Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind verheiratet. Sie haben ein gemeinsames minderjähriges Kind, die Antragstellerin zu 3).
Am 26.04.2011 beantragte der Antragsteller zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, ihm ab April 2011 monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen (S 33 AS 1783/11 ER).
Am 13.05.2011 beantragten die Antragstellerin zu 2) – S 33 AS 2049/11 ER – und die Antragstellerin zu 3) – S 33 AS 2048/11 ER -, jeweils vertreten durch den Beschwerdeführer, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen ab Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Mit Schreiben vom 18.05.2011 im Verfahren S 33 AS 1783/11 ER erklärte sich der Antragsgegner bereit, dem Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2011 zu bewilligen. Mit Bescheid vom 18.05.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den drei Antragstellern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2011 i.H.v. 1.210,40 EUR mtl … Durch Beschluss vom 18.05.2011 verband das Sozialgericht die drei Verfahren S 33 AS 1783/11 ER, S 33 AS 2048/11 ER und S 33 AS 2049/11 ER miteinander. Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 nahmen die Antragsteller das Anerkenntnis an.
Durch Beschluss vom 18.05.2011 bewilligte das Sozialgericht den Antragstellern für die Zeit ab dem 26.04.2011 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Das Sozialgericht legte durch Beschluss vom 14.11.2011 dem Antragsgegner die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf.
Am 25.05.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.768,34 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 736,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 380,00 EUR
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 282,34 EUR.
Die Angelegenheit sei von sehr hohem Aufwand gewesen. Zur Glaubhaftmachung hätten mehrere eidesstattliche Versicherungen in zeitintensiver Arbeit aufgenommen werden müssen. Die Streitsache sei von der Bearbeitung her schwierig gewesen, da der Antragsteller zu 1) zunächst Ansprüche auf Arbeitslosengeld I gehabt hätte, dann jedoch wegen der verhängten Sperrzeit und Erkrankung ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätte. Die Streitsache sei für die Antragsteller von existenzieller Bedeutung gewesen, da sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zwingend auf die begehrten Leistungen angewiesen seien. Die Rahmenhöchstgebühren seien vorliegend daher angemessen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 31.05.2011 auf 714,00 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 480,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 114,00 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Der Ansatz der Rahmenhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr sei im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die Auftraggeber und den Arbeitsaufwand angemessen. Die in Ansatz gebrachten Gebühren seien nicht unbillig. Die Erledigungsgebühr sei durch die anwaltliche Mitwirkung angefallen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.05.2011. Gegen die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt.
Durch Beschluss vom 14.11.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 714,00 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerungen zurückgewiesen. Es hat eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG in Höhe von 480,00 EUR und eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR angesetzt.
Gegen den am 22.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22.11.2011 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer verfolgt sein Begehren auf Festsetzung von Gebühren i.H.v. 1.768,34 EUR weiter.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2011 zu ändern und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.768,34 EUR festzusetzen.
Der Bezirksrevisor beantragt,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 – L 19 B 179/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 10.02.2011 – L 9 AS 1290/11 B – und vom 14.07.2010 – L 1 AS 57/10 B).
A.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 – L 19 B 179/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, LSG Bayern Beschluss vom 18. Januar 2010 – L 13 SF 288/09 E -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.07.2008 – L 6 B 93/07, LSG Thüringen Beschluss vom 18.02. 2008 – L 6 B 3/08 SF -; LSG Sachsen Beschluss vom 21. 06 2005 – L 6 B 73/04 RJ/KO -; LSG Saarland Beschluss vom 29.01.2009 – L 1 B 16/08 R- ; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 – L 15 SF 9/09 B -; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.01.2011 – L 1 B 266/09 SF E -; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.10.2008 – L 9 B 19/08 AS SF -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.10.2010 L 4 P 8/09 B -, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.06.2009 – L 12 AS 2241/09 KE).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung des Beschwerdegegners auf 714,00 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 1.768,34 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 1054,34 EUR EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 714,00 EUR aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Antragstellern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches die Vorlage von Prozessvollmachten dokumentiert ist. Im Beschluss vom 18.05.2011 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz – 2. JuMOG – vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht angefallen, da weder ein gerichtlicher Termin stattgefunden noch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Beteiligten i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09) stattgefunden hat.
Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 1 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG – wie vorliegend – grundsätzlich nicht an (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 29.11.2010 – L 19 B 92/09 B – und vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B m.w.N. und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 – L 20 B 67/08 AS -, vom 25.09.2009 – L 13 B 15/08 R -, vom 21.12.2009 – L 9 B 17/09 AL -, vom 03.03.2010 – L 12 B 141/09 AS -, vom 20.07.2011 – L 16 AL 103/10 B , vom 24.02.2011 – L 7 B 400/08 – und vom 08.09.2011 – L 1 KR 129/11 B unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E -; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 18.09.2008 – L 5 B 43/08 R -; LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF -; BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 – L 15 B 950/06 AS KO).
Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 – L 13 B 15/08 R). Die Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den Regelungen der Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung endet. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG lässt sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Beschlussverfahren nach § 86b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZB 28/05 = MDR 2007,302). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 – V ZB 12/03 – a.a.O.).
2. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG verneint.
Nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr in Verfahren nach § 183 SGG, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Anfall dieser Gebühr setzt ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Nach übereinstimmender Rechtsprechung in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht ausreichend. Gefordert wird eine über die durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr) abgegoltene Prozess- oder Verfahrensführung hinausgehende Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R – und vom 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R -; OVG NRW Beschluss vom 18.10.2006 – 7 E 1339/05 -; FG BW Beschluss vom 27.08.2007 – 8 KO 1/07 -). Das Mitwirken des Rechtsanwalts hier durch die Annahme des Anerkenntnisses ist für den Anfall der Gebühr nicht ausreichend. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG Urteile vom 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R -, vom 21. 03.2007 – B 11a AL 53/06 R -, vom 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R – und vom 05.05.2010 – B 11 AL14/09 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren – der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr – abgegolten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Der Umfang und die Schwierigkeit dieses anwaltlichen Handelns kann bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Das Einlenken einer Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts bzw. aufgrund der Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, wie z. B. Kontoauszüge, im Verfahren, das darauf abzielt, eine für den Auftraggeber günstige streitige Entscheidung herbeizuführen, genügt nicht für den Anfall der Gebühr (BSG Urteil vom 05.05.2009- B 13 R 137/08 R). Ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt vorliegend nicht vor; das Handeln des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung, die Begründung und die Glaubhaftmachung des Antrags auf Gewährung von einstweiligen Rechtschutz durch Vorlage von präsenten Beweismitteln, u.a. Kontoauszügen, und eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller beschränkt.
3. Nach Wirksamwerden der Beiordnung hat der Beschwerdeführer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Antragsteller ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist nicht für sie in einem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen.
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beträgt grundsätzlich 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 64,00 EUR bis 736,00 EUR, da der Beschwerdeführer spätestens mit der Verbindung der drei selbständigen Antragsverfahren drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG gehabt hat (vgl. zur Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV RVG auf Ansprüche von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R -).
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Höchstgebühr von 736,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 – 9a RVs 3/90 und vom 22.03.1984 – 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R -). In der Regel erfordert die Annahme der Höchstgebühr, dass mehrere Kriterien als überdurchschnittlich bewertet werden (LSG NRW Beschluss v. 26.4.2007 – L 7 B 36/07 AS -). Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats um einen allenfalls leicht überdurchschnittlichen Fall, der nicht den Ansatz einer Höchstgebühr rechtfertigt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als allenfalls als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer für die Antragsteller mehrere eidesstattlichen Versicherungen aufgesetzt hat, die Antragsteller über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung aufklären musste und wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens die von den Antragsstellern vorlegten Unterlagen umgehend durchgesehen, auf ihre Vollständigkeit geprüft und an das Gericht weitergeleitet werden mussten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines weit überdurchschnittlichen Umfangs. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im führenden Verfahren S 33 AS 1783/11 ER vier Schriftsätze gefertigt hat, wobei sich ein Schriftsatz auf die Mitteilung der Vorlage von angeforderten Kontoauszügen und ein Schriftsatz auf die Abgabe der Erledigungserklärung beschränkt hat, und in den Antragsschriften in beiden anderen Antragsverfahren im wesentlichen den Vortrag aus dem führenden Verfahren wiederholt hat. Weitere zeitintensive Tätigkeiten – wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Vornahme einer Akteneinsicht – sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit.
Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt. Allein die Anzahl der Auftraggeber begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit. Die Anzahl der Auftraggeber wird durch die Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG schon berücksichtigt. Der rechtliche zu beurteilende Sachverhalt – Gewährung von Leistungen nach dem SGB wegen der der sich verzögernden Bewilligung von anderen Sozialleistungen – ist bei den Auftraggebern, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildeten, aufgrund der in § 9 SGB II vorgebenen horizontalen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit identisch gewesen, so dass aus der Vertretung mehrerer Auftraggeber keine tatsächlichen Schwierigkeiten, wie z. B. das Erfordernis eines unterschiedlichen Vortrags je nach Interessenlage, resultierten. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen der sich verzögernder Bewilligung anderer Sozialleistungen gewesen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entfällt die Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erst dann, wenn eine Sozialleistung als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zufließt. Ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung, die noch nicht bewilligt bzw. ausgezahlt ist, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Denn als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, das eine Hilfebedürftigkeit entfallen lassen kann, sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss einem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R = juris Rn 16 m.w.N.). Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nachrangige Leistung bewirkt in einem solchen Fall lediglich, dass die vorrangige Sozialleistung gegenüber dem Leistungsberechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch; BSG Urteil vom 12.05.2011 – B 11 AL 24/10 R).
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Antragsverfahren nach § 86 Abs. 2 SGG nur eine vorläufige Leistungsverpflichtung im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Die Bedeutung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens für einen Auftraggeber ist in der Regel im Hinblick darauf, dass im Regelfall in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit steht, also der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber offen bleibt, gemindert. (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B – m.w.N.; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 – L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller nicht zu besorgen gewesen, so dass allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung für die Auftraggeber anzunehmen ist.
Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse entgegen. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine leicht überdurchschnittliche, eher durchschnittliche Bedeutung zu. Dieser Bedeutung ist mit der im Ergebnis vom Sozialgericht festgesetzten Gebühr von 580,00 EUR, das entspricht 78% der Rahmengebühr, – an die der Senat wegen des Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes der reformatio in peius gebunden ist – ausreichend Rechnung getragen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 18.04.2012
Zuletzt verändert am: 18.04.2012