Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1969 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert).
Mit Bescheid vom 11.02.1998 stellte das Versorgungsamt L bei dem Antragsteller wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
1. Funktionsstörung der Wirbelsäule, Beinverkürzung rechts, Arnold-Chiari-Malformation, Kopfschmerz, Kniegelenksbeschwerden rechts (GdB 20)
2. Wiederkehrende Magenschleimhautentzündung (GdB 10) einen Grad der Behinderung (GdB ) von 20 fest.
Auf einen Verschlimmerungsantrag des Antragstellers vom 18.06.2007 erhöhte das Versorgungsamt L den GdB mit Bescheid vom 23.10.2007 auf 30, auf den Widerspruch des Antragstellers mit Abhilfebescheid vom 27.03.2008 auf 50. Dabei ging es von den Funktionsbeeinträchtigungen
1. Depressive Störung und Panikstörung (GdB 40)
2. Funktionsstörung der Wirbelsäule, Beinverkürzung rechts, Arnold-Chiari-Malformation, Kopfschmerz, Kniegelenksbeschwerden rechts, epidurale Lipomatose ohne raumfordernden Effekt, muskuläre Dysbalance (GdB 30)
3. Wiederkehrende Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre (GdB 10) aus.
Die Voraussetzungen für das ebenfalls beantragte Merkzeichen "G" (gehbehindert) lägen nicht vor. Den Widerspruch im übrigen wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 19.06.2008 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben (Az S 33 (12) SB 121/08). Die Klage hat er mit Zustimmung der Beklagten auf Gewährung der Nachteilsausgleiche "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "B" (Notwendigkeit einer Begleitperson) und "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) erweitert.
Am 19.01.2009 hat der Antragsteller den Erlass einer Einstweiligen Anordung beantragt und die Ausstellung eines Ausweises mit dem Merkzeichen "aG" bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Er hat geltend gemacht, dass er sich ohne Stahlkorsett und Rollstuhl praktisch nicht mehr bewegen könne.
Das SG hat im Hauptsacheverfahren ein orthopädisches Gutachten des L C vom 22.01.2009 mit neurologisch-psychiatrischem Zusatzgutachten des Dr. C1 vom 07.01.2009 eingeholt. Die Sachverständigen haben eine somatoforme Schmerzstörung mit teils depressiver, teils phobischer Ausgestaltung (GdB 40) sowie insbesondere ein Wirbelsäulenleiden (GdB 20) festgestellt. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrten Merkzeichen lägen nicht vor. Gegen diese Gutachten hat der Kläger sich u.a. unter Vorlage verschiedener Arztberichte gewandt und die Auffassung vertreten, dass seine gravierende Erkrankung von den Sachverständigen nicht erkannt worden sei. Zu den Kritikpunkten im Einzelnen hat Dr. C am 25.02.2009 Stellung genommen und seine bisherige Auffassung wiederholt.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 02.03.2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem Anordnungsgrund fehle, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs "aG" nach den bisherigen Erkenntnissen nicht vorlägen. Der Antragsteller zähle nicht zu dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes i.V.m. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung genannten Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen könnten. Diesem Personenkreis sei er auch nicht vergleichbar. Sein Vortrag, er könne sich ohne Stahlkorsett und Rollstuhl praktisch nicht mehr bewegen, werde durch die medizinischen Befunde nicht gestützt.
Gegen den ihm am 05.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30.03.2009 Beschwerde eingelegt. Zwar sei es richtig, dass seine Behauptung, er könne sich ohne Stahlkorsett und Rollstuhl praktisch nicht mehr bewegen, durch die medizinischen Befunde nicht gestützt werde. Diese Befunde habe er aber ausdrücklich und umfänglich angegriffen. In diesem Zusammenhang sei vorzutragen, dass die Erkrankung einer Lipomatose in der medizinischen Praxis in der Regel nicht ernst genommen werde, weil entsprechende Erfahrungen mit dieser schwerwiegenden Erkrankung nicht vorlägen. Tatsächlich sei er auf seinen PKW angewiesen, um sich fortzubewegen. Bereits aus den ihm verschriebenen Schmerzmitteln lasse sich der Schluss ziehen, dass er an erheblichen Schmerzzuständen leide. Seinem Vorbringen hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 09.04.2009 beigefügt, in der diese u.a. bestätigt, dass der Antragsteller praktisch nicht mehr in der Lage sei, sich zu Fuß fortzubewegen und dass er über kürzere Strecken auf Gehhilfen bzw. einen Rollstuhl und für mittlere bis längere Strecken (Arztbesuche) auf die Nutzung seines PKWs angewiesen sei.
Im Hauptsacheverfahren hat das SG hat im weiteren einen Befundbericht des Hausarztes des Klägers, Dr. C2 vom 23.04.2009 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, dass er die in der Hauptsache eingeholten medizinischen Befunde angegriffen habe, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. In Verfahren wie hier, in denen medizinische Befunde die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, vermag allein die Kritik eines Antragstellers als medizinischem Laien den Beweiswert der vorhandenen ärztlichen Befunde allenfalls in Frage zu stellen. Nicht hingegen kann auf entsprechende Kritik in der summarischen Prüfung ein – für den Antragsteller – positives Ergebnis gestützt werden. Dies gilt entsprechend für die Ausführungen der Ehefrau des Antragstellers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Soweit diese dort bestätigt, dass der Antragsteller praktisch nicht mehr in der Lage sei, sich zu Fuß fortzubewegen, so handelt es sich um eine lediglich subjektive Einschätzung ohne Beweiswert zur objektiv-medizinischen Beurteilung der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" anzunehmen sind. Dass objektiv-medizinisch derzeit nicht von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung des Antragstellers im Sinne der gesetzlichen Vorschriften auszugehen ist, bestätigt schließlich der im Hauptsacheverfahren vom SG eingeholte Befundbericht des Dr. C2 vom 23.04.2009. Auch dieser Arzt führt aus, dass das Gehvermögen des Antragstellers nicht vergleichbar beeinträchtigt sei wie bei einem Behinderten aus dem Kreis der Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten, Hüftexartikulierten und einseitig Oberschenkelamputierten, der dauernd außerstande sei, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen könne oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.07.2009
Zuletzt verändert am: 01.07.2009