Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung des 30.06.1992 als Datum der vollständigen Antragstellung Zinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I auf den Erziehungsgeld- Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 22.07.2003 zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist die Verzinsung eines Erziehungsgeld – Nachzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 30.06.1992.
Der 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 30.06.1992 beantragte er unter Benutzung eines Antragsformulars des Beklagten die Zahlung von Erziehungsgeld für den am 06.09.1991 geborenen Sohn N. Die notwendigen Anlagen fügte er seinem Antrag bei. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über eine bis zum 28.07.1992 befristete Aufenthaltsgestattung und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Bescheid vom 09.07.1992 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthalgsberechtigung, – erlaubnis oder befugnis sei.
Im Folgenden legte der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 14.01.1993 vor.
Mit Bescheid vom 01.02.1993 bewilligte der Beklagte daraufhin Erziehungsgeld ab dem 14.01.1993 bis zum 05.03.1993.
Den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 22.06.1992 entschieden habe, dass der Kläger als politischer Flüchtling anerkannt werden müsse. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe einen der Entscheidung entsprechenden Bescheid am 13.11.1992 gefertigt. Die Stadt Bochum habe jedoch erst am 14.01.1993 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Überdies habe bereits das Verwaltungsgericht Kassel in 1. Instanz festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz gegeben seien. Hätte der Kläger gegen diese Entscheidung nicht Berufung eingelegt, so wäre ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz jedenfalls eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen gewesen, welche den Voraussetzungen des § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) entsprochen hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.1993 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Maßgebend sei nicht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines im Sinne des § 1 BerzGG hinreichenden Aufenthaltstitels. Vielmehr sei Erziehungsgeld frühestens von dem Tag an zu bewilligen, an dem dem Ausländer das entsprechende Dokument ausgehändigt worden sei. Aufgrund der unter dem 14.01.1993 erteilten Aufenthaltserlaubnis seien Leistungen daher erst mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen.
Hiergegen erhob der Kläger binnen Monatsfrist die zunächst unter dem Aktenzeichen S 35 KG 30/93 vor dem Sozialgericht Dortmund geführte Klage. Zur Begründung führte er aus, er sei Konventionsflüchtling. Ein Anspruch stehe ihm über die EWG VO 1408/71 zu. Gem. Artikel 4 Abs. 1 h würden von dieser Verordnung alle Rechtsvorschriften erfasst, die zur sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates erlassen worden seien. Hierzu würden die Familienleistungen und damit auch das Erziehungsgeld zählen. Nach Artikel 2 der VO seien in den Geltundsbereich außer den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten auch Flüchtlinge einzubeziehen. Hierunter seien auch Konventionsflüchtlinge zu verstehen. Bei dem Kläger sei mit Urteil vom 10.10.1991 des Verwaltungsgerichts Kassel festgestellt worden, dass er gem. § 51 Abs. 1 Ausländergesetz Abschiebeschutz genieße. Später sei der Kläger als politischer Flüchtling anerkannt worden.
Durch Beschluss vom 20.03.1996 brachte das Gericht das Verfahren im Hinblick auf ausstehende Entscheidungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Parallelverfahren zum Ruhen.
Unter dem 29.11.1999 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und nunmehr unter dem Az.: S 35 EG 8/99 geführt. Im Folgenden war zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, welche Rechtsfolgen sich für das Verfahren aus verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesver-waltungsgerichts ergaben. Mit Schriftsatz vom 23.07.2002 vertrat der Beklagte die Auffassung, Flüchtlinge und deren Familienangehörige aus den Assoziations- oder Kooperationsstaaten Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien könnten einen Anspruch auf Erziehungsgeld nach supranationalem Recht haben, wenn sie 1.im Besitz der Staatsangehörigen eines der genannten Staaten und 2.Versicherteneigenschaft zu einem Zweig der sozialen Sicherheit in Deutschland besäßen und 3.ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder in Deutschland hätten. –
Der Kläger sei türkischer Flüchtling mit Wohnsitz in Deutschland. Die Versicherteneigenschaft sei nachzuweisen. Der Kläger habe im Bezugzeitraum Sozialhilfe nach dem BSHG bezogen. Leistungen in Krankheitsfällen seien unmittelbar von der Stadt Bochum übernommen worden. Es seien keine Beiträge an Krankenversicherungen gezahlt worden. Die Arbeitnehmereigenschaft sei damit nicht erfüllt, da der Kläger nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet gewesen sei. Die Arbeitnehmereigenschaft könne auch nicht mit Kindererziehungszeiten und somit einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Kindererziehungszeiten seien nur anzuerkennen, wenn der Betroffene sich im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalte. Der Kläger sei seit dem 27.01.1992 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründe die Aufenthaltsgestattung keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter dem 07.04.2003 übersandten die Bevollmächtigten des Klägers einen Bescheid seiner Ehefrau, wonach unter anderem Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01.10.1991 bis 30.09.1992 anerkannt wurden.
Mit Bescheid vom 22.07.2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger dann Erziehungsgeld für die Zeit vom 30.12.1991 bis 05.10.1992 in Höhe von 2.832,56 Euro. Der Betrag wurde am 29.07.2003 überwiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2003 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass einem Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte Erziehungsgeld für die Zeit vom 30.12.1991 bis 05.10.1992 für das Kind N nebst gesetzlicher Zinsen zahle und die Kosten des Rechtsstreits übernehme, nähergetreten werden könne. Der Beklagte erklärte daraufhin, dass der Antrag des Klägers für die Zeit vor dem 30.12.1991 verfristet sei. Schon allein aus diesem Grunde könne keine volle Kostenübernahme erfolgen. Auch sei Erziehungsgeld erst aufgrund nachträglicher Anerkennung der Kindererziehungszeiten gewährt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2003 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie in dem Bescheid des Beklagten vom 22.07.2003 ein Teilanerkenntnis sähen. Im Hinblick auf dieses Teilanerkenntnis werde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der anerkannte Teil des verlangten Anspruchs sei der wesentliche Teil. Unerheblich sei, dass mit Rücksicht auf die europarechtlichen Normen ein Bescheid über die Anerkennung der Kindererziehungszeiten vorgelegt worden sei, der jüngerem Datums sei, da die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Geburt der Kinder und nicht mit deren förmlicher Feststellung entstünden.
Mit Schreiben vom 17.06.2004 mahnten die Bevollmächtigten des Klägers eine Entscheidung über die Auszahlung von Zinsen an.
Mit Bescheid vom 20.09.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da ein vollständiger Leistungsantrag erst mit Übersendung des Bescheides über die Kindererziehungszeiten vorgelegen habe.
Den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 (Zugang bei den Bevollmächtigten der Klägerin: 21.03.2006) als unbegründet zurück.
Am 24.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Hauptleistung (Erziehungsgeld) sei von dem Beklagten rückwirkend bewilligt worden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsantrag vollständig vorliege, seien die Pflichten des Leistungsberechtigten in ihrer Ausgestaltung gem. den §§ 60 ff. SGB I zugrundezulegen. Die Mitwirkungspflichten seien durch die §§ 16 Abs. 3, 17 SGB I geprägt. Danach bestehe die Pflicht des Leistungsträgers darauf hinzuwirken, dass ein vollständiger, sachgerechter Leistungsantrag gestellt bzw. der Antrag vervollständigt werde. Der Leistungsberechtigte müsse also konkret über die Art seiner Mitwirkungspflicht aufgeklärt werden. Dies müsse unverzüglich nach Antragstellung geschehen. Die Frage, ob ein vollständiger Leistungsantrag vorliege, bestimme sich danach, ob der Leistungsberechtigte im vorgenannten Sinne seine Mitwirkungspflichten eingehalten habe. Dem Kläger könne nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Beklagte habe von ihm nicht verlangt, einen Anerkennungsbescheid über die Kindererziehungszeiten für sich oder seine Ehefrau vorzulegen. Der Beklagte sei vielmehr nachhaltig der Ansicht gewesen, dem Kläger stünden Leistungen unter keinem Gesichtspunkt zu. Der Beklagte könne nicht einerseits im Verfahren, in dem es um den Leistungsanspruch auf Erziehungsgeld gehe, den Standpunkt vertreten, dass die Feststellung der Kindererziehungszeiten unbedeutend sei und später im Rahmen der Verzinsungsfrage monieren, dass der entsprechende Nachweis verspätet vorgelegt worden sei. Dies stelle widersprüchliches Verhalten dar. Auch habe der Bescheid über die Anerkennung der Kindererziehungszeiten rein deklaratorische Wirkung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 zu verurteilen, dem Kläger unter Zugrundelegung des 30.06.1992 als Datum der vollständigen Antragstellung Zinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I auf den Erziehungsgeld-Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 22.07.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Verfahrens S 35 EG 8/99 (Sozialgericht Dortmund) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klage fristgemäß erhoben worden. Gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gem. § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids soweit ein Vorverfahren stattgefunden hat.
Der Widerspruchsbescheid datiert vorliegend zwar vom 02.01.2006. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass er den Bevollmächtigten des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt übersandt wurde. Insbesondere finden sich weder auf Blatt 1 des Widerspruchsbescheides (Blatt 77 Verwaltungsakte) noch auf der entsprechenden Verfügung (Blatt 79 Verwaltungsakte) entsprechende Absendevermerke. Es ist daher davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid den Bevollmächtigten des Klägers erst mit Schriftsatz vom 17.03.2006 (Blatt 82 Verwaltungsakte) übersandt wurde. Die hiergegen am 24.03.2006 erhobene Klage erfolgte mithin fristgemäß.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 20.09.2004 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung des sich aus dem Bescheid vom 22.07.2003 ergebenden Erziehungsgeld-Nachzahlungsbetrages nach Maßgabe des § 44 SGB I unter Zugrundelegung einer vollständigen Antragstellung am 30.06.1992.
Gem. § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag vollständig ist, muss auf die Verantwortungssphären des Leistungsträgers und des Leistungsberechtigten abgestellt werden. Dabei kommt es auf die wechselseitige Abhängigkeit von Amtsermittlungen (§ 20 SGB X) und Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. an (BSGE 65, Seite 160). Ein Antrag ist dann vollständig gestellt, wenn der Leistungsberechtigte alle Angaben gemacht hat, die er machen konnte und machen musste, um dem Leistungsträger die zügige Bearbeitung seines Antrags zu ermöglichen. Dabei dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist im Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I zu beachten, dass die Mehrzahl der Mitwirkungspflichten nur auf Verlangen des Leistungsträgers erfüllt werden müssen. Ihre Erfüllung gehört also nicht schon von vornherein zum vollständigen Leistungsantrag. Dasselbe gilt für die Vorlage von Beweismitteln. Verwendet der Leistungsträger Antragsvordrucke, so ist der Antrag spätestens dann vollständig gestellt, wenn der Leistungsberechtigte den Vordruck vollständig ausgefüllt und die beizubringenden Unterlagen eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 3 und 60 Abs. 2 SGB X (vgl. Mrozynski SGB I, 3. Auflage, München 2003, § 44, Rdnr. 16 m. w. N.; Hauk/Haines – Rolfs, SGB I, § 44, Rdnr. 23 m. w. N.; KK-Seewald, SGB I, § 44, Rdnr. 13 m. w. N.). Der Kläger hatte bei Antragstellung am 30.06.1992 das seitens des Beklagten herausgegebene Antragsformular verwandt und die beizubringenden Nachweise bei Antragstellung beigefügt. Dieser Antrag hat dann auch ohne weitere Nachfragen oder Anforderungen etwaiger Unterlagen durch den Beklagten zu dem Ablehnungsbescheid vom 09.07.1992 geführt. Der Beklagte hat zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger weder deutlich gemacht, dass es auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den Kläger oder seine Ehefrau ankommen könnte noch hat der Beklagte entsprechende Nachweise bei dem Kläger angefordert. Vielmehr fehlte zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 09.07.1992 bei dem Beklagten jegliches Bewusstsein dafür, dass es auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und den hierdurch hergestellten Bezug zum deutschen Sozialversicherungssystem ankommen könnte. Vielmehr ist ein entsprechendes Bewusstsein auch bei dem Beklagten erst aufgrund der folgenden Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.05.1999, C 262/96 – Sürül) entstanden. Nach allem liegt eine vollständige Antragstellung bereits mit dem Antrag vom 30.06.1992 vor. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich auch darin, dass auch dann, wenn der Kläger bereits bei Antragstellung am 30.06.1992 einen Nachweis über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beigebracht hätte, aufgrund fehlenden Rechtsbewusstseins des Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Ablehnung des Leistungsantrags mangels hinreichenden Aufenthaltstitels des Klägers erfolgt wäre. Die – zu diesem Zeitpunkt – noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtslage kann aber im Hinblick auf die Verzinsungsfrage nicht zu Lasten des Klägers gehen, der nach seinem Kenntnisstand alles getan hat, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 19.03.2007
Zuletzt verändert am: 19.03.2007