Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.03.2020 geändert. Der Antragstellerin zu 2) wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D, N, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat ½ der Kosten der Antragstellerin zu 2) in beiden Rechtszügen erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer nebst Zubehör.
Die 2005 geborene Antragstellerin zu 2) ist die Tochter der alleinerziehenden Antragstellerin zu 1). Die Antragstellerinnen leben mit zwei weiteren Kindern der Antragstellerin zu 1) in einer Mietwohnung in N. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung von Kindergeld und UVG-Leistungen. Mit Änderungsbescheid vom 05.12.2019 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Leistungen für Dezember 2019 bis April 2020. Die Antragstellerin zu 2) besucht die Schulklasse 8a des X Gymnasiums, N. Im Februar 2020 erhielt die Antragstellerin zu 2) 50 EUR für Schulmittel als Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets von der Antragsgegnerin. Auch die beiden Brüder der Antragstellerin erhielten in diesem Monat jeweils 50 EUR Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Am 24.01.2020 beantragte die Antragstellerin zu 1) für die Antragstellerin zu 2) einen internetfähigen Computer nebst Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Kabel, Tintenstrahldrucker). Sie legten eine Bestätigung der Schulleiterin des X Gymnasiums vom 03.02.2020 vor, wonach die Antragstellerin zu 2) für Hausaufgaben einen privaten PC benötige.
Mit Bescheid vom 05.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheitere daran, dass kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf bestehe, der nicht atypisch sei, sondern der der durchschnittlichen Lebenssituation entspreche. Der geltend gemachte Bedarf sei durch Ansparungen zu decken. Innerhalb der Abteilung 9 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) finde sich die Rubrik Datenverarbeitungsgeräte und Software, weshalb die Anschaffung eines PCs aus dem Regelbedarf zu finanzieren sei. Da die Antragstellerinnen ein Darlehen abgelehnt haben, komme eine Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II schieden bei der nicht erwerbsfähigen Antragstellerin zu 2) aus. Ein Computer könne auch nicht dem Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II zugeordnet werden.
Hiergegen haben die Antragstellerinnen bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen am 20.02.2020 Klage erhoben (S 33 AS 427/20) und am 17.03.2020 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Leistungserbringung zu verpflichten und Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aufgrund des pandemiebedingten Ausfalls des Präsenzunterrichts sei die Antragstellerin zu 2) auf einen internetfähigen PC nebst Zubehörausstattung angewiesen. Den Schülern würden Hausaufgaben digital zur Verfügung gestellt, die sie digital bearbeiten und zurücksenden müssten. Die Antragstellerinnen haben zum Beleg ausgedruckte E-Mails verschiedener Lehrer vorgelegt, mit denen der Antragstellerin zu 2) elektronisch Hausaufgaben übermittelt wurden.
Mit Beschluss vom 30.03.2020 hat das Sozialgericht den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich. Augenscheinlich besitze die Antragstellerin zu 1) ein internetfähiges mobiles Endgerät, mit dem sie die Aufgaben der Schule abrufen könne, da sie im Verwaltungsverfahren eine E-Mail unter Angabe ihrer E-Mail Adresse an die Antragsgegnerin gesendet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Gerät nicht für die Verteilung der Unterrichtsmaterialien genutzt werden kann.
Gegen den ihnen am 31.03.2020 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 30.04.2020 Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin zu 1) verfüge nur über ein internetfähiges Smartphone. Die im Verwaltungsverfahren übersandten E-Mails habe die Antragstellerin zu 1) von einem PC einer Bekannten abgesandt. Für die schulischen Anforderungen sei jedoch ein Computer nebst Zubehör erforderlich.
Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Schulleiterin des X Gymnasiums vom 14.05.2020 könne die Schule keine internetfähigen Endgeräte zur Verfügung stellen. Die Schule habe aber ein Angebot des Arbeitgeberverbandes B erreicht, welcher der Schule zwei Endgeräte für bedürftige Kinder zur Verfügung stelle. Es sei ein Bedarf bei der Antragstellerin zu 2) festgestellt worden. Mit der Antragstellerin zu 1) sei die Schule bereits deswegen in Kontakt getreten.
Eine telefonische Anfrage des Senats beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass derzeit kein Verfahren entwickelt worden ist, um bedürftigen Schülern ein internetfähiges Endgerät aus dem Bedarfspaket "digitales Klassenzimmer" der Bundesregierung (Gesamtvolumen 500 Millionen Euro; 150 EUR je Schüler) zur Verfügung zu stellen. Nach Preisermittlungen des Senats durch Einsicht in ein amazon-Angebot sind internetfähige Markentablets mit einer Display-Diagonale von 10 Zoll und einem Arbeitsspeicher von 16 GB RAM für rund 145 EUR erhältlich. Hierzu und zu den weiteren Ermittlungsergebnissen haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde statthaft, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG). Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2b SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung keiner Zulassung bei einer Klage, deren Beschwerdewertgegenstand, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR übersteigt. Die Antragstellerinnen haben ihr Begehren nicht spezifiziert. Da sie neben der Kostenübernahme für einen PC noch die Kostenübernahme für zahlreiches Zubehör und Serviceleistungen begehren, ist im Wege der Meistbegünstigung davon auszugehen, dass sie Leistungen iHv mehr als 750 EUR begehren.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zu 1) abgelehnt. Streitgegenständlich ist ein Individualanspruch (hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2015 – L 2 AS 4527/13) der Antragstellerin zu 2), sodass die Antragstellerin zu 1) durch die ablehnende Entscheidung nicht beschwert ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist nur deshalb nicht mehr begründet, weil ihr durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden ist.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 – L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 – L 7 AS 1147/19 B ER).
Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie lebt mit der Antragstellerin zu 1), einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten iSv § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in Bedarfsgemeinschaft, sodass sie gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt ist. Leistungsausschlussgründe liegen bei ihr nicht vor. Die Antragstellerin zu 2) hat damit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben den hier nicht streitigen (kopfanteiligen) Unterkunftskosten den Regelbedarf und Mehrbedarfe. Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II).
Die von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar, weshalb dieser bei der Leistungsbewilligung neben den anerkannten Bedarfen als Bestandteil einer einheitlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist und der Bewilligungsbescheid gem. §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 44 SGB X zu korrigieren ist.
§ 21 Abs. 6 SGB II ist mit Wirkung vom 03.06.2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.2010 (BGBl I, 671) zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in das SGB II aufgenommen worden (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f). Nach diesem Urteil folgt aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Anspruch auf Deckung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Der Bedarf entsteht, wenn er so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. Rn. 204 f.).
Der von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung von internetfähigen Computern zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld ist iSd § 21 Abs. 1 SGB II im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich gem. §§ 20 Abs. 1a SGB II, 28 SGB XII nach Sonderauswertungen der EVS. Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben festgesetzt (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser Fortschreibungsregelung vgl. nur Beschluss des Senats vom 22.07.2019 – L 7 AS 354/19 mwN).
Ein Bedarf für die Anschaffung von Schulcomputern ist hierbei nicht berücksichtigt worden. Der Bedarf ist nicht in der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS enthalten, denn die dort ausgewiesenen Kosten für "Datenverarbeitungsgeräte und Software" (dazu BR-Drs. 541/16) betreffen bei systematischer Auslegung lediglich Bedarfspositionen außerhalb der gesondert ausgewiesen Abteilung 10 (Bildung).
Für die Referenzgruppe der Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr sieht § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG in der aktuellen Fassung Verbrauchsausgaben in der Abteilung 10 (Bildung) von monatlich 0,50 EUR (jährlich 6 EUR) vor. Der geringe Umfang dieses Bedarfs rechtfertigt sich verfassungsrechtlich über die gesondert anerkannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II, zu denen der hier beanspruchte internetfähige Computer indes nicht zählt. Die Kosten für ein internetfähiges Endgerät übersteigen die im Regelbedarf vorgesehenen Verbrauchsausgaben für die Bildung deutlich. Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 – L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen).
Bei dem Bedarf handelt es sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 03.12.2003 (ABl. NRW 01/04, Seite 9) Lernmittel in Nordrhein-Westfalen an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen sind, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets ausweislich des Verzeichnisses "Zulassung von Lernmitteln in NRW" derzeit nicht der Fall ist. Jedoch gilt dies nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause während der aktuellen Corona-Pandemie. Für die Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs spricht auch Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich ist (BGBl II, 121). Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, haben sie u.a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.
Bei dem von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten Bedarf handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf. Das BSG hat nicht in Zweifel gezogen, dass auch die Anschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung einen laufenden Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II darstellen kann (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R zu den Leihgebühren für die Anschaffung eines Cellos). Für die grundsicherungsrechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kaufvertrag) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Miete, Leasing, Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt) gedeckt wird. Relevant ist zudem nicht, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird (vgl. BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R). Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht (ebenso SG Gotha Urteil vom 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17).
Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs ist nach den Preisermittlungen des Senats mit etwa 150 EUR zu veranschlagen, wobei sich der Senat neben dem konkret ermittelten Preis iHv 145 EUR an dem Bedarfspaket "digitales Klassenzimmer" der Bundesregierung (150 EUR je Schüler) orientiert hat.
Im vorliegenden Einzelfall ist der Bedarf allerdings nicht mehr unabweisbar. Ein Mehrbedarf ist gem. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter gedeckt ist. Kommen Dritte, z.B. ein schulischer Förderverein oder – wie hier – private oder öffentliche Spender für den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f; Urteil des Senats vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15 für Schülerfahrtkosten). Hier kann die Schule der Antragstellerin zu 2) aufgrund der Spende des Arbeitgeberverbandes einen internetfähigen Laptop zur Verfügung stellen. Zwar stehen der Schule derzeit nur zwei solcher Geräte zur Verfügung, jedoch ist ein entsprechender Bedarf bisher erst von der Antragstellerin zu 2) angemeldet worden, sodass angenommen werden kann, dass ihr der Laptop (ggfs leihweise) zur Verfügung gestellt wird. Ein Drucker ist vorliegend nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 2) notwendige Ausdrucke kostenlos in der Schule vornehmen lassen kann. Soweit die Antragstellerinnen die Kostenübernahme für "Serviceleistungen" begehren, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass und weshalb derartige Kosten entstehen.
Bis zur Ausstattung der Antragstellerin zu 2) durch die Schule mit einem internetfähigen Laptop hatte ihr Eilantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die Antragstellerin zu 2) Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 iVm § 114 ZPO). Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Prozesskostenhilfe hatte hingegen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch die unrechtmäßige vollständige Ablehnung des Antrags den Rechtsstreit veranlasst hat. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.05.2020
Zuletzt verändert am: 28.05.2020