NZB zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger war seit 1982 als praktischer Arzt in O nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Den Praxisbetrieb hat er zwischenzeitlich eingestellt.
Für die Quartale III/2009 bis I/2011 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers unter Hinweis auf § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) um insgesamt 19.146,36 EUR, da er den Fortbildungsnachweis für die Zeit seit 01.07.2004 nicht erbracht hatte (für das Quartal III/2010 bestätigt durch Beschluss des Senats vom 02.03.2016 – L 11 KA 49/15 -). Der Disziplinarausschuss maßregelte den Kläger durch Beschluss vom 11.07.2012 wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fortbildung mit einer Geldbuße i.H.v. 7.500,00 EUR. Diese Maßnahme ist nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtswegs (Senat, Urteil vom 18.02.2015 – L 11 KA 39/13 – und Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.10.2015 – B 6 KA 2/15 BH -) inzwischen bestandskräftig.
Die Beigeladene zu 7) beantragte mit Schreiben vom 18.03.2013 die Entziehung der Zulassung des Klägers. Dem entsprach der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 14.08.2013 (Bescheid vom 03.09.2013).
Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2013 Widerspruch ein mit dem Vorbringen, dass Nichtbesuchen von Fortbildungsveranstaltungen rechtfertige die Entziehung der "Kassenzulassung" nicht. Es könne von ihm nicht verlangt werden, sich 250 Stunden "dummes Zeug" anzuhören, was er selber schon lange besser wisse. Er habe die gesetzliche Pflicht des § 95d SGB V für einen schlechten Scherz gehalten.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Beschluss vom 08.01.2014, als Bescheid ausgefertigt am 16.01.2014, zurück. Die Zulassung sei zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze. Erbringe ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums, solle die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen (§ 95 d Abs. 3 Satz 6 SGB V). Der Kläger habe auch in der bis zum 30.06.2011 laufenden Nachfrist keinen Nachweis über seine Fortbildung erbracht. Er habe auch nach den Honorarkürzungen sowohl im Disziplinarverfahren als auch im Entziehungsverfahren immer wieder – z.T. mit polemischen Äußerungen – deutlich gemacht, dass er der gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht nachkommen werde. Die gesetzliche Regelung zur Fortbildung sei verfassungsgemäß. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber gebe mit der zuvor erfolgenden Honorarkürzung bereits ein abgestuftes Programm vor, das den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge.
Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung habe eine Zwangsarbeit zur Folge, die gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) verstoße. Da das Bundesarbeitsgericht für Fortbildungen einen bezahlten Fortbildungsurlaub fordere, liege eine Abweichung in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte vor, sodass die Sache dem Gemeinsamen Senat der Obersten Bundesgerichte vorzulegen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der KV Nordrhein zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dass Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung anzuordnen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 13.04.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine vertragsärztlichen Pflichten durch den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht gröblich verletzt habe. Darauf sei er auch in den vorausgegangenen Gerichtsverfahren bereits hingewiesen worden. Die Entziehung der Zulassung sei verhältnismäßig und verstoße – wie das BSG mehrfach entschieden habe – nicht gegen höherrangiges Recht.
Gegen das am 03.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Die Fortbildung müsse in der Eigenverantwortung des Arztes bleiben. Durch die sinnlose Pflichtfortbildung werde den Ärzten wichtige Zeit für die eigene fall- und patientenbezogene Literaturrecherche entzogen. Er wendet sich gegen die Honorarkürzungen und hält die Zulassungsentziehung für ein unbefristetes Berufsverbot, welches verfassungswidrig sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2016 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 08.01.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2016 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 08.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Düsseldorf, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 07.01.2019
Zuletzt verändert am: 07.01.2019