NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befugnis der Beklagten, den Kläger betreffende persönliche Daten anderen Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien zu offenbaren bzw. solche Daten "heranzuziehen". Zudem begehrt der Kläger die Löschung personenbezogener Informationen.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger war ab 1995 als Facharzt für Allgemeinmedizin in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seiner Zulassung war die Eintragung in das von der Beklagten geführte Arztregister (§§ 1 ff. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vom 28.05.1957, BGBl. I S. 572, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 24.10.2015, BGBl. I. S. 1789) vorausgegangen. In dieses Register trug die Beklagte fortwährend die nach § 6 Ärzte-ZV vorgesehenen Angaben ein.
Mit Beschluss vom 21.09.2011 erklärte der Zulassungsausschuss die Zulassung des Klägers zum 21.09.2011 wegen Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit für beendet. Auf den Widerspruch des Klägers stellte der Berufungsausschuss die Zulassung bis zum 30.06.2012 ruhend. Der anschließende Antrag des Klägers, das Ruhen der Zulassung zu verlängern, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.06.2012). Der Berufungsausschuss wies den gegen die Entscheidung erhobenen Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass dem Kläger die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entzogen werde (Bescheid vom 25.10.2012). Diese Entscheidung ist bestandskräftig (Urteil des Senats vom 12.02.2014 – L 11 KA 53/13 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22.10.2014 – B 6 KA 21/14 B -).
In den Jahren 2011 bis 2013 bemühte sich der Kläger bei verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Dokumentiert sind etwa Anträge beim Zulassungsausschuss für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Oberfranken, für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Schwaben, für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz sowie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Bundesländer Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen der hierdurch eröffneten Verwaltungsverfahren ersuchten die jeweiligen Zulassungsausschüsse die Beklagte um Erteilung von Auskünften und forderten die Registerakten zur Einsicht an. Letztere übermittelte diesen Stellen daraufhin die Arztregisterakte und erteilte Auskünfte zum Inhalt der Einträge. Nach Einsichtnahme in die Registerakten lehnten die betroffenen Zulassungsausschüsse die Anträge des Klägers ab.
Am 13.11.2012 hat der Kläger zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht befugt sei, persönliche Daten "älter als 10 Jahre an andere gleichartige Institutionen des öffentlichen Rechts weiterzugeben oder in laufenden Verfahren heranzuziehen, insbesondere wenn sie den vertragsärztlichen Bereich nicht betreffen." Die – aus seiner Sicht – unbefugte Weitergabe von Verwaltungsvorgängen unter Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verletze ihn in seinen Grundrechten. Die Führung und Weitergabe von Akten, die seinen persönlichen Lebensbereich betreffende Daten enthielten, sei rechtswidrig. Soweit die Beklagte das Speichern persönlicher Daten damit zu rechtfertigen versuche, dass es sich bei der ärztlichen Tätigkeit um einen besonderen Beruf handele, irre sie. Schließlich sei jede Berufsgruppe zur Sorgfalt verpflichtet. Hieran ändere auch das relativ hohe gesellschaftliche Ansehen des Arztberufs nichts. Ein "blütenreines strafrechtliches Verhalten" eines Arztes werde heute nicht mehr verlangt. Auch § 21 Ärzte-ZV spreche insoweit eine "eindeutige Sprache".
Die Weiterleitung älterer, nicht mehr aktueller Vorwürfe komme einer "Vorverurteilung" oder einem negativen Pauschalurteil gleich und sei sogar im Sinne einer "üblen Nachrede oder Falschverdächtigung" strafrechtlich relevant. Immerhin sei gegen ihn trotz kleinerer Verfehlungen nie eine Bewährungsstrafe verhängt worden. Insbesondere sei ihm in mehr als 20 Jahren vertragsärztlicher Tätigkeit eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nicht nachgewiesen worden.
Er hat zudem gemeint, dass ein Anspruch auf Löschung von Daten aus gesetzlichen Regelungen über die Aufbewahrung von berufsrechtlich relevanten Daten folge. So enthalte etwa das "Heilmittelberufegesetz" Nordrhein-Westfalen Löschungsfristen von berufsrechtlich relevanten Daten.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, persönliche Daten des Klägers älter als zehn Jahre an gleichartige Institutionen öffentlichen Rechts weiterzugeben oder in laufenden Verfahren heranzuziehen, insbesondere wenn sie den vertragsärztlichen Bereich nicht betreffen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht die richtige Klagegegnerin sei. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen habe nicht sie, sondern der Zulassungsausschuss für Ärzte E – Kammer I – eine Weitergabe von Unterlagen an andere Zulassungsausschüsse veranlasst.
Das SG hat von der Beklagten einen "Auszug über die Eintragungen im Arztregister" betreffend den Kläger beigezogen und mit Urteil vom 21.12.2016 die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 13.03.2017 bei dem SG Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht allein auf die hoheitlichen Befugnisse der Beklagten abgestellt, ohne eine differenzierte Abwägung mit seinen Persönlichkeitsrechten zu treffen. Er skizziert historische Hintergründe der Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen und meint, sprachliche Parallelen zwischen den in seinem Fall ergangenen Entscheidungen und solchen aus der Zeit der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft erkennen zu können.
Die angefochtene Entscheidung des SG erteile der Beklagten "einen Freibrief, alles nach Willkür und Gutdünken einiger Verwaltungshandelnder zu speichern und weiterzugeben." Dieses zeige sich beispielhaft an der offenbarten Verurteilung wegen "angeblicher Unterschlagung". Insgesamt dokumentiere das Verfahren eine "üble Hetzjagd gegen einen als missliebig empfundenen Arzt nach einem öffentlichen Strafverfahren in einer privaten Angelegenheit." Für diese Sichtweise sprächen auch diverse Aktenvermerke und E-Mails der Beklagten, von denen er im Zuge der gewährten Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, persönliche Daten über länger als zehn Jahre zurückliegende Geschehnisse an gleichartige Institutionen öffentlichen Rechts weiterzugeben oder in laufenden Verfahren heranzuziehen, insbesondere, wenn diese den vertragsärztlichen Bereich nicht betreffen, sowie die Beklagte zu verurteilen, derartige persönliche Daten zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe. Zudem sei die Berufung nicht begründet, da die Weitergabe und das Speichern bestimmter Daten nicht rechtswidrig gewesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. In der Gesamtwürdigung seines Vorbringens begehrt der Kläger – erstens – die gerichtliche Feststellung einer fehlenden Befugnis der Beklagten, ihn betreffende persönliche Daten, die an länger als zehn Jahre zurückliegende Geschehnisse anknüpfen, anderen kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien (§§ 34, 35 Ärzte-ZV) zu offenbaren. Zudem strebt der Kläger – zweitens – die Feststellung an, dass derartige persönliche Daten nicht in laufenden Verfahren erhoben ("herangezogen") werden dürfen. Die so verstandenen Rechtsschutzziele des Klägers (vgl. §§ 153 Abs. 1, 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) lassen sich hinreichend deutlich dem in der Klageschrift nebst Anlagen zum Ausdruck gebrachten Einwendungen sowie den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 01.06.2017 entnehmen, in dem er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt hat.
Schließlich begehrt der Kläger – drittens – die Verurteilung der Beklagten zur Löschung ihn betreffender persönlicher Daten. Zwar hat der Kläger einen dahingehenden Antrag nicht wörtlich in seinem im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Sachantrag zum Ausdruck gebracht, allerdings lässt sich dem Verweis auf – aus seiner Sicht – einschlägige Löschungsfristen berufsrechtlich relevanter Daten entnehmen, dass er auch das Ziel verfolgt, von der Beklagten gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen. Mit diesem Begehren hat sich das SG ungeachtet des insoweit fehlenden Antrags des Klägers innerhalb der Entscheidungsgründe auch inhaltlich auseinander gesetzt. Zweitinstanzlich hat der Kläger einen hierauf zielenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 ausdrücklich gestellt.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu II.), aber nicht begründet (hierzu III.).
II. Die am 13.03.2017 bei dem SG Düsseldorf eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 15.02.2017 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft sowie fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
III. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Feststellungsanträge sind bereits zum Teil unzulässig. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung hat.
a) Soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, die Beklagte sei nicht befugt, ihn betreffende persönliche Daten in laufenden Verfahren "heranzuziehen", bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob diesem Antrag überhaupt ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne einer aus einem konkreten Tatbestand entstandenen Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache zugrunde liegt (etwa Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, 2017, § 21 Rn. 40).
Insoweit scheitert die Zulässigkeit des Antrags jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraus (§ 55 Abs. 1 a.E. SGG). Dieses umfasst neben dem von § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geschützten "rechtlichen Interesse" jedes als schutzbedürftig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art (BSG, Urteil vom 02.08.2011 – B 7 AL 18/00 R -). Unzulässig ist jedoch ein auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen gerichtetes Feststellungsbegehren (Frehse, a.a.O., Rn. 40).
Den vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte hierauf gerichtete Aktivitäten entfaltet oder auch nur einen solchen Anspruch für sich reklamiert hätte. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die Frage eines dahingehenden Anspruchs in der Vergangenheit tatsächlich einmal aufgeworfen wurde bzw. sich eine solche Frage in absehbarer Zeit konkret stellen könnte.
b) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei nicht befugt, personenbezogene Daten an "gleichartige Institutionen öffentlichen Rechts weiterzugeben", besteht das für eine gerichtliche Sachentscheidung erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls nur insoweit, als als "gleichartige Institutionen öffentlichen Rechts" andere Kassenärztliche Vereinigungen sowie die nach §§ 34 und 35 Ärzte-ZV als Zulassungsgremien vorgesehenen Zulassungs- und Berufungsausschüsse verstanden werden. Hinsichtlich anderer öffentlich-rechtlich verfasster Stellen ("Institutionen") hat die Beklagte eine Offenbarungsbefugnis weder für sich in Anspruch genommen, noch lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass personenbezogene Daten des Klägers anderen Stellen übermittelt werden sollten.
2. Soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, der Beklagten sei die Weitergabe von Daten an andere Kassenärztliche Vereinigungen sowie an vertragsärztliche Zulassungsgremien (§§ 34, 35 Ärzte-ZV) verwehrt, die an länger als zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen anknüpfen, ist die Klage zwar gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, aber unbegründet.
Der Offenbarung von Informationen aus dem Arztregister und der Gewährung der auf Anforderung gewährten Einsicht in die Registerakten liegt eine hinreichende Ermächtigung zugrunde (hierzu a)). Die Beklagte hat bei der Erfüllung der Informationsrechte die Grenzen der Ermächtigung nicht verletzt (hierzu b)).
a) Bei der Gewährung der Registereinsicht kann sich die Beklagte als arztregisterführende Stelle (§ 1 Abs. 1 Ärzte-ZV) auf die Regelungen der Ärzte-ZV stützen, die als Rechtsverordnung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R -) ihrerseits ihre Ermächtigung in § 98 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V findet. Nach § 9 Abs. 1 Ärzte-ZV können die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen. Zudem bestimmt § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV, dass den Zulassungs- und Berufungsausschüssen die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen sind.
§ 9 Ärzte-ZV dient einerseits dem Schutz der personenbezogenen Daten des Arztes im Arztregister und stellt darüber hinaus die Funktionsfähigkeit des Arztregisters als Auskunftsstelle für die vertragsärztlichen Institutionen sicher. Insoweit berechtigt die Vorschrift die Beklagte als Arztregisterstelle nicht nur, sondern verpflichtet diese zur Einsichtsgewährung (Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 9 Ärzte-ZV, Rn. 1). Die Regelung enthält zugleich einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand der Registerstelle (Ladurner, a.a.O., § 9 Ärzte-ZV, Rn. 1).
b) Die Beklagte hat bei der Erfüllung der Informationsbefugnisse die Grenzen der Ermächtigung eingehalten. Das in § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV normierte umfangreiche Informationsrecht der Zulassungsgremien findet seine Grundlage und seine (ungeschriebene) Grenze in deren Aufgabe, über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu entscheiden (Ladurner, a.a.O., § 9 Ärzte-ZV, Rn. 12). Da die von den Zulassungsausschüssen (§ 34 Ärzte-ZV) zu treffenden Statusentscheidungen für die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems überragende Bedeutung haben, ist das in § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV statuierte umfassende Informationsrecht gerechtfertigt (Ladurner, a.a.O., § 9 Ärzte-ZV, Rn. 12).
Bei den anderen Stellen im Sinne des § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV offenbarten Eintragungen aus dem Arztregister hat sich die Beklagte ausweislich des von dem SG beigezogenen und von dem Senat gewürdigten Auszugs aus dem Arztregister auch auf solche Angaben beschränkt, die für die Zulassung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Ärzte-ZV). Darüber hinaus entspricht das von der Beklagten geführte Register den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anlage ("Muster für das Arztregister"). Vor dem Hintergrund der bei den anfordernden Stellen tatsächlich anhängig gewesenen Anträgen des Klägers auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats zur Frage, wie weitreichend der in § 9 Abs. 3 Ärzte-ZV erwähnte Begriff "Zulassungsverfahren" zu verstehen ist (hierzu Ladurner, a.a.O., Rn. 12; Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Auflage, 2018, § 9 Rn. 4).
3. Das auf die Verurteilung der Beklagten zur Löschung ihn betreffender personenbezogener Daten des Klägers gerichtete Begehren ist ebenfalls nicht begründet.
a) Der Senat kann hierbei offen lassen, ob für die von dem Kläger begehrte Löschung personenbezogener Daten eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft ist oder ein Löschungsanspruch bei Annahme einer Regelungsqualität der Entscheidung über einen Löschungsanspruch (so für eine Löschung von Daten nach § 84 Abs. 2 SGB X a.F. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R -) im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG) zu verfolgen ist. Der von dem Kläger verfolgte Löschungsanspruch besteht in der Sache nicht.
b) Nach § 6 Abs. 3 Ärzte-ZV sind unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarverfahren (§ 81 Abs. 5 SGB V), mit Ausnahme der Verwarnung, zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluss unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten. Der in § 9 Abs. 3, letzter Halbs. Ärzte-ZV normierte Anspruch auf Entfernung bestimmter Eintragungen erfasst seinem Wortlaut nach lediglich Disziplinarbeschlüsse. Mit der Entfernung des Disziplinarbeschlusses aus der Registerakte wird ein dem Arzt anhaftender "Makel" getilgt. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung staatliche Entscheidungen, die einen Schuldvorwurf beinhalten, berücksichtigt und insoweit bereichsspezifisch einen Löschungsanspruch des Betroffenen statuiert. Diese Vorschrift erfasst nicht im Sinne einer erweiternden Auslegung sonstige Eintragungen. Insbesondere erfasst diese Anspruchsgrundlage nicht in entsprechender Anwendung auch Beschlüsse von Zulassungsgremien. Diese bleiben dauerhaft in den Registerakten (hierzu bereits BSG, Urteil vom 16.03.1973 – 6 RKa 40/71 -). Da es dem Kläger inhaltlich nicht um die Löschung von in Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen geht, kann er sein Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlage stützen.
c) Wie das SG zutreffend dargelegt hat, folgt ein Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten auch nicht aus § 84 SGB X a.F. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
d) Auf die Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann der Kläger einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten ebenfalls nicht stützen. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Entsprechendes gilt, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet werden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) DSGVO). Diese Voraussetzungen sind – auch eingedenk des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO statuierten Gebots der Datenminimierung – ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Führung des Arztregisters und der Registerakten durch die Beklagte handelt es sich um eine Pflichtaufgabe (vgl. § 1 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Beklagte hat bei der Speicherung der den Kläger betreffenden Daten die durch § 2 Abs. 1, Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 Ärzte-ZV gezogenen Grenzen eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Erstellt am: 27.08.2019
Zuletzt verändert am: 27.08.2019