Der Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Das Berufungsverfahren L 11 KA 77/18 ist vor dem Senat anhängig. Zuständig ist demnach das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragsteller ist § 86b Abs. 2 SGG. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Auf die Verfügung vom 15.01.2019 nimmt der Senat Bezug. Soweit der Antragsteller meint, zunächst den Abschluss des Verfahrens L 11 KA 39/16 abwarten zu müssen, um dann den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründen zu können, belegt dies, dass das Begehren derzeit nicht dringlich ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 ist angesichts des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung jedenfalls vorliegend auf 2.500,00 EUR zu verringern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.01.2020
Zuletzt verändert am: 14.01.2020