NZB mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 225,- Euro, zahlbar an die Staatskasse, auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Krankengeld, das ihm parallel zum Arbeitslohn gezahlt worden ist. Der 1953 geborene Kläger erkrankte am 21.01.2002 arbeitsunfähig für seinen erlernten Beruf als Rohrnetzbauer. In der Zeit vom 08.03.2002 bis zum 11.03.2002 und vom 02.04.2002 bis 10.04.2002 befand er sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 20.05.2002 nahm er seine Arbeit wieder auf. Von seiner Arbeitgeberin erhielt er zunächst Entgeltfortzahlung. Als letzten Tag dieser Zahlung gab die Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten den 03.03.2002 an. Tatsächlich zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger jedoch ab dem 14.03.2002 wieder den vollen Arbeitslohn, wahrscheinlich, weil versehentlich in ihrer EDV die Wiederaufnahme der Arbeit für diesen Tag eingegeben worden war. Vom 04.03.2002 bis 19.05.2002 bezog der Kläger von der Beklagten, bei der er krankenversichert ist, Krankengeld (kalendertäglich brutto 70,63 EUR). Der Bewilligungsbescheid vom 08.05.2002 beginnt wie folgt:
"Sehr geehrter Herr U, Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit das Entgelt bis zum 03.03.02. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung übernehmen wir die Krankengeldzahlung."
Der Kläger wies weder die Beklagte noch seine Arbeitgeberin darauf hin, dass für die Zeit ab dem 14.03.2002 gleichzeitig Arbeitslohn und Krankengeld gezahlt wurden.
Bei einer Überprüfung der Arbeitgebermeldung für 2002 fiel der Beklagten auf, dass die Arbeitgeberin einen Arbeitsentgeltbezug auch für die Zeit der Krankengeldzahlung gemeldet hatte. Die Arbeitgeberin des Klägers gab ihr dazu die Auskunft, der Kläger habe am 14.03.2002 wieder den Dienst aufgenommen. Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zu der von ihr beabsichtigten Rückforderung des ab 14.03.2002 zu Unrecht gezahlten Krankengeldes an. Der Kläger brachte dazu unter dem 06.10.2005 vor, er habe erst ab dem 19.05.2002 wieder gearbeitet; es liege wohl eine systemtechnische Fehleingabe seitens seiner Arbeitgeberin vor.
Mit Bescheid vom 23.03.2006 nahm die Beklagte die Krankengeldbewilligung für die Zeit vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 zurück, weil diese zu Unrecht erfolgt sei; der Kläger habe nämlich ab dem 14.03.2002 wieder volles Arbeitsentgelt erhalten. Der Kläger wurde aufgefordert, 4.085,66 Euro zurückzuzahlen.
Der Kläger widersprach weil er meinte, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.05.2002 sei Krankengeld zu zahlen gewesen und deshalb auch zu Recht gezahlt worden. Seiner Arbeitgeberin habe ein Rückforderungsanspruch zugestanden, der inzwischen aufgrund von Tarifvorschriften verjährt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.06.2006 zurück: Der Kläger habe im Zeitraum vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 neben seinem Arbeitsentgelt Krankengeld erhalten. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe jedoch, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, § 49 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Krankengeldzahlung für die Zeit vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 sei somit rechtswidrig erfolgt. Auch einem rechtlichen Laien sei aber das Wissen zu unterstellen, dass Krankengeld nur gezahlt werde, wenn kein Einkommen erzielt werde. Der Kläger könne sich nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen, da ihm bekannt gewesen sei, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestehe. Er habe deshalb jederzeit mit einer Rückforderung rechnen müssen. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme überwiege hier die Interessen des Klägers, so dass eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X möglich sei. Auch die Jahresfrist sei eingehalten.
Mit seiner am 12.07.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht bestehe, weil er zu Recht Krankengeld bezogen habe. Dass die Arbeitgeberin ab 14.03.2002 trotz Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit schon wieder Lohn gezahlt habe, beruhe auf einem Versehen der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin. Die Krankengeldzahlung selbst sei richtig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht das dem Kläger für den Zeitraum vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 gezahlte Krankengeld in Höhe von 4.085,66 EUR zurück gefordert. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 08.05.2002 Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bewilligt worden und für die Zeit vom 04.03.2002 bis 19.05.2002 gewährt worden. Die Krankengeldbewilligung und -gewährung für den Zeitraum vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 sei rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X gewesen, da der Anspruch auf Krankengeld in diesem Zeitraum gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht habe, weil der Kläger von seiner Arbeitgeberin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe. Das Krankengeld habe Entgeltfunktion und sei daher nicht zu zahlen, soweit und solange Entgelt gezahlt werde und daher nicht zu ersetzen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), BSGE 45, 126). Zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gehörten die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Arbeitsentgelt habe und der Arbeitgeber aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt habe (Hinweis auf BSGE 33, 69). Da der Kläger mithin in dem streitigen Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe und sein Anspruch auf Krankengeld insoweit geruht habe, seien die ursprüngliche Bewilligung und die Gewährung von Krankengeld rechtswidrig.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dürfe nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit der Krankengeldbewilligung und -zahlung im streitigen Zeitraum zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Da der Kläger innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Monaten laufende Geldzuschüsse sowohl von seiner Arbeitgeberin als auch von der Beklagten in einer nicht unerheblichen Höhe bekommen habe, gehe die Kammer davon aus, dass dem Kläger diese erhöhten Doppelleistungen bewusst gewesen seien und er aufgrund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass ihm für den gleichen Zeitraum nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Zahlung von Entgelt und Krankengeld zustehe. Der Kläger sei gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB l) verpflichtet gewesen, der Beklagten den Bezug von Entgelt mitzuteilen. Diese Verpflichtung habe der Kläger verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Da die Beklagte mithin zu Recht die ursprünglich rechtswidrige Bewilligung von Krankengeld habe aufheben dürfen, sei der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die im streitigen Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Krankengeldleistungen zu erstatten. Gegen das am 04.06.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.07.2009 (Montag) Berufung eingelegt. Er hat zunächst vortragen lassen, durch eine zufällige und irrtümliche Lohnzahlung werde die Krankengeldzahlung nicht unrechtmäßig. Als Empfänger der irrtümlichen Lohnzahlung habe er nur erkennen können, dass diese ihm gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht zugestanden habe. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs seiner Arbeitgeberin führe nicht zur Berechtigung der Beklagten, von ihm den gesamten Krankengeldbetrag zurückzufordern. Er habe auch gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung gehabt, die irrtümliche Zahlung von Arbeitslohn mitzuteilen, weil er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sich auf den Standpunkt gestellt, der Krankengeldanspruch habe im streitigen Zeitraum deshalb nicht wegen des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt geruht, weil es sich bei den Zahlungen der Arbeitgeberin nicht um Arbeitsentgelt gehandelt habe, denn er habe ja nicht gearbeitet. Weil er diese Rechtsauffassung habe, könne von missbräuchlicher Rechtsverfolgung nicht die Rede sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Vorsitzende des Senats hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung des Sach- und Rechtslage den Kläger auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen (§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Die Beklagte hat mit ihnen vielmehr zutreffend gemäß § 45 SGB X die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 zurückgenommen und überzahltes Krankengeld in Höhe von 4.085,66 EUR nach § 50 SGB X zurückgefordert. Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das SG hat insbesondere ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Gewährung von Krankengeld im Sinne des § 45 SGB X rechtswidrig gewesen ist, da der Kranken-geldanspruch des Klägers gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht hat, weil der Kläger im streitigen Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten hat. Arbeitsentgelt sind nämlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)). Das SG hat dazu insbesondere auch auf die Rechtsprechung des BSG hinweisen können, wonach es hier unerheblich ist, ob der Kläger Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt hatte. Dass auch zu Unrecht gezahltes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt ist, liegt als offensichtlich auf der Hand und war auch erstinstanzlich nicht einmal vom Kläger in Frage gestellt worden. Ein näheres Eingehen auf den zuletzt vom Kläger vorgebrachten Einwand, es handele sich nicht um Arbeitsentgelt, weil er nicht gearbeitet habe, erscheint daher nicht geboten, zumal der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht angedeutet hat, von welcher Zweckbestimmung und welcher Qualifizierung der Zahlungen seiner Arbeitgeberin er denn ausgehen möchte. Der Senat, der sich von der Ernsthaftigkeit dieses Vortrags des Klägers nicht überzeugen konnte, beschränkt sich deshalb insoweit darauf, dem Kläger zu bedenken zu geben, wie sich sein Standpunkt mit einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs vereinbaren lassen könnte, weshalb ferner wohl Sozialabgaben entrichtet worden sind und wie er gleichzeitig von einer tarifvertraglichen Verjährung der Rückzahlungsanspüche der Arbeitgeberin sprechen kann, wenn es sich gar nicht um Arbeitsentgelt gehandelt hätte. Zutreffend hat das SG ferner erkannt, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 SGB X der (teilweisen) Rücknahme des bindend gewordenen Verwaltungsaktes über die Krankengeldbewilligung nicht entgegen standen. Offen lassen kann der Senat dabei, ob und inwieweit und ab wann der Kläger überhaupt auf den Bestand der Entscheidung der Beklagten über die Krankengeldbewilligung vertraut hat und ob er Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich nämlich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit (Nr. 1) … (Nr. 2) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger kann sich auf ein etwaiges Vertrauen nicht berufen, weil er die Rechtswidrig-keit kannte oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr, vgl. BSGE 42, 14 ff; BSGE 62, 32 ff.). Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das individuelle Einsichtsvermögen des Betroffenen und sein Verhalten in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (st. Rspr, vgl. BSGE 35,108; BSGE 44,264; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Der Kläger hat einen Ausbildungsberuf erlernt und ist als Geselle beschäftigt. Erkrankungen, die seine Wahrnehmungs- oder Urteilsfähigkeit im Jahre 2002 entscheidend hätten trüben könnten, sind nicht geltend gemacht und für den Senat nicht erkennbar. Zugleich handelt es sich bei der Tatsache, dass Krankengeld nicht neben dem Arbeitslohn bezogen werden kann, um einen Umstand, der für jedermann auf der Hand liegt und gerade für jemanden wie den Kläger, der seit Jahrzehnten im Erwerbsleben steht, keiner größeren Überlegung bedarf. Ohne jeden Zweifel war deshalb zur Überzeugung des Senats dem Kläger von Anfang an bewusst, dass er neben seinem irrtümlich ab 14.03.2002 weitergezahlten Lohn nicht rechtmäßig Krankengeld beziehen konnte, welches den Zweck hat, wie jedem Erwerbstätigen bekannt ist, wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Der Kläger war damit zweifelsfrei bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Zu Recht sind vom SG auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bejaht worden. Das Verschweigen von Umständen kann als unrichtige Angabe angesehen werden, wenn eine Mitteilungspflicht insbesondere nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I deshalb bestand, weil die Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich waren und dies dem Berechtigten auch bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BSG, SozR 3-5425 § 25 Nr. 15; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn 49). Da dem Kläger somit bekannt war, dass die unberechtigte Lohnzahlung Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch haben musste, hätte er im Rahmen seines Versicherungsverhältnisses von einer Wiederaufnahme der Lohnzahlungen der Beklagten Mitteilung machen müssen. Auf der Verletzung dieser Mitteilungspflicht beruht auch die Weitergewährung des Krankengeldes durch die Beklagte, denn diese hätte die Krankengeldzahlung mit Blick auf § 49 SGB V eingestellt. Ob der Kläger damit auch den Tatbestand eines Betrugs durch Unterlassen (§ 263 des Strafgesetzbuches) zulasten der Beklagten oder seiner Arbeitgeberin, der gegenüber ihn aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls Mitteilungspflichten treffen, verwirklicht hat (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 31.10.2007 – 4 St RR 159/07), war nicht vom Senat zu entscheiden. Da auch Fristvorschriften (§ 45 Abs. 3 und 4 SGB X) nicht entgegen standen, durfte deshalb die Beklagte ihre bindend gewordene Entscheidung über die Gewährung von Krankengeld rückwirkend für den Zeitraum vom 14.03.2002 bis 19.05.2002 zurücknehmen. In Anbetracht der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit des Doppelbezugs von Arbeitsentgelt und Krankengeld und der Bösgläubigkeit des Klägers, weil ferner die Beklagte kein Eigenverschulden traf, der Kläger zudem nach eigenem Vorbringen keiner Gefahr einer Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Arbeitsengelts ausgesetzt ist und er auch sonst im Widerspruchsverfahren keinerlei Gesichtspunkte aufzeigen konnte, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme als denkbar hätte erscheinen lassen können, war das Ermessen der Beklagten hier auf Null reduziert. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Krankengeldes ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die über die Missbrauchskosten auf §§ 192, 184 SGG. Der Senat hat dem Kläger Missbrauchskosten in Höhe der Pauschgebühr auferlegt, weil der Kläger den Rechststreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die völlige Aussichtslosigkeit seiner Berufung ist dem Kläger nicht nur vom Vorsitzenden dargelegt worden, sondern zur Überzeugung des Senats auch vom Kläger erkannt worden. Der zuletzt von seinem Prozessbevollmächtigten vorgebrachte Einwand, es habe sich bei den irrtümlichen Zahlungen der Arbeitgeberin nicht um Arbeitsentgelt gehandelt, sollte ersichtlich nur der Verschleierung der Missbräuchlichkeit dienen. Er kann kaum den Anspruch auf Ernsthaftigkeit erheben (siehe oben) und ist wegen seiner ins Auge springenden Wertlosigkeit nicht geeignet, dem Beharren des Klägers auf einer Entscheidung des Senats den Missbrauchscharakter zu nehmen.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 17.05.2010
Zuletzt verändert am: 17.05.2010