Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz kann gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl, § 197 RdNr. 10).
Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009 – L 1 B 16/08 R, RdNrn. 7-8; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 – L 9 AL 321/14 B, RdNr. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013 – L 8 AS 277/13 B KO, RdNrn. 7 – 10; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2014 – L 15 SF 146/14 E, RdNrn. 8 – 11; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2007 – L 2 B 18/06 KN P, RdNr. 3, zit. nach juris).
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 17.07.2008 – L 6 B 93/07) folgt nichts anderes, da es sich hierbei um eine Entscheidung in einem Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse handelt, die für die hier streitige Kostenfestsetzung gegen den Klagegegner nicht einschlägig ist (vgl. auch RdNr. 22 des Beschlusses vom 17.07.2008).
Auch der Umstand, dass andere Prozessordnungen Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen zulassen, führt angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Regelung im SGG zu keiner anderen Beurteilung. Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. im Einzelnen Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013 – L 8 AS 277/13 B KO, RdNr. 9 mwN).
Dieser Beschluss ist endgültig, vgl. § 177 SGG.
Erstellt am: 22.06.2015
Zuletzt verändert am: 22.06.2015