Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über den 31. März 3014 hinaus anstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch – im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung – einen Anordnungsgrund – im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung – voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Es fehlt bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Dies gilt jedenfalls, seitdem vom Antragsgegner nunmehr (mit Schreiben vom 30.04.2014) zugesichert wurde, der Antragstellerin bei Unterzeichnung des ihr unter dem 24.03.2014 übersandten Darlehensvertrags die Regelleistung nach dem SGB II auch vor Eintragung einer dinglichen Sicherung an der Immobilie zu gewähren. Damit ist (nach einer sofort möglichen Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Antragstellerin) deren Existenzminimum sichergestellt und zwar auch dann, wenn vorläufig noch keine Kosten für Unterkunft und Heizung und für die private Krankenversicherung übernommen werden. Eine einstweilige Zubilligung von Kosten der Unterkunft im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann erst erfolgen, wenn Obdachlosigkeit konkret einzutreten droht. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine Räumung der Unterkunft unmittelbar bevorsteht. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Hinsichtlich des Zuschusses zu den Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die privaten Versicherungen fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, weil auch insoweit nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragstellerin gegenwärtig erhebliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Nach den von ihr im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen ist davon auszugehen, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens bis einschließlich März 2014 entrichtet wurden und ein Ruhen der Leistungen gegenwärtig noch nicht droht.
Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Überzeugung, dass der Klägerin eine Unterzeichnung des Darlehensvertrags zur Erlangung von Grundsicherungsleistungen zumutbar ist. Gemäß § 24 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs, 2. Buch (SGB II) sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die Antragstellerin ist wegen der ihr gehörenden Eigentumswohnung grundsätzlich nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Bei der Eigentumswohnung handelt es sich nicht um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Danach sind ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Mit einer Größe von mehr als 118 m² ist die Eigentumswohnung bei Belegung mit einer Person nicht angemessen im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelungen und damit grundsätzlich zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zu verwerten; vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R, Rn. 31 bei juris. Einer sofortigen Verwertung steht hier lediglich entgegen, dass der Verkauf einer Immobilie regelmäßig eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Im übrigen könnte (was in der Hauptsache noch zu klären sein wird) ein Verkauf für die Antragstellerin eine besondere Härte derzeit bedeuten, wenn damit nicht hinnehmbare und somit unzumutbare finanzielle Verluste verbunden wären. Dies erscheint allerdings nicht sehr wahrscheinlich, denn aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und finanzpolitischen Lage haben die Immobilienpreise derzeit Höchststände erreicht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der ihr vom Antragsgegner vorgelegte Darlehensvertrag bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine unzumutbaren Regelungen, die einer Unterzeichnung zur Erlangung von Grundsicherungsleistungen entgegenstehen könnten. In § 5 des Darlehensvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass der Antragsgegner zur Durchsetzung von Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag eine Leistungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben hat. Damit droht der Antragstellerin nicht die von ihr geäußerte Gefahr, dass vor rechtskräftiger Feststellung von Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag eine Vollstreckung aus der Grundschuld betrieben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.05.2014
Zuletzt verändert am: 13.05.2014