Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Kläger trägt Gerichtsverfahrenskosten in Höhe von 500,- Euro (Verschuldenskosten). Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Eintritt des Todes des Klägers ein Anspruch auf sog. Sterbegeld besteht, wie dies die inzwischen weggefallenen Vorschriften der §§ 58, 59 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in den bis zum 31.12.2003 geltenden alten Fassungen (SGB V – a.F.) vorgesehen haben.
Der Kläger ist am 100.00.1928 geboren, geschieden, Vater von drei erwachsenen Kindern und seit 1993 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten gegen Krankheit versichert; zuvor war er nach eigenen Angaben freiwillig versichert. Mit Schreiben vom 25.03.2003, eingegangen bei der Beklagten am 28.03.2003, beantragte er die verbindliche Feststellung der Beklagten, in welcher Höhe das sog. Sterbegeld ausgezahlt werde und ob seine Annahme zutreffe, dass sich der Betrag zum 01.01.2003 auf 525 EUR halbiert habe. Eine telefonische Rückfrage bei seiner privaten Sterbekasse, der C Beistandskasse, habe ergeben, dass er mit seinen derzeit fast 75 Lebensjahren seine bestehende Sterbegeldversicherung nicht mehr aufstocken könne, um die gesetzlich vorgesehene Kürzung des Sterbegeldes aufzufangen. Aus seiner Sicht liege in der (damaligen, zum 01.01.2003 erfolgten) Halbierung des Sterbegeldes ein Verfassungsverstoß. Im Fall der hier gegebenen sog. unechten Rückwirkung müsse der Gesetzgeber Vertrauensschutzgesichtspunkte beachten, habe dies aber offensichtlich nicht getan. Durch die jahrelange Entrichtung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe er, wie andere Versicherte auch, hinsichtlich der kalkulierbaren Sterbegeldversicherung als Anhängsel zur GKV eigentumsähnliche Rechte entsprechend Art. 14 Grundgesetz (GG) erworben. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass der Gesetzgeber gehalten sei, die Beitragssätze für die GKV zu stabilisieren, so müsse dies jedoch nicht in Form einer Kürzung des Sterbegeldes erfolgen; eine solche sei willkürlich und damit verfassungswidrig.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 10.04.2003 mit, die Höhe des Sterbegeldes gemäß § 59 SGB V a.F. sei ab dem 01.01.2003 von 1.050 auf 525 EUR für Mitglieder der GKV verringert worden. Abgesehen davon, dass sie, die Beklagte, auch dann an die gesetzlichen Regelungen gebunden sei, wenn sie die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilen würde, könne sie einen Verstoß gegen das GG im vorliegenden Fall nicht erkennen. Art. 14 GG sei offensichtlich nicht verletzt. Das Sterbegeld solle lediglich die wirtschaftliche Belastung der Angehörigen eines Versicherten durch die Begräbniskosten mildern. Es habe keine existenzsichernde Funktion, so dass eine Änderung der Anspruchshöhe nicht bzw. nicht wesentlich die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG einschränke. Auch in sonstiger Hinsicht verstoße § 59 SGB V a.F. in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung nicht gegen höherrangiges Recht. Diesbezüglich nahm die Beklagte Bezug auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1991 (Urt. vom 25.06.1991, Sozialrecht -SozR- 3-2500 § 59 Nr. 1, und Urt. vom 07.08.1991, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1992, 260), die sich auf die Absenkung des Sterbegeldes für Sterbefälle, die nach dem 31.12.1988 eingetreten seien, bezögen. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass der Kläger zur Klärung der Frage, in welcher Höhe nach seinem Tod Sterbegeld zu gewähren sei, ohne Durchführung eines Vorverfahrens eine Feststellungsklage erheben könne.
Mit der daraufhin am 18.07.2003 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass ihn sowohl die frühere Gesetzesänderung zum 01.01.1989 als auch diejenige zum 01.01.2003 in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG verletzten und die Änderungen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstießen. Bereits die Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 1991 seien unrichtig. Er erstrebe die Wiederherstellung des Zustandes, der vor der zum 01.01.1989 eingetretenen ersten Änderung zur Höhe des Sterbegeldes gegolten habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles seines Todes weiterhin ein Anspruch auf Mitgliedersterbegeld in Höhe des 40-fachen des Grundlohnes bestehe.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erachtet und die Auffassung vertreten, aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1991 bestehe kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Grundrechte das Sterbegeld habe kürzen bzw. zum 01.01.2004 habe vollständig entfallen lassen können.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei, wie das BSG zutreffend mit den oben genannten Urteilen aus dem Jahre 1991 entschieden habe, zulässig, aber nicht begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Feststellungsklage sei der Zeitpunkt der Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz -SGG-, 8. Aufl. 2005, § 55 RdNr. 20a). Nach der seit dem 01.01.2004 geltenden Gesetzeslage gebe es für gesetzlich Krankenversicherte überhaupt keinen Anspruch auf Sterbegeld mehr. Die Streichung dieses Anspruchs aus §§ 58, 59 SGB V a.F. verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere unterliege der Anspruch nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da das Sterbegeld als Regelleistung der GKV ersichtlich nicht der Existenzsicherung des Berechtigten zu dienen bestimmt sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für den Eigentumsschutz einer sozialversicherungsrechtlichen Position (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- SozR 3-2500 § 59 Nr. 3). Die Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld verletze auch nicht das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip. Auch und gerade die erfolgten Leistungskürzungen hätten der Konsolidierung der Finanzen in der GKV gedient. Es sei dabei nicht auf eine Auswirkung einer Gesetzesänderung bezüglich einer Einzelleistung angekommen, sondern auf den Einspareffekt, der die Gesamtheit der vom Gesetzgeber geschlossenen Maßnahmen erst ermöglicht habe. Die Frage, wie vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Einsparungen erreicht werden könnten, unterlägen dessen bestehender Gestaltungsfreiheit, die nicht gerichtlich überprüft werden könne.
Gegen den ihm am 08.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.12.2005 Berufung eingelegt.
Im Hinblick auf die vor dem BSG anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten B 1 KR 2/05 R, B 1 KR 3/05 R, B 1 KR 4/05 R, B 8 KN 1/05 KR R, B 8 KN 2/05 KR R hat der Senat mit Beschluss vom 02.02.2006 im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung dieser Rechtsstreitigkeiten angeordnet. Nachdem entsprechende Entscheidungen des 1. und 8. Senates zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des vollständigen Wegfalls des Sterbegeldes zum 01.01.2004 vorlagen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehmen wolle, sondern an seinen verfassungsrechtlichen Bedenken festhalte. Ihn überzeuge die Argumentation des BSG nicht. Zwar treffe es zu, dass das Sterbegeld nicht der Existenzsicherung verstorbener gesetzlich Krankenversicherter diene. Jedoch hätten die Versicherten sehr wohl erhebliche Eigenleistungen erbracht, damit ein Anspruch auf Sterbegeld entstehen könne. Er selbst habe seine soziale Verantwortung über viele Jahre darin gesehen, dass er – als freiwillig Versicherter – Mitglied der GKV geblieben sei, obwohl ihm auch der Weg in eine private Krankenversicherung offen gestanden habe. Die Behauptung des BSG treffe nicht zu, die historische Entwicklung und Ausgestaltung des Sterbegeldes seien nicht geeignet gewesen, bei den gesetzlich Versicherten einen Vertrauensschutz dahingehend zu begründen, nach ihrem Ableben werde eine Auszahlung der vereinbarten und zugesagten Leistung erfolgen. Vielmehr sei vor Realisierung der Änderungen zum 01.01.1989 in keiner Weise erkennbar gewesen, dass der Gesetzgeber bereits damals das Sterbegeld als eine längerfristig auslaufende Leistung angesehen habe. Auch der Hinweis des BSG, dass das Sterbegeld nicht zu den Kernleistungen der GKV zähle, sei wenig hilfreich; denn dem Leistungskatalog der GKV sei in keiner Weise zu entnehmen, welche Leistungen als Kernleistungen anzusehen seien und welche ohne Weiteres wegfallen dürften. Auch sei zu bedenken, dass dem Gesetzgeber anstelle der Streichung des Sterbegeldes alternativ die Möglichkeit offen gestanden hätte, durch eine geringfügige Erhöhung des Krankenkassenbeitrages um 0,07 % einen ähnlichen Entlastungsbeitrag für die Kassen zu bewirken. Genau dieser Umstand führe aber letztlich auch zu der Bewertung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schließlich darin, dass das Beihilferecht nach wie vor die Zahlung eines Sterbegeldes vorsehe, ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung aber nicht erkennbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2005 zu ändern, die feststellende Entscheidung der Beklagten vom 10.04.2003 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte, die mit Empfangsbekenntnis vom 26.02.2007 zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2007 geladen, für die aber kein Vertreter erschienen ist, beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, insbesondere im Lichte der neueren BSG-Rechtsprechung, als zutreffend.
Auf Nachfrage hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2007 mitgeteilt, er sei finanziell recht gut gestellt. Zu seinen aktiven Berufszeiten sei er leitender Angestellter – Textilingenieur – bei der Fa. C AG gewesen. Er beziehe Altersvorsorgeleistungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund, von der C-Pensionskasse und von der C AG selbst in Form einer Betriebsrente in Höhe von insgesamt rund 4.000 EUR. Darüber hinaus sei er Eigentümer eines Einfamilienhauses. Für den Fall seines Todes habe er vor vielen Jahren eine private Sterbegeldversicherung über die Fa. C AG abgeschlossen. Als es 1988 zu einer ersten Einschränkung des Sterbegeldes gekommen sei, habe er die Versicherungssumme entsprechend erhöht. Dies sei zum 01.01.2003 wegen seines inzwischen fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich gewesen. Zum 01.01.2002 – aktuellere Zahlen lägen ihm nicht vor – habe der Anspruch auf Sterbegeld aus der privaten Sterbekasse bei rd. 3.200 EUR gelegen. Bei seinen finanziellen Verhältnissen seien die finanziellen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht bedeutend. Er führe das Verfahren allein deshalb, da er gegen die Ungerechtigkeit, die im deutschen Staat herrsche, und die u. a. in der Herabsetzung bzw. dem Entfallen des Sterbegeldes zum Ausdruck komme, kämpfe.
Der Kläger ist im Verhandlungstermin vom Vorsitzenden über die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit einer Auferlegung von Kosten hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Prozessakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Beklagte zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat der Senat verhandeln und entscheiden können, denn die Beklagte ist – mit Hinweis auf diese Möglichkeit – ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2007 geladen worden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 SGG, § 126 SGG; BSG in SozR Nr. 5 zu § 110 SGG). Es hat kein Anlass bestanden, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Beklagte hat um Terminsverlegung nicht ersucht und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten der Klage verneint. Die angefochtene feststellende Entscheidung der Beklagten vom 10.04.2003 ist rechtmäßig.
Gemäß § 201 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung betrug das Sterbegeld beim Tod eines Versicherten das Zwanzigfache des Grundlohns, mindestens jedoch einhundert Deutsche Mark. Gemäß § 204 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung konnte die Satzung der Krankenkasse das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Grundlohns erhöhen, auch den Mindestbetrag bis zu 150 Deutsche Mark festsetzen. Durch Art. 1 und 79 Abs. 1 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) wurden die Regelungen über das Sterbegeld mit Wirkung ab dem 01.01.1989 neu gefasst. Nach § 58 SGB V a.F. wurde beim Tod eines Versicherten ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trug; es betrug gemäß § 59 SGB V a.F. beim Tod eines Mitglieds 2.100 DM, beim Tod eines nach § 10 Versicherten 1.050 DM. Durch Art. 1 Nr. 7 des 8. Euroeinführungsgesetzes vom 23.10.2001 (BGBl I 2702) wurden die Beträge auf 1.050 EUR und 525 EUR an die neue Währung angepasst. § 59 SGB V in der Fassung durch Art. 1 Nr. 4 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) sah vom 01.01.2003 an Beträge von 525 EUR bzw. 262,50 EUR vor. Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 i. V. m. Art. 37 GMG wurde der 7. Abschnitt im 3. Kapitel des SGB V mit Wirkung vom 01.01.2004 neu gefasst und erhielt nunmehr Regelungen über den "Zahnersatz" an Stelle der bisher in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen über das Sterbegeld, wobei der neue 7. Abschnitt nicht nur die bisherigen §§ 58 , 59 SGB V a.F. über das Sterbegeld umfasste, sondern auch die bis dahin nicht mehr besetzt gewesenen §§ 55 bis 57 SGB V einbezog. Dass einzelne Vorschriften (§§ 55, 58, Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V) des zum 01.01.2004 neu gefassten 7. Abschnitts erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollten (Art. 37 Abs. 8 GMG), ändert nichts daran, dass der bisherige 7. Abschnitt mit den §§ 58 , 59 SGB V a.F. über das Sterbegeld mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben worden war (so bereits BSG SozR 4-2500 § 58 Nr. 1). Inzwischen sind die §§ 58, 59 SGB V a.F. im 7. Abschnitt im 3. Kapitel durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I 3445) gänzlich aufgehoben worden.
Die erhobene Feststellungsklage ist – im Gegensatz zur Auffassung des SG – bereits nicht zulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3; SozR 2200 § 1248 Nr. 37). Dazu gehört auch die vom Kläger begehrte Feststellung, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles seines Todes weiterhin ein Anspruch auf Mitgliedersterbegeld in Höhe des 40-fachen des Grundlohnes besteht.
Zwar steht der Zulässigkeit der Klage hier nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 40 Nr. 2; grundlegend: BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 3; SozR 5420 § 3 Nr. 7) entgegen. Denn eine Anfechtungs- und Leistungsklage hätte der Kläger nicht erheben können, weil der Versicherungsfall, der an seinen Tod und die Übernahme der Begräbniskosten durch einen Dritten anknüpft, noch nicht eingetreten ist. Auch eine Klage auf künftige Leistungen, die im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig ist (zuletzt: BSG, Urt. vom 14.12.2006, Az.: B 1 KR 12/06 R, www.juris.de; siehe bereits BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 37), kommt nicht in Betracht, weil die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach gewiss ist. Bei einem Ausscheiden des Klägers aus der Mitgliedschaft der Beklagten vor Eintritt des Versicherungsfalles entfiele der Sterbegeldanspruch unabhängig von einer Streichung der gesetzlichen Regelungen zum Sterbegeld ab dem 01.01.2004. Auch steht noch nicht fest, wer die Bestattungskosten im Falle des Todes des Klägers trägt und wer einen Sterbegeldanspruch für sich reklamieren könnte.
Ebenso ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass das fehlende Vorverfahren der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Zwar verlangt die Rechtsprechung, dass auch vor Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist (BSG SozR 2200 § 385 Nr. 10; SozR 2200 § 285 Nr. 14; SozR 1500 § 55 Nr. 27). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn von vornherein feststeht, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht entsprechen kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hätte – wie bereits in dem feststellenden Bescheid – im Verwaltungsverfahren lediglich auf die Vorschrift des inzwischen weggefallenen § 59 SGB V a.F. und die Bindung der Krankenkassen an die seit dem 01.01.2003 geltende gesetzliche Regelung hinweisen können. Da das Vorverfahren (§ 78 SGG) dazu dient, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen nachzuprüfen, würde es zu einem leeren Formalismus führen, wenn man auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Verwaltungsentscheidung und die Durchführung eines Vorverfahrens verlangen wollte (BSG, Urt. vom 25.06.1991 und vom 07.08.1991, a. a. O.).
Der Senat vermag jedoch im vorliegenden Fall das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Sterbegeldanspruch bei Eintritt seines Todes besteht, nicht zu erkennen. Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 55 RdNrn. 15 ff.; vgl. auch bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 07.08.1991 (a. a. O.) angenommen, dass der Kläger an der Feststellung, die Beklagte sei trotz einer eingetretenen Gesetzesänderung weiter verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles Sterbegeld nach den Vorschriften zu gewähren, die bis zum 31.12.1988 gegolten haben, schon deshalb ein berechtigtes Interesse habe, weil er anderenfalls über die Notwendigkeit und Möglichkeit einer zusätzlichen Versorgung befinden müsste; damit bestehe für die Klage zumindest ein wirtschaftliches Interesse. Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, kommt es ihm auf die wirtschaftlichen Aspekte des Verfahrens in keiner Weise an und diese spielen auch nachvollziehbar keine Rolle für ihn. Er ist über die private Sterbegeldversicherung, die er bei früheren Änderungen des Anspruchs auf Sterbegeld entsprechend angepasst hat, und aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse so gestellt, dass aus seinem Nachlass und aus der Versicherungssumme der privaten Sterbeversicherung ohne Weiteres die Kosten sogar einer aufwändigen Bestattung bestritten werden könnten. Einen Ausgleich in Form der Anpassung der privaten Sterbegeldversicherung hat er lediglich für die zum 01.01.2003 gekürzten und ein Jahr später ganz entfallenden 1.050 EUR nicht herbeiführen können, denen angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin – nach eigener Einschätzung des Klägers – keine Bedeutung zukommt. Ein Interesse des Klägers rechtlicher oder ideeler Art, das ihn zur Führung des Verfahrens berechtigte, hat dieser ebenfalls weder vorgetragen noch ist dies erkennbar. Sich gegen eine durch den Gesetzgeber realisierte "Ungerechtigkeit" stellvertretend für andere Versicherte als Selbstzweck wehren zu wollen, ohne dass zugleich die oben aufgeführten berechtigten Interessen berührt werden, stellt jedoch eine unzulässige Popularklage (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34) dar, die nicht mit der Feststellungsklage verfolgt werden kann. Bedenken dieser Art hat im Übrigen auch das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 05.12.2005 (Az.: 1 BvR 13/05, www.juris.de) aufgeworfen. Bei den zuletzt vom BSG entschiedenen Fällen zum vollständigen Wegfall des Sterbegeldes ab dem 01.01.2004 (a. a. O.) handelte es sich dementsprechend auch ausnahmslos um Verfahren von Angehörigen, die im konkreten Fall die Bestattungskosten des gesetzlich Versicherten getragen hatten.
Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht zutreffend die Begründetheit der Klage verneint hat. Auch materiell-rechtlich ist ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles seines Todes weiterhin ein Anspruch auf Mitgliedersterbegeld in Höhe des 40-fachen des Grundlohnes besteht, nicht gegeben. Zur Begründung bezieht sich der Senat vollinhaltlich auf die oben genannten Entscheidungen des BSG zum Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 sowie zu den Änderungen zum 01.01.1989, denen er sich vollinhaltlich anschließt. Insbesondere die jüngeren Entscheidungen des BSG behandeln alle vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Aspekte. Bezüglich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch ungleiche Regelungen im Rahmen der GKV und im Beihilferecht sei ergänzend darauf hingewiesen, dass beide Systeme in keiner Weise vergleichbar sind und sich deshalb Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab verbietet (BSG SozR 3-2500 § 62 Nr. 1).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Nachdem der Vorsitzende des Senats den Kläger in der mündlichen Verhandlung der Vorschrift des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG entsprechend auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hat, hat der Senat Anlass gesehen, den Kläger nach Fortführung des Rechtsstreits an den durch ihn verursachten Mehrkosten der allgemeinen Gerichtshaltung (schriftliches Absetzen eines weiteren Urteils) mit einem Betrag von 500 EUR zu beteiligen. Dies ist angesichts der mutwilligen Prozessführung des Klägers gerechtfertigt, auch im Hinblick auf seine Einkünfte von rund 4.000 EUR im Monat.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Erstellt am: 16.04.2007
Zuletzt verändert am: 16.04.2007