Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe wird für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs ab dem 01.05.2009. Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im April 2009 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2009 unter Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Praktischen Arztes S vom 02.04.2009 vor, wonach er wegen einer Hyperlipidämie und einer Hypertonie einer lipidsenkenden und natriumdefinierten Kost bedürfe. Durch Bescheid vom 23.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 366,51 EUR (179,86 EUR Regelleistung + 186,65 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2009. Die Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage zum Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für Ernährung von dem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen Pinkal ein. Dieser führte im Gutachten vom 28.04.209 aus, dass die bei Fettstoffwechselstörungen empfehlenswerte Kost, insbesondere mit Einschränkung des Konsums von Fleisch und tierischen Fetten und Bevorzugung von Getreideprodukten, nach allgemein anerkannter medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Lehrmeinung in der Ernährung keine Mehrkosten verursache. Eine strikt natriumarme Kost spiele in der Medizin seit über 10 Jahren keine Rolle mehr. Durch Bescheid vom 05.05.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 zurückwies. Es sei zwar eine besondere Krankenkost erforderlich, die aber keine Mehrkosten bedinge. Die Einschränkung des Konsums von Fleisch und tierischen Fetten im Vergleich zu einer Normalernährung biete eher die Möglichkeit der Einsparung. Mit der am 02.07.2009 erhobenen Klage hat der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach Maßgabe des SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II in Höhe von 50,00 EUR ab dem 01.05.2009 begehrt. Zur Stützung seines Begehrens hat er ein Attest des Praktischen Arztes Rösener vom 27.07.2009 vorgelegt, wonach bei ihm ein Zustand nach Herzinfarkt, eine koronare Herzerkrankung, ein Zustand nach zweimaliger Stent-Implantation besteht. Verantwortlich hierfür seien die Risikofaktoren einer Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie, die neben einer medikamentösen Therapie mit einer Diät behandelt werden müssten. Aufgrund der strengen Diät habe der Kläger eine Eisenmangelanämie entwickelt. Er müsse bei Einhaltung einer streng cholesterinarmen und fettreduzierten Ernährung zusätzlich Fleisch (Putenfleisch, Hähnchenfleisch, mageres Rindfleisch und modifizierte Wurstwaren) zu sich nehmen. Das Sozialgericht hat Befundberichte von den Kardiologen Dr. O und Prof. Dr. U sowie von dem Praktischen Arzt Dr. S eingeholt. Dr. O und Prof. Dr. U haben ausgeführt, dass bei dem Kläger eine Hypercholesterinämie bestehe, die eine cholesterinarme Kost erforderlich mache, die keine finanzielle Mehrbelastung bedinge. Sie stimmten dem Gutachten von Dr. Q zu. Der Praktische Arzt S hat dargelegt, dass der Kläger auf eine lipidsenkende Kost, die natriumarm, vitaminreich, reich an Omega 3 Fettsäuren mit ausreichender Eisenversorgungsein müsse, angewiesen sei. Die Einhaltung fettreduzierter Kost bei gleichzeitiger Vermehrung von Omega 3 Fettsäuren, z. B. durch Seefisch, weiche kostenmäßig von der Einnahme einer Normalkost ab. Dem Gutachten von Dr. Q stimme er nicht zu, da eine Ernährung, z. B. mit Fischprodukten, erforderlich sei, um die notwendigen Omega 3 Fettsäuren zuzuführen. Auch das Erfordernis der natriumarmen Ernährung bedinge Mehrkosten (Befundbericht vom 19.01.2010). Mit Schreiben vom 07.04.2010 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008, dem ärztlichen Gutachten des Fachbereiches Gesundheit der Beklagten und den ärztlichen Stellungnahmen der Dres. O und U keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen beabsichtige. Es hat ihn auf die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Mit Schreiben vom 20.04.2010 und in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2010 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG beantragt. Durch Urteil vom 20.05.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Orientierung für welche Krankheitsbilder und in welcher Höhe ein Mehrbedarf für kos-tenaufwändige Ernährung zu erbringen sei, könnten die vom Deutschen Verein für Öffentlich und private Fürsorge e. V. entwickelten und auf typisierbare Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden, die zumindest "Leitlinien für die Verwaltungspraxis" darstellten, die sich als Grundlage für eine gleichmäßige und kontinuierliche Praxis und Rechtsprechung eigneten. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass bei Hyperlipidämie, Hypertonie und Eisenmangelanämie ein Mehrbedarf für Krankenkost i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II nicht gegeben sei. Hierbei stütze sich die Kammer auf die Erkenntnisse des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. in der Fassung der 3. Auflage. Gründe von den Empfehlungen des Deutschen Vereins im vorliegenden Fall abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Deshalb sehe sich die Kammer nicht veranlasst, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG und seines Rechts auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG. Das Sozialgericht habe die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge e. V. zur Krankenkost in der 3. Auflage in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und die Empfehlungen den Beteiligten nicht zugänglich gemacht. Damit sei ihm nicht Möglichkeit gegeben gewesen, sich mit den Erkenntnissen, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung stützen wollte, inhaltlich auseinanderzusetzen. Falls ihm diese Möglichkeit gegeben worden wäre, hätte er das Vorliegen mehrerer Erkrankungen gelten machen könne, die ein mechanisches Abstellen auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht möglich und eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gemacht hätten. Des weiteren seien die Verfahrensrechte aus § 103 SGG und § 62 SGG dadurch verletzt, dass das Sozialgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob er aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe, abgelehnt habe, obwohl sich aus der Stellungnahme seines Hausarztes vom 19.01.2010 ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben habe. Ausgehend von den Maßstäben des Bundessozialgerichts in der Entscheidung B 14/7b AS 32/06 R habe Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das Sozialgericht einem Kläger versagt hat und der vom Kläger als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdz. 14 m.w.N.; BSG Beschluss vom 06.02.1997 -14/10 BKg 14/96). Im Klageverfahren hat der Kläger ausweislich seines Klageantrags die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach Maßgabe des SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs von 50,00 EUR ab dem 01.05.2009 begehrt. Er hat damit den Beginn der begehrten Leistung – Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 50,00 EUR – konkretisiert – nämlich ab dem 01.05.2010 -, jedoch hat er das Ende des Zeitraums, für den er die Leistung begehrt, nicht konkret bestimmt. Dieses ergibt sich jedoch aus dem Regelungsgegenstand des im Klageverfahren angefochtenen Bescheides vom 05.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009, in dem die Beklagte den Antrag des Klägers aus April 2009 auf Übernahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte für den im Bewilligungsbescheid vom 23.04.2009 ausgeworfenen Bewilligungszeitraum vom 01.05. bis 31.10.2009 eine ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II trifft. Der Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar, der eines eigenständigen Antrags bedarf, sondern ist Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit vom Antrag des Klägers auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2009 mit umfasst (vgl. BSG Urteil vom – B 4 AS 29/09 R – Rn 11). Mithin hat die Beklagte durch den Bescheid vom 05.05.2009 die im Bewilligungsbescheid vom 23.04.2009 konkludent enthaltene Ablehnung der Gewährung von Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.05. bis 31.10.2009 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft. Eine Regelung über das Ende des Bewilligungszeitraums zum 31.10.2009 hinaus hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2009 nicht getroffen, sodass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Anspruch des Klägers auf Gewährung von um 50,00 EUR höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als im Bescheid vom 23.04.2009 bewilligt für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2009 gewesen ist und sich damit die Beschwer auf 300,00 EUR beläuft. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a. a. O., § 144 Rn 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Frage, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer besonderen kostenintensiven Ernährung bedarf und damit einen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II hat, hängt von den individuellen Verhältnissen des Hilfebedürftigen ab und begründet deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. LSG Sachsen – Beschluss vom 15.02.2010 – L 3 AS 780/09 NZB – Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 09.12.2009 -L 190 AS 1717/09 NZB – Rn 4). Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. abgestellt werden darf (BSG Urteile vom 27.02.2008 -B 14/7b AS 64/06 R – Rn 28 und – B 14/7b AS 32/06 – Rn 39), solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Auf die Mehrbedarfsempfehlungen, die keinen Rechtsnormcharakter haben, kann im Sinne einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlauben (BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 32/06 R – Rn 39 und – B 14/7b AS 64/06 R – Rn 26, 28). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nur zu den bis zum 30.09.2008 maßgebend gewesenen Mehrbedarfsempfehlungen ergangen ist, begründet keine Klärungsbedürftigkeit, da die in einem qualitativ gleichwertigen Verfahren erhobenen neuen, den Fortschritt der Wissenschaften berücksichtigenden Mehrbedarfsempfehlungen an die Stelle eines überholten Sachstandes getreten sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg -Beschluss vom 09.12.2009 – L 190 AS 1717/09 NZB – Rn 4). Eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt auch nicht vor. Das Sozialgericht hat keine Rechtsätze gebildet, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung der Mehrbedarfsempfehlungen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II bei einem Hilfebedürftigen vorliegt, abweichen. Es ist wie das Bundessozialgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Mehrbedarfsempfehlungen weder um Rechtsnormen, gesetzesgleiche Richtlinien oder um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, sondern nur um Leitlinien für die Verwaltungspraxis, die sich als Grundlage für eine gleichmäßige und kontinuierliche Praxis und Rechtsprechung eignen, und hat dargelegt, aus welchen Gründen es im Fall des Klägers ein Abweichen von den Mehrbedarfsempfehlungen für nicht gerechtfertigt hält. Schließlich ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel dem Sozialgericht unterlaufen ist, muss von dessen Rechtsauffassung ausgegangen werden (Leitherer a.a.O., § 144 Rn 32 a). Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG und eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts nach §103 SGG. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nach Auffassung des Senats nicht festzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus §§ 62, 128 Abs. 2 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen vorher unterrichten und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (BSG Beschluss vom 17.12.2009 – B 3 P 9/09 B – Rn 4 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; BSG Urteil vom 18.07.1996 – 4 RA 33/94 – Rn 24 f. und Beschluss vom 23.09.2003 – B 4 RA 4/03 B – Rn 3 zur Einführung von Erkenntnissen aus berufskundli-chen Sammelwerken; BSG Urteil vom 13.09.2005 – B 2 U 4/04 R – Rn 30 zur Einbeziehung von MdE-Erfahrungswerten). Es ist nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommen bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern ( BSG Beschluss vom 05.03.2007 – B 4 RS 58/06 B – Rn 9). Das Sozialgericht hat durch das Schreiben vom 07.04.2010 seine aus der Einbeziehung der aktuellen Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen gewonnenen Erkenntnisse – Nichterforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG – den Beteiligten mitgeteilt. Damit hat der anwaltlich vertretene Kläger entgegen seinem Vortrag schon vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis von der Einbeziehung der Mehrbedarfsempfehlungen in das Verfahren durch das Sozialgericht erlangt und ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Auffassung des Sozialgerichts, dass unter Berücksichtigung der Mehrbedarfsempfehlungen sowie des Inhalts der eingeholten Befundberichte und der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich sei, sachgemäß Stellung zu nehmen. Deshalb musste der Kläger nach dem Prozessverlauf damit rechnen, dass sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidungsfindung u. a. auf die Mehrbedarfsempfehlungen stützen wird. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bewertung der Mehrbedarfsempfehlungen als Orientierungshilfe im Normalfall konnte es für den anwaltlich vertreten Kläger als kundigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten auch nicht überraschend sein, dass der Inhalt der Mehrbedarfsempfehlungen für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen wird. Eine Übersendung der Mehrbedarfsempfehlungen an die Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich gewesen. Bei dem Inhalt der Mehrbedarfsempfehlungen handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache, da es sich zumindest um das von mit der Frage eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II befassten Stellen und Personen überwiegend benutzte Erkenntnismittel handelt (vgl. zum Begriff der allgemeinkundigen Tatsache: BSG Urteil vom 18.07.1996 – 4 RA 33/94 – nach juris Rn 25), das für alle Personen frei, z. B. über Internet, zugänglich ist. Das Sozialgericht hat auch seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht dadurch verletzt, dass es die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme – Einholung eines Sachverständigengutachtens zur medizinischen Erforderlichkeit einer kostenaufwändigen Ernährung – unterlassen hat. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht i.S.v. § 103 SGG liegt, nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer a. a. O., § 144 Rn 34 f., § 103 Rn 20 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass die Mehrbedarfsempfehlungen im Regelfall als Orientierungshilfe dienen können und weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich sind, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe, geltend gemacht werden, ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Praktischen Arztes S kein weiterer Aufklärungsbedarf. Die in der Bescheinigung vom 02.04.2009 aufgeführten Erkrankungen des Klägers – Hyperlipidämie und Hypertonie – erfordern nach den Mehrbedarfsempfehlungen in der Regel lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht. Da die beiden Erkrankungen dieselbe Ernährungsart – Vollkost – erforderlich machen, kann sich auch aus der Kumulierung dieser Krankheiten nicht die Notwendigkeit einer Krankenkostzulage ergeben. Aus der Bescheinigung vom 02.04.2009 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Kläger ein Ausnahmefall vorliegt. Soweit der Praktische Arzt S wegen dieser beiden Erkrankungen eine lipidsenkende und natriumdefinierte Kost für erforderlich hält, handelt es sich bei diesen Kostformen um spezielle Ausformungen der Vollkost nach den Vorgaben des Rationalisierungsschemas von 1994 (vgl. Seite 9 der Mehrbedarfsempfehlungen), das 2004 überarbeitet worden ist. Nach dem von den medizinischen Fachverbänden ausgearbeiteten Rationalisierungsschema 2004, das als Orientierungshilfe für die Anwendung der Vollkost und wichtiger sowie häufig gebrauchter Kostformen dienen soll und den Mehrbedarfsempfehlungen zugrunde liegt, unterscheidet sich die Basiskost, d. h. die Vollkost, in ihrer Zusammensetzung nicht von der im Rahmen der Primärprävention zur Gesunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise; sie erfüllt die Bedingungen der Ernährungstherapie bei Dyslipoproteinämien und arterieller Hypertonie. Auch aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Praktischen Arztes S ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Vollkost entsprechend der Definition im Rationalisierungsschema 2004 die beim Kläger erforderlichen Bedingungen der Ernährungstherapie nicht erfüllt, also der individuelle Bedarf des Klägers aus medizinischer Sicht nicht durch eine Vollkost i.S.d. Rationalisierungsschema 2004, insbesondere hinsichtlich Energiemenge und Nährstoffverteilung, gedeckt werden kann. Zwar hat der Praktische Arzt S dem Kläger die Erforderlichkeit einer lipidsenkenden, natriumarmen, vitaminreichen Kost reich an Omega 3 Fettsäuren und ausreichender Eisenversorgung, die eine Ernährung mit Seefisch und Fleisch bedinge, bescheinigt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber kein von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichender Bedarf. Die Vollkost ist in dem Rationalisierungsschema des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände von 2004 (www.daem.de/docs/rationalisierunasschema2004.pdf) als eine Kost definiert, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt (Nr. 1), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (Nr. 2), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und zur Therapie berücksichtigt (Nr. 3) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1-3 nicht tangiert werden (Nr.4) (vgl. auch Bl. 16 der Mehrbedarfsempfehlungen). Sie soll sich an den DGE-Empfehlungen orientieren, wonach maximal 2- bis 3-mal pro Woche eine Fleisch- oder Wurstmahlzeit, 1- bis 2-mal pro Woche eine Seefischmahlzeit zur Erhöhung der n-3-Fettsäuren-zufuhr vorgesehen und ansonsten eine vegetarische Ernährung zu bevorzugen ist, wobei die Regel "5-am-Tag" (fünf Portionen Obst und Gemüse am Tag) gewährleistet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Praktischen Arzt S geforderte vitaminreiche Ernährung des Klägers mit Fleisch und Seefisch nicht durch eine Vollkost entsprechend den Vorgaben des Rationalisierungsschemas 2004 gedeckt werden kann. Dies wird auch nicht von dem Praktischen Arzt S geltend gemacht. Unter Beachtung der Mengenvorschläge des DGE – Ernährungskreises für eine Vollkost i.S.d. Rationalisierungssche-mas 2004 hat die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. in dem Gutachten "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" (www.dae.de/pdf/ws/lebensmittelkosten-vollwertige-ernaehrung.pdf) die Kosten einer Vollkost ermittelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der notwendige Aufwand für eine Vollkost durch die Regelleistung gedeckt ist (vgl. Bl. 18 f. der Mehrbedarfsempfehlungen). Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 S.4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, da das Beschwerdeverfahren aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.10.2010
Zuletzt verändert am: 02.10.2010