Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 8.333,33 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin eine Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin zu erteilen ist.
Die Antragstellerin ist als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf deren Antrag vom 10.02.2012 genehmigte die Antragsgegnerin wegen der Erziehungszeit des am 00.00.2009 geborenen Sohnes der Antragstellerin die Beschäftigung von Dr. T als Entlastungsassistentin für 20 Stunden pro Woche vom 14.03.2012 bis 00.00.2012 (Bescheid vom 19.03.2012). Den Antrag vom 26.02.2012, die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T bis zum 28.04.2015 zu verlängern, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.05.2012 ab. Das Kind sei am 00.00.2009 geboren, habe mithin am 00.00.2012 das dritte Lebensjahr vollendet. Die Vertretungsmöglichkeiten und die Beschäftigung von Assistenten nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bestünden nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.08.2012 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat zum Aktenzeichen S 33 KA 467/12 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und unter dem 29.10.2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stehe im Widerspruch zu § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV (wird ausgeführt). Ein jahrelanges Abwarten bis zu Erteilung der Assistentengenehmigung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei ihr nicht zumutbar, da der Anordnungsanspruch unzweifelhaft vorliege und sie die mit der Genehmigung verbundene Entlastung genau zum jetzigen Zeitpunkt benötige.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheklageverfahrens die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Dr. med. T, Fachärztin für Haut-und Geschlechtskrankheiten, als Assistentin in einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Neuregelung des § 32 Ärzte-ZV stelle eine deutliche Flexibilisierung und damit einen Gewinn für die betroffenen Vertragsärzte dar. Dies sei jedoch auf 36 Monate begrenzt. Der Gesetzgeber habe bewusst an die Erziehungszeit nach der Geburt angeknüpft. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass ein Entlastungsassistent irgendwann – völlig unabhängig vom Lebensalter des Kindes – beansprucht werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin freiberuflich tätig und somit besonders verpflichtet sei, sich in privater Hinsicht zu organisieren.
Mit Beschluss vom 05.12.2012 hat das SG Düsseldorf die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 33 KA 467/12 die Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. T als Assistentin in einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden für die Dauer von längstens 36 Monaten unter Einbeziehung der bereits bis 00.00.2012 befristeten Genehmigung zu erteilen. Der Anspruch folge aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach dürfe der Vertragsarzt einen Vertreter oder Assistenten während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten beschäftigen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden müsse. Eine rechtliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin angenommene Beschränkung des Anspruchs auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sei nicht zu erkennen. Schon der Wortlaut der Regelung stehe dem Verständnis der Antragsgegnerin entgegen, denn dieser knüpfe in keiner Weise an das Alter des zu erziehenden Kindes an. Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV den Anspruch beschränken wollen, hätte es nahegelegen, diesen wie den Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ausdrücklich als bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes bestehend zu beschreiben. Die Auffassung der Antragsgegnerin sei auch angesichts der Regelung, dass der Höchstzeitraum von 36 Monaten nicht zusammenhängend genommen werden müsse, zumal jedenfalls eine Vertragsärztin sich gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bereits bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten lassen könne, nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass vor dem Hintergrund der Bedarfsplanung eine kontinuierliche Versorgung gewährleistet sein müsse, überzeuge nicht, da die Genehmigung der Beschäftigung eines Entlastungsassistenten für den wegen Erziehung von Kindern in der Arbeitskraft eingeschränkten Vertragsarzt der Aufrechterhaltung der Praxis im bisherigen Umfang und damit der Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung diene. Eine Beschränkung des Anspruchs folge im Übrigen daraus, dass dieser an das Merkmal "während Zeiten der Erziehung" anknüpfe, so dass eine Einschränkung der Praxistätigkeit wegen der Kindererziehung plausibel erscheinen müsse. Angesichts des danach mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs der Antragstellerin seien an den Anordnungsanspruch (Anm. des Senats: gemeint ist der Anordnungsgrund) keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr sei dieser im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin im Falle des Abwartens eines gegebenenfalls über mehrere Instanzen geführten Hauptsacheverfahrens ein Verlust der ihr in § 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV eingeräumten Rechtsstellung drohe bzw. die damit verbundenen Zwecke nicht mehr sinnvoll zu erreichen seien, zu bejahen.
Diese Entscheidung greift die Antragsgegnerin mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG könne § 32 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV (Anm. des Senats: gemeint ist § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV) keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass die benannten 36 Monate zur Inanspruchnahme von Erziehungszeiten unabhängig vom Lebensalter des Kindes gewährt werden sollten. Die Begrenzung auf 36 Monate rechtfertige die Annahme, dass eine Beschränkung auf die Vollendung des dritten Lebensjahres gewollt sei. Der Gesetzgeber hätte mit der Neuregelung die Möglichkeit gehabt, Parallelüberlegungen z. B. aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung oder des gesetzlichen Mutterschutzes und der Erziehungszeiten heranzuziehen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass eine über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehende Erziehungszeit nicht gewollt sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 05.12.2012 aufzuheben und den Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Dr. T als Assistentin in dem beantragten Umfang zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 05.12.2012 zurückzuweisen.
Sie meint, die Auffassung der Antragsgegnerin, die Möglichkeit der Assistentengenehmigung "während Zeiten der Erziehung von Kindern" im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV bestünde nur für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, könne nicht richtig sein. Die im Gesetz erwähnten "36 Monate" meinten nicht das Lebensalter des Kindes, sondern die "Dauer" der Assistentengenehmigung. Noch deutlicher werde dies unter Beachtung des § 32 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV. Nach dieser Vorschrift könne die Kassenärztliche Vereinigung "die in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern", womit kaum das Lebensalter des Kindes gemeint sein könne. Ebenso regele § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV, dass der Zeitraum von 36 Monaten "nicht zusammenhängend genommen werden muss". Die Auffassung der Antragsgegnerin hätte die biologisch kaum nachvollziehbare Konsequenz, dass Kinder "nicht zusammenhängend" altern würden. Mithin stellten die im Gesetz genannten 36 Monate lediglich den zeitlichen Mindestanspruch dar, für welchen eine Assistentengenehmigung befristet erteilt werden könne.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat vorläufigen Rechtsschutz rechtsfehlerfrei gewährt.
Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG analog) und bemerkt ergänzend:
1. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) zu unterscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 – L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss vom 12.10.2009 – L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 – L 10 B 14/06 KA ER – und 14.12.2006 – L 10 B 21/06 KA ER -). Ferner muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (Senat, Beschluss vom 19.03.2012 – L 11 KA 78/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 – L 5 KR 518/07 ER-B -).
2. Die Antragstellerin hat für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung einer Entlastungsassistentin einen Anordnungsanspruch (nachfolgend a)) und einen Anordnungsgrund (nachfolgend b)) glaubhaft machen können.
a) Anordnungsanspruch
Materielle Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 32 Ärzte-ZV (konkret: § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
Hiernach hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV). Dieser Grundsatz wird nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Ärzte-ZV durchbrochen. Nach der hier umstrittenen Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV darf der Vertragsarzt einen Vertreter "während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten" beschäftigen, "wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss".
aa) Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung (Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Auflage, 2006, S. 47; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 -; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B -, 22.06.2012 – L 11 KR 124/12 KL -, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ER – ). Bleibt der Wortsinn unklar, können weitere Auslegungsmethoden herangezogen werden, deren Ergebnisse wiederum nur in den Grenzen des Wortsinns liegen dürfen. Ein eindeutiger, ggf. durch Auslegung zu ermittelnder Wortlaut ist bindend (Senat, Urteile vom 20.03.1996 – L 11 Ka 132/95 – und 25.10.1995 – L 11 Ka 75/95 – ). Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 – 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79 -; Entscheidung vom 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B -). Nach Maßgabe dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich:
Der Text des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV besteht aus drei Segmenten, nämlich
– während Zeiten der Erziehung von Kindern
– bis zu einer Dauer von 36 Monaten
– wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.
Die Präposition "während" hat einen zeitlichen Bezug, der hier die "Zeiten der Erziehung von Kindern" betrifft. Nach diesem Satzteil besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum ("während") der Kindererziehung. Der zweite Satzteil schränkt dies dahin ein, dass er den Anspruch "bis zu einer Dauer von 36 Monaten" einschränkt. Aus der Verknüpfung des ersten Satzteils mit dem zweiten Satzteil folgt, eine doppelte zeitliche Limitierung. Der Anspruch besteht nur "während Zeiten der Erziehung von Kindern" und nur "bis zu einer Dauer von 36 Monaten". Sprachlich sind beide Satzteile miteinander verbunden ("während … bis"). Anders gewendet: Der Anspruch besteht bis zu einer Dauer von 36 Monaten während Zeiten der Kindererziehung. Als zeitliche Abfolge ergibt sich: Die weiter greifende Zeitschiene des ersten Satzteils konsumiert die kürzere Zeitschiene des zweiten Satzteils. Die Zeitschiene des ersten Satzteiles ist statisch. Sie wird lediglich begrenzt durch die Merkmale "Kinder" und "Erziehung". Beide Begriffe sind ausfüllungsbedürftig, was vorliegend indes nicht streitig ist. Die Zeitschiene des zweiten Satzteiles kann nach Belieben der ersten Zeitschiene zugeordnet werden, muss nur innerhalb dieser liegen. Dies wird durch den dritten Satzteil gestützt. Dieser verhält sich nicht zur Frage, wann das Zeitsegment von 36 Monaten ansetzt, stellt aber klar, dass dieser "Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss", was nichts anderes bedeutet, als dieser Zeitraum "gestückelt" werden kann. Soweit die Antragsgegnerin meint, das Merkmal "36 Monate" bezöge sich auf das Alters des Kindes mit der Folge, dass der Anspruch nur von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres geltend gemacht werden kann, ist dem mithin nicht zu folgen. Diesem Ansatz steht überdies entgegen, dass die Begrifflichkeit "36 Monate" einen Zeitraum und kein Lebensalter beschreibt, was unschwer aus dem dritten Satzteil folgt. Ein "nicht zusammenhängend genommenes" Lebensalter ist schwerlich vorstellbar. Infolgedessen stützt der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV den geltend gemachten Anspruch.
bb) Die Gesetzesbegründung bestätigt dies. Maßgebend ist § 32 Ärzte-ZV i.d.F. von Art. 9 Nr. 11 Buchst. b Buchst. aa des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011, in Kraft getreten m.W.v. 01.01.2012 (BGBl I 2983 ff.). Die Gesetzesbegründung führt aus (BT-Drucks. 17/6906, S. 105 zu Nr. 11):
Zu Buchstabe a
Mit dieser Regelung soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden. Um den individuellen Bedürfnissen und Erfordernissen der Vertragsärztin vor und nach der Geburt eines Kindes besser zu begegnen, wird die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Zu Buchstabe b
Auch die Änderungen im zweiten Absatz dienen einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um Vertragsärzten und -ärztinnen auch nach der Geburt eine bessere an den jeweiligen Bedürfnissen und Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie zu ermöglichen, wird die Möglichkeit für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten für die Erziehung von Kindern für bis zu 36 Monate geschaffen. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend genommen werden. Weiterhin wird, auch in Anlehnung an das Pflegezeitgesetz, die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten für die Pflege von Angehörigen für 6 Monate eröffnet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten zudem die Möglichkeit, die jeweiligen Zeiträume zu verlängern.
Zwar mag die Formulierung "nach der Geburt" zunächst irritieren. Indes ist damit nicht gemeint, dass der Zeitraum von "bis zur Dauer von 36 Monaten" mit der Geburt ansetzt. Dem steht – wie ausgeführt – schon der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV entgegen. Falls der Gesetzgeber etwas anderes gemeint haben sollte und den relevanten Zeitraum bereits unmittelbar im Anschluss an den abgeschlossenen Geburtsvorgang hätte beginnen lassen wollen, hätte er dies im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck bringen müssen (zum Verhältnis von Gesetzesbegründung und Gesetzestext vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 – L 11 U 416/12 B -), etwa durch die Formulierung "bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres". Das ist nicht geschehen. Dem Gesetzgeber ist diese naheliegende Differenzierung nicht unbekannt. Dies belegt § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG, wonach der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht. Hinzu kommt, dass auch die Gesetzesbegründung das aus dem Wortlaut hergeleitete Verständnis deckt. Die Wendung "auch nach der Geburt" erfasst sprachlich einen weiträumigen Zeitraum, der mit diesem Zeitpunkt beginnt und mangels Eingrenzung keinen definierten Abschluss hat. Wenn es ausweislich der Gesetzesbegründung überdies Anliegen des Gesetzgebers war, "Vertragsärzten und -ärztinnen auch nach der Geburt eine bessere an den jeweiligen Bedürfnissen und Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie zu ermöglichen", so wird mit dieser Zielrichtung hinlänglich angedeutet, dass es nicht nur um die ersten 36 Monate nach der Geburt geht, der Flexibilisierungszeitraum vielmehr allein durch die Merkmale "Kind", "Erziehung" und "Dauer von 36 Monaten" eingegrenzt wird.
cc) Letztlich stehen der Auffassung der Antragsgegnerin gesetzessystematische Gründe entgegen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV kann die Kassenärztliche Vereinigung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Ausgehend von der Auffassung der Antragsgegnerin gäbe es nichts zu verlängern. Der Bezugspunkt würde fehlen. Das Alter von drei Jahren kann schwerlich durch einseitigen Hoheitsakt "verlängert" werden. Schließlich kollidiert die Ansicht der Antragsgegnerin auch mit § 32 Abs. 2 Satz 5 Ärzte-ZV. Hiernach ist die Dauer der Beschäftigung zu befristen. Diese Vorgabe läuft, die Interpretation der Antragsgegnerin zugrunde gelegt, leer. Die Vollendung des dritten Lebensjahres wäre bereits die dem Gesetz immanente Befristung.
b) Anordnungsgrund
Der unbestimmte Rechtsbegriff "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint" in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erfordert eine Interessenabwägung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls. Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 940 Rdn. 1; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 940 Rdn. 4); dabei sind die öffentlichen Interessen jenen der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 – L 3 KA 104/10 B ER -; Senat, Beschluss vom 25.01.2012 – L 11 KA 77/11 B ER -).
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Anordnungsgrund dargetan. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – und 19.03.2004 – 1 BvR 131/04 -; Senat, Beschlüsse vom 21.05.2012 – L 11 KR 113/12 B ER -, 04.10.2011 – L 11 KA 50/11 B ER -, 21.06.2010 – L 11 B 26/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2011 – L 12 B 50/09 AS ER -). Daraus folgt, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 05.04.2012 – L 11 KA 85/11 B ER -; Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 87, 93). Ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG SGG auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (zur abweichenden Rechtslage nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 SGG vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2010 – L 11 KA 80/09 ER -). Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des § 86b Abs. 2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat, Beschlüsse vom 04.10.2011 – L 11 KA 50/11 B ER – und 16.05.2011 – L 11 KA 132/10 B ER -). Im Übrigen ist einstweiliger Rechtsschutz insbesondere dann zu gewähren, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, zu besorgen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 – L 10 B 9/03 KA ER – und 24.11.2004 – L 10 B 14/04 KA -). Letzteres ist der Fall. Die Antragstellerin kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt vorliegend nicht. Die Rechtsverletzung wäre irreparabel (hierzu Frehse in Jansen, a.a.O., § 86b Rdn. 109). Die Antragstellerin könnte ihren durch § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV eingeräumten Anspruch nicht realisieren, zumal die durch das Gesetz beabsichtigte "bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf" nur jeweils zeitaktuell umgesetzt werden kann.
Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Zur Bemessung des Gegenstandswertes im Fall eines angestellten Arztes hat der Senat im Beschluss vom 12.03.1996 – L 11 SKa 79/95 – ausgeführt:
Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat von den Vorschriften der §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist demnach die aus dem Antrag des Klägers sich ergebende Bedeutung der Sache, die seinem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen entspricht. Fehlen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, ist der Gegenstandswert auf 8.000,- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher festzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Dies ist hier der Fall. Der Senat hält das Verfahren um die Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes bereits – ebenso eines Assistenten – für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die gegenüber dem Vertragsarzt zu erteilende öffentliche-rechtliche Genehmigung des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages (§ 611 BGB) ist in dieser Rechtsbeziehung wertneutral. Der mögliche Wert dieses Dienstvertrages (§ 15 Abs. 2 der Kostenordnung) im Verhältnis zum anzustellenden Arzt kann im streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Beklagten nicht zugrundegelegt werden. Darüberhinaus würden jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers fehlen. Dies könnte sich nicht nach der Höhe der durchschnittlichen Reineinnahmen eines freiberuflich tätigen Arztes aus einer beabsichtigten vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraumes bemessen, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß durch die angestellte Ärztin in gleichem Umfang wie durch einen freiberuflich tätigen Vertragsarzt Einnahmen erzielt werden. Zusätzliche Bruttoeinnahmen des Klägers aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin werden zudem gemindert durch die Leistungen, welche der Kläger nach dem Dienstvertrag an die angestellte Ärztin zu erbringen hat. Neben dem eigentlichen Lohn gehören dazu je nach der Ausgestaltung des Dienstvertrages die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten sowie weitere aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen zu erbringende Leistungen, wie etwa Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Aufgrund der Vielzahl der hierbei zu berücksichtigenden Faktoren läßt sich nicht einmal im Schätzungswege ermitteln, ob überhaupt und inwieweit dem Kläger ein Reingewinn aus der zusätzlichen vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin verbleibt. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO hält der Senat es geboten und angemessen, den dort genannten Gegenstandswert von 8.000,- DM auf 50.000,- DM anzuheben. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung der Sache für den Kläger, der die Genehmigung eines auf Dauer angelegten Angestelltenverhältnisses anstrebte (zu den Abwägungskriterien vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.1992 – 1 RR 1/91 – SozR 3 – 1930 § 8 Nr. 1).
Dem entspricht der Beschluss vom 22.01.2002 – L 11 B 55/02 KA -. Auch hierin hat der Senat den Gegenstandswert für ein Verfahren, in dem es um eine Anstellungsgenehmigung ging, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12.03.1996 – L 11 SKa 79/95 – auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Ausgehend hiervon wäre der Streitwert nach GKG auch vorliegend auf 25.000,00 EUR festzusetzen. Dabei bliebe allerdings Zweierlei unberücksichtigt. Streitgegenstand im Verfahren L 11 B 55/02 KA war eine auf Dauer begehrte Anstellungsgenehmigung; demgegenüber geht es vorliegend um eine auf 36 Monate begrenzte Genehmigung. Zudem bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren, in denen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung streitbefangen ist, nach Maßgabe des wirtschaftlichen Interesses auf der Grundlage der vom jeweiligen Kläger für einen Drei-Jahreszeitraum erzielbaren Einkünfte, abzüglich des Praxiskostenanteils (hierzu Senat, Beschlüsse vom 03.12.2012 – L 11 KA 100/12 B -; 28.10.2011 – L 11 KA 102/10 -; 16.06.2011 – L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER -; 28.07.2010 – L 11 KA 44/10 B -; vgl. auch BSG, Urteil vom 01.09.2006 – B 6 KA 41/04 R -; Beschluss vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -). Ist Streitgegenstand die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen, gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 04.01.2012 – L 11 KA 140/10 B -). In einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG statt des Faktors "drei Jahre" nur den Faktor "ein Jahr" an (Senat, Beschluss vom 28.07.2010 – L 11 KA 44/10 B -). Diese Zusammenhänge gebieten es, auch im vorliegenden Verfahren, in dem es um eine vorläufige Anstellungsgenehmigung geht, einen Abschlag zu machen. Legt der Senat in einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Zulassung oder Zulassungsentziehung trotz des auf Dauer angelegten Begehrens als Zeitfaktor lediglich "ein Jahr" zugrunde, beruht dies darauf, dass der Streitwert angesichts einer Kombination der Faktoren "drei Jahre" und "innerhalb dieses Zeitraum abzüglich Praxiskosten erzielbare Einnahmen" erhebliche und damit vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Ausmaße annehmen kann. Gerichtskosten und Streitwert dürfen indes nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.1996 – 1 BvR 1074/93 -). Ein derartiges Risiko ist bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR zwar nicht anzunehmen. Dennoch ist es geboten, den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Genehmigung eines Assistenten für 36 Monate zu reduzieren, da anderenfalls keine Kongruenz mit der infolge des Faktors "ein Jahr" reduzierten Streitwertfestsetzung in Zulassungs- und sonstigen Genehmigungsverfahren besteht. Demnach ist der Streitwert auf 25.000,00 EUR./. 3 = 8333,33 EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Erstellt am: 27.03.2013
Zuletzt verändert am: 27.03.2013