben vom 22.04.2010 übersandten die Prozessbevollmächtigten in Ergänzung ihres Widerspruches eine von der Klägerin gefertigte Stellungnahme vom 15.04.2010, die sie nach Auswertung der Geschäftsanweisung vom 09.03.2000 der Bundesagentur für Arbeit zu § 26 Abs. 4 SGB II a.F. zur Begründung des Vorliegens der besonderen Härte verfasst hatten.
Mit Abhilfebescheid vom 23.06.2010, adressiert an die Klägerin, hob die Beklagte den Bescheid vom 08.03.2010 auf und übernahm den Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR mtl. ab Februar 2009. Durch die Vorlage des Schreibens der DAK habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie durch den Wechsel in eine andere Krankenkasse von einer besonderen Härte betroffen wäre.
Daraufhin beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2010 die Erstattung der Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27.07.2010 mit der Begründung ab, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. Es habe kein schwieriger rechtlicher Sachverhalt vorgelegen, den die Klägerin nicht habe verstehen können. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR zu erstatten.
Sie hat ausgeführt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen. In keinem anderen Versicherungszweig der gesetzlichen Sozialversicherung wie im SGB II liege eine so hohe Fehlerquote vor.
Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Sozialgericht Dortmund die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114,115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint.
Eine Behörde hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, wenn also der belastende Verwaltungsakt, der Widerspruch des Betroffenen hiergegen und ein "stattgebender" Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG Urteile vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R = juris Rn 30 und vom 21.07.1992 – 4 RA 20/91 = juris Rn 19).
Nach summarischer Prüfung der Rechtslage sprich vieles dafür, dass ein solcher Ursachenzusammenhang verneint werden kann. Vorliegend kann dahinstehen, ob aufgrund des Verhaltens des Klägerin – zeitgleiche Einlegung eines Widerspruchs verbunden mit der Vorlage von Unterlagen, welche das Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. "Verlust von erworbenen Anwartschaften auf Prämienzahlungen" belegten – ein solcher Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihren Antrag auf Übernahme des Zusatzbeitrags sachlich nicht begründet hat, verneint werden kann.
Nach summarischer Prüfung der Sachlage ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wegen der besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht notwendig i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X gewesen.
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts ist danach zu beurteilen, ob ein Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Dies beurteilt sich nicht aus subjektiver Sicht des Widerspruchsführers, sondern aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Es kommt darauf an, ob vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten gewesen wäre. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in dem die mit Aufwendungen verbundene Handlung vorgenommen worden ist (vgl. BSG Urteile vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R = juris Rn 25 u. vom 20.11.2001 – B 1 KR 21/00 R = juris Rn 16).
Vorliegend ist aus der Begründung des Bescheides vom 08.03.2009 für die Klägerin zu erkennen gewesen, dass der von der DAK erhobene Zusatzbeitrag nur bei Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. seitens der Beklagten zu übernehmen ist und dass die Klägerin das Vorliegen einer besonderen Härte darzulegen hat. Dabei hat die Beklagte den Begriff der "besonderen Härte" in dem Bescheid durch Fallbeispiele konkretisiert, u. a. dahingehend, dass eine solche Härte vorliegt, wenn ein Versicherter durch einen Kassenwechsel Anwartschaften auf Prämienzahlungen verlieren wird. Auch ohne spezielle Rechtskenntnisse ist für die Klägerin deshalb unter Berücksichtigung der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erkennbar gewesen, dass gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen ist und der Beklagten Belege über das Vorliegen eines im Bescheid konkret genannten Härtefalls – Verlust von erworbenen Anwartschaften auf Prämienzahlungen beim Kassenwechsel – vorgelegt werden müssen. Dies ergibt sich auch aus dem späteren Handeln der Klägerin – Einlegung eines selbst verfassten Widerspruchs unter Vorlage des angeforderten Nachweises über den erwartenden Verlust ihrer Prämienansprüche -. Da die Beklagte im weiteren Verlauf des Widerspruchsver-fahrens gegenüber der Klägerin auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie die vorgelegten Belege zum Nachweis einer besonderen Härte i.S.v § 26 Abs. 4 SGB II als nicht ausreichend ansieht, ist die Klägerin auch nicht aufgrund der Verfahrensweise der Beklagte im weiteren Widerspruchsverfahren auf Beistand angewiesen gewesen. Die Klägerin beruft sich nicht mit Erfolg darauf, dass fast in allen Verfahren des SGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Fehlerhäufigkeit der Entscheidungen des Grundsicherungsträgers, angenommen wird, dass der Sachverhalt rechtlich schwierig ist. Denn die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beurteilt sich jeweils nach der konkreten Fallgestaltung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.09.2011
Zuletzt verändert am: 13.09.2011