Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 31.12.2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1952 geborene Kläger, der früher als kaufmännischer Angestellter tätig war, ist seit 1991 arbeitslos und erhält Leistungen von der (jetzt) Bundesagentur für Arbeit.
Ab dem 07.01.2002 befand sich der Kläger in einer Umschulungsmaßnahme, die wegen einer ab dem 28.01.2002 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen zum 22.02.2002 beendet wurde. Einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2002 wegen der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Gewährung einer solchen Maßnahme ab. Zugleich forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 08.04.2002 zur Stellung eines Rehabilitationsantrages beim Rentenversicherungsträger auf. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Der Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme, die vom 27.07. bis 28.02.2002 in Bad Füssing durchgeführt wurde. Der Kläger wurde aus der Maßnahme als arbeitsunfähig entlassen, im Entlassungsbericht vom 20.08.2002 heißt es, mit einer Stabilisierung des Befundes sei in ein bis zwei Wochen zu rechnen, danach könne er seine bisherige Tätigkeit aufnehmen. In der Folgezeit bestand weiter Arbeitsunfähigkeit, wobei der Kläger vom 09. bis 17.10.2002 wegen einer therapieresistenten wechselnden Schmerzsymptomatik von Seiten der Wirbelsäule sich in stationärer Behandlung befand. Anlässlich einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 05.12.2002 stellte der MDK-Arzt X fest, der Kläger sei entsprechend dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, sofern aus sich aus den eingeleiteten bildgebenden Untersuchungen der Torax- und Abdominalregion kein akuter therapeutischer Handlungsbedarf ergebe. Der behandelnde Chirurg Dr. C teilte der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2002 mit, in Übereinstimmung mit dem MDK sei er der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit in Bälde beendet werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit könne spätestens zum Ende des Jahres beendet werden. Mit Bescheid vom 19.12.2002 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sein Anspruch auf Krankengeld am 31.12.2002 ende. Unter dem 30.12.2002 bescheinigte Dr. C, dass die Arbeitsunfähigkeit am 31.12.2002 ende. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. T ein, die unter dem 08.01.2003 mitteilte, durch sie sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit seit dem 31.12.2002 festgestellt worden, der Kläger habe sich hier zuletzt am 09.12.2002 vorgestellt. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wies der Kläger dann darauf hin, er habe sich im September bzw. Oktober 2003 einer Magen- bzw. Darmspiegelung unterziehen müssen. Arbeitsunfähigkeit habe über den 31.12.2002 hinaus wegen Magen-/Darmbeschwerden bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 wies die Beklagte die Widersprüche sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Reha-Antrages als auch der Ablehnung der Weitergewährung von Krankengeld zurück.
Die am 22.06.2004 eingelegte Klage ist nicht begründet worden, der Kläger hat mitgeteilt, auf Grund seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuarbeiten und die Fakten darzulegen.
Der Kläger hat beantragt,
1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 31.12.2002 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
2.festzustellen, dass die Ablehnung der Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme rechtswidrig war.
Mit Urteil vom 03.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Ablehung der Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit unzulässig. Ein Krankengeldanspruch für die Zeit ab dem 01.01.2003 bestehe schon deshalb nicht, weil eine weitere Arbeitsunfähigkeit weder ärztlich festgestellt noch der Beklagten mitgeteilt worden sei.
Gegen das ihm am 13.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe ihn fehlerhaft bei der Ablehnung des Rehabilitationsantrages nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Auf Grund seiner orthopädisch bedingten Beschwerden habe er Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme gehabt, für die nach Mitteilung von Dr. C die Beklagte zuständig gewesen sei. Er sei davon überzeugt, dass ihm auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden Krankengeld über den Dezember 2002 hinaus zugestanden hätte. Dabei legt der Kläger ausführlich dar, welche Beschwerden und Befunde in den Jahren 2003 folgende erhoben worden sind. Die behandelnden Ärzte hätten erst verspätet eine verschleppte Infektion durch Heliobacter pylori entdeckt und seien außerdem Hinweisen auf eine mögliche Borreliose-Infektion nicht nachgegangen. Sie hätten nicht die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen veranlasst; er sei Opfer der Gesundheitsreform geworden.
Nach seinem Vorbringen beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.11.2006 zu ändern und
1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 31.12.2002 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
2.festzustellen, dass die Ablehnung der Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durch die Beklagte rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er einstimmig zur Auffassung gelangt ist, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden. Der Beschlussentscheidung steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 153 Randnr. 14).
Die Berufung hat keinen Erfolg, das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.02.2002, mit dem die Beklagte mangels Zuständigkeit die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt hat, ist nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse des Klägers an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen soll. Ein Rehabilitationsinteresse scheidet ersichtlich ebenso aus wie das Interesse, einer Wiederholung eines ähnlichen Bescheides vorzubeugen, da über die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden ist. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die angestrebte Entscheidung seine Lage verbessern würde; die Ausführungen deuten eher darauf hin, dass es dem Kläger nur um eine nachträgliche Bestätigung geht, sich damals richtig verhalten zu haben.
Ein Krankengeldanspruch für die Zeit ab 01.01.2003 besteht schon mangels ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und deren Meldung an die Beklagte nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger – sinngemäß – geltend macht, die behandelnden Ärzte hätten erforderliche Untersuchungen unterlassen und daher eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht erkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum Einen beziehen sich die übersandten medizinischen Unterlagen überwiegend auf den Zeitraum ab 2004; ihnen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine seit Januar 2003 bestehende und Arbeitsunfähigkeit bedingende Krankheit entnehmen. Der Kläger kann dementsprechend auch nur vage Vermutungen aufstellen und interpretiert auch ersichtlich negative Befundergebnisse im Sinne möglicher Erkrankungen. So scheint er die Laborbefunde der Drs. G/X1 vom 21.09.2004, wonach serologisch kein Hinweis für eine akute oder abgelaufene Borrelieninfektion bestehe, wobei bei immunsupprimierten Patienten eine adäquate Immunantwort fehlen könne, so zu interpretieren, dass doch die Möglichkeit einer Borreliose bestehen könne. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Gruppe der immunsupprimierten Patienten gehört, für die die serologische Untersuchung nicht aussagekräftig wäre. Was die im Herbst 2003 festgestellte Infektion mit Heliobacter pylori anbelangt, ergibt sich nichts dafür, dass sie bereits seit Januar 2003 vorlag und zudem Beschwerden in einem Ausmaß verursachte, die Arbeitsunfähigkeit bedingten. Angesichts der Tatsache, dass Dr. T der Beklagten am 06.01.2003 mitgeteilt hatte, der Kläger habe sich seit dem 09.12.2002 dort nicht mehr vorgestellt, ist es unwahrscheinlich, dass wegen dieser Infektion schon zum damaligen Zeitpunkt so ausgeprägte Beschwerden bestanden haben sollen, dass sie Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass Dr. C auf seinem Fachgebiet die Arbeitsfähigkeit unzutreffend beurteilt hätte. Auch der Kläger beruft sich nicht darauf, gerade wegen der Wirbelsäulenbeschwerden weiter arbeitsunfähig gewesen zu sein. Da somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem MDK und Dr. C bei der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit Fehler zu Lasten des Klägers unterlaufen sind, kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine nachträgliche Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit vorliegen (vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1). Der Kläger kann somit über den 31.12.2002 hinaus Krankengeld nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren musste abgelehnt werden, da die Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 114. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt ein entscheidungsreifer Antrag vorlag, da es unwahrscheinlich ist, dass der Kläger entsprechend seiner Angabe über keinerlei Einkünfte und verwertbares Vermögen verfügt und seinen Lebensunterhalt (bei angegebenen monatlichen Kosten von 807,44 Euro) aus Zuwendungen seines Sohnes bestreiten will, dessen eigene Einnahmen sich auf monatlich 814,40 Euro belaufen.
Erstellt am: 06.07.2007
Zuletzt verändert am: 06.07.2007