Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. September 2008 geändert, als die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 für die Zeit vom 15.10.2005 bis zum 16.01.2006 höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als 1.346,08 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Mahngebühren festgelegt hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Wirksamkeit des Widerrufs der Mitgliedschaftserklärung und daraus resultierend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV / PV).
Der am 00.00.1955 geborene Antragsteller (ASt.) war bis zum 14.10.2005 pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin (AG’in). Unter dem 21.10.2005 beantragte er bei dieser die Durchführung einer freiwilligen KV und PV. Den "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft" übersandte er der AG in per Fax. Der ASt. gab an, als Existenzgründer tätig werden zu wollen. Er legte eine Gewerbeanmeldung vom 22.09.2005 vor, aus der sich die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Handelsvermittler für Kraftfahrzeuge ab dem 15.10.2005 ergab. Weiter reichte er den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 10.10.2005 ein. Danach wurde ihm für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 15.10.2005 bis zum 14.04.2006 Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 3.101,56 EUR als Zuschuss gewährt. Antragsgemäß stellte die AG’in mit Bescheid vom 03.11.2005 daraufhin fest, dass die Mitgliedschaft des ASt. in der KV und PV am 15.10.2005 beginnen werde. Aufgrund der von diesem angegebenen beitragspflichtigen Einnahmen wurden als monatlicher Beitrag zur KV ab dem 01.11.2005 406,30 EUR und zur PV 52,73 EUR festgesetzt. Der anteilige Beitrag für die Zeit vom 15.10.2005 bis 31.10.2005 lag für die KV bei 230,24 EUR und für die PV bei 29,88 EUR. Der Bescheid enthielt weiter folgenden "Hinweis für Selbständige":
"Existenzgründer werden einen aktuellen Einkommensnachweis im Allgemeinen nicht vorlegen können. Die Krankenkasse muss ggf. das Arbeitseinkommen sorgfältig schätzen und hierzu alle erforderlichen Unterlagen (Einkommensteuervorausbescheid, Gewinn- und Verlustermittlung, Rentabilitätsvorschau) verwenden.
Der Beitragsbescheid wird bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides – unter Vorbehalt – ausgestellt. Bei Nachweis höherer Einkünfte sind Beiträge nachzufordern. Werden geringere Einkünfte nachgewiesen, besteht die Möglichkeit, Beiträge unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Mindestbemessungsgrundlage für bestimmte Zeiträume zu erstatten."
Am 06.11.2005 übermittelte der ASt. der AG’in eine E-Mail, in der er seinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft widerrief. Zahlungen leistete er nicht, so dass ihm die AG’in unter dem 29.12.2005 eine Zahlungserinnerung/Mahnung über einen Betrag von 730,00 EUR erteilte. Dem hielt der ASt. entgegen, wegen des Widerrufs seines Antrag auf Mitgliedschaft seien keine Beiträge zur KV und PV zu zahlen. Unter Hinweis auf die bestehenden Beitragsrückstände stellte die AG’in mit Bescheid vom 19.01.2006 fest, dass die Mitgliedschaft des ASt. in der KV und PV zum 16.01.2006 geendet habe. Mit weiteren Schreiben vom 01.02.2006, gegen die der ASt. Widerspruch einlegte, machte die AG’in gegenüber dem ASt. einen Gesamtrückstand auf fällige Beiträge in Höhe von nunmehr 1.203,08 EUR geltend, mit Schreiben vom 22.02.2006 bezifferte die AG’in die Höhe der rückständigen Beiträge mit 1.447,89 EUR. Der ASt. legte auch insoweit Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er nach Erklärung seines Widerrufes seitens der AG’in nie eine Antwort oder eine Aufnahmebestätigung erhalten habe. Daraufhin veranlasste die AG’in am 22.11.2006 die erneute Übersendung einer Kopie des Beitragsbescheides vom 03.11.2005 an den ASt … Die Höhe der ausstehenden Beiträge zur KV und PV korrigierte sie mit Beitragsbescheid vom 13.12.2006 für die Zeit vom 15.10.2005 bis zum 16.01.2006 – vorläufig – auf insgesamt 1.422,99 EUR. Bei Existenzgründung bestehe die Möglichkeit, die Höhe der voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte zu schätzen und die Beiträge bis zur Vorlage des ersten Steuerbescheides vorläufig festzusetzen. Sobald ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliege, werde die Beitragshöhe überprüft werden. Beiträge könnten für vergangene Zeiträume gegebenenfalls nacherhoben werden. Auch gegen diesen Bescheid legte der ASt. Widerspruch ein.
Die AG’in wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 die von dem ASt. erhobenen Widersprüche zurück und stellte fest, dass Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren gemäß der dem Bescheid beigefügten Beitragskontenaufstellung zu entrichten seien. Die freiwillige Mitgliedschaft des ASt. in der KV und PV sei kraft Gesetzes zustande gekommen. Einer Annahmeerklärung der Kranken- bzw. Pflegekasse bedürfe es nicht. Der Bescheid vom 03.11.2005 habe die Mitgliedschaft lediglich festgestellt. Der von dem ASt. erklärte Widerruf der Mitgliedschaft sei unwirksam, zu seinen Gunsten jedoch als Kündigungserklärung ausgelegt worden. Für den Zeitraum des Bestehens der Mitgliedschaft bestehe die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung, wobei die Festsetzung der Beiträgshöhe zunächst unter Vorbehalt erfolgt sei. Nach Vorlage des für den Vorbehaltszeitraum maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom 09.05.2006 für das Jahr 2005 sei der Einstufungsbescheid vom 13.12.2006 zu ändern und es sei rückwirkend über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen KV und PV erneut zu entscheiden gewesen. Grundlage der Beitragsberechnung seien das Überbrückungsgeld der BA in Höhe von monatlich 3.101,56 EUR sowie weitere monatliche Einnahmen in Höhe von 1.022,50 EUR, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ergäben, mithin insgesamt 4.424,06 EUR, die die Beitragsbemessungsgrenze für 2005 in Höhe von 3.525,00 EUR und für 2006 in Höhe von 3.562,50 EUR überstiegen und in Höhe des darüber liegenden Betrages unberücksichtigt zu bleiben hätten. Für die Monate November 2005 und Dezember 2005 ergäben sich Beiträge zur KV in Höhe von 493,50 EUR und zur PV in Höhe von 59,93 EUR. Anteilig entfielen auf die Zeiträume vom 15.10. bis zum 31.10.2005 313,61 EUR (KV und PV) und vom 01.01. bis 16.01.2006 298,30 EUR (KV und PV). Darüber hinaus seien Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.
Der ASt hat am 27.05.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, die unter dem Az. S 34 KR 150/08 geführt wird, und zugleich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht. Zu dessen Begründung hat der ASt. vorgetragen, dass vor der Annahme seines Antrages auf Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft in der KV und PV durch die AG’in ein wirksamer Widerruf erklärt worden sei. Es habe deshalb weder eine freiwillige Mitgliedschaft in der KV und PV noch die streitige Beitragsforderung entstehen können.
Der ASt. hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Vollziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte auszusetzen.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf des Antrages nach Beginn der von Gesetzes wegen entstandenen freiwilligen Mitgliedschaft nicht zulässig gewesen sei und keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestünden.
Mit Beschluss vom 01.09.2008 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage des ASt. gegen den Widerspruchsbescheid der AG in vom 24.04.2008 insoweit angeordnet, als Beiträge zur PV geltend gemacht worden seien. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.
Dabei hat das SG den Antrag des ASt. auf Aussetzung der Vollziehung als Antrag gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Entscheidungen u. a. über Beitragspflichten sowie über die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Da die AG’in mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 den Einstufungsbescheid vom 13.12.2006 aufgehoben und rückwirkend über die Höhe der Beiträge erneut entschieden habe, sei Antragsgegenstand allein der von dem ASt. angefochtene Widerspruchsbescheid. Bei der gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antrag des ASt. insoweit keinen Erfolg haben könne, als von der AG’in Beiträge zur freiwilligen KV zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahnkosten geltend gemacht worden seien. Denn der von dem ASt. schriftlich erklärte Beitritt zur KV habe nach Zugang bei der AG’in nicht wirksam widerrufen werden können. Die schriftlich von dem ASt. abgegebene Beitrittserklärung sei eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Kasseler-Kommentar (KassKomm)-Peters, Sozialversicherungsrecht, § 9 SGB V RdNr. 50; Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung, § 9 SGB V RdNr. 27). Mit der Erklärung über den freiwilligen Beitritt werde ein Gestaltungsrecht ausgeübt. Eine Rücknahme der Erklärung oder deren Widerruf sei hinsichtlich des freiwilligen Beitritts nicht möglich. Bezüglich ihrer Gültigkeit unterliege die Beitrittserklärung den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachen Zeitschrift für Sozialrecht (ZfS) 1991, 179). Der ASt. habe unzweifelhaft seinen Beitritt erklären wollen, so dass von einer Unwirksamkeit dieser Willenserklärung nicht ausgegangen werden könne. Aufgrund der wirksam begründeten Mitgliedschaft sei dieser auch dem Grunde nach verpflichtet, Beiträge zur KV zu zahlen. Insoweit seien von dem ASt. hinsichtlich der in dem streitigen Widerspruchsbescheid dargelegten Ausführungen zur Beitragshöhe auch keine Einwände erhoben worden. Die AG’in sei auch berechtigt gewesen, im Widerspruchsverfahren die zuvor ergangenen Beitragsbescheide aufzuheben und den ASt. auch im Verhältnis zu den vorher erteilten Beitragsbescheiden schlechter zu stellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 85 RdNr. 5). Insbesondere sei die AG’in ursprünglich berechtigt gewesen, hinsichtlich der Beitragshöhe eine vorläufige Regelung zu treffen, da bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den ASt. eine endgültige einkommensbezogene Einstufung noch nicht möglich gewesen sei, denn Nachweise über erzielte Einnahmen hätten naturgemäß noch nicht vorgelegt werden können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), BSGE 96, 119). Über die nur vorläufige Festsetzung sei der ASt. mit Bescheid vom 03.11.2005 informiert worden, der ihm spätestens im November 2006 bekannt gegeben worden sei. Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes schaffe zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes und sei von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes zu binden.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei jedoch insoweit offensichtlich rechtswidrig, als Beiträge zur PV geltend gemacht worden seien. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen gewesen, als Beiträge zur gesetzlichen PV einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren geltend gemacht worden seien. Die AG’in als Krankenkasse, die den angefochtenen Widerspruchsbescheid allein erlassen habe, sei für die Entscheidung über die Beitragshöhe in der PV sachlich nicht zuständig. Dies sei vielmehr allein die Pflegekasse. Eine Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle scheide aus, weil der ASt. nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten gewesen seien (vgl. BSG Sozialrecht (SozR) 4 – 2500 § 309 Nr. 1 m. w. N.).
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 15.09.2008 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 15.10.2008 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, das SG habe im Rahmen der Interessenabwägung völlig unberücksichtigt gelassen, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die AG in zustünden. Diese habe ihn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Mitgliedschaft eine unwiderrufliche Willenserklärung darstelle. Zumindest habe sein Widerruf vom 06.11.2005 als Kündigung gewertet werden müssen mit der Folge, dass die Mitgliedschaft bereits zum 31.12.2005 und nicht erst zum 16.01.2006 geendet habe. Er habe sich im Übrigen, nachdem er auf seinen Antrag auf Mitgliedschaft keine Reaktion seitens der AG in erfahren und den Widerruf aus-gesprochen habe, ab dem 01.11.2005 privat kranken- und pflegeversichert. Auch sei die von der AG in in dem Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 vorgenommene endgültige Beitragsfestsetzung fehlerhaft. Er habe nicht 12.270 EUR in 2005 aus selbständiger Arbeit erzielt, wie die AG in meine, sondern lediglich einen Verlust in Höhe von 420 EUR. Gegenwärtig bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Eine Beitragszahlung komme aufgrund der eingeschränkten finanziellen Möglichkeit damit ohnehin nicht in Betracht.
Der ASt. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 01.09.2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid der AG in vom 24.04.2008 auch insoweit anzuordnen, als Beiträge zur KV geltend gemacht wurden.
Die AG’in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde des ASt. gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 01.09.2008 zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, Schadensersatzansprüche des ASt. gegen die AG in bestünden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt; sie seien zu Recht nicht in die Interessenabwägung einbezogen worden. Im Übrigen sei bereits nicht glaubhaft, dass der ASt. den Bescheid vom 03.11.2005 nicht erhalten habe und die nach Zugang des Widerrufs geführten Telefonate bestreite, ohne dass dies jedoch rechtlich von Bedeutung sei. Der Widerruf sei selbstverständlich als Kündigungserklärung gewertet worden. Eine Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses habe sich daraus wegen der zweimonatigen Kündigungsfrist keinesfalls bereits zum 31.12.2005 ergeben können. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 ergäben sich zwar – zutreffend – negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 420 EUR, jedoch aus den Erläuterungen weitere Einkünfte in Höhe von 16.270 EUR. Dass bei der endgültigen Beitragsfestsetzung – wohl aufgrund eines Schreibfehlers – lediglich 12.270 EUR berücksichtigt worden seien, führe jedoch nicht zu einem für den ASt. positiven Ergebnis; denn bereits mit den geringeren Einkünften habe der ASt. oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte sowie der Akte des SG Düsseldorf, Az.: S 34 KR 150/08, Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des ASt. ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das SG hat ansonsten zu Recht mit Beschluss vom 01.09.2008 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der AG’in vom 24.4.2008 zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage der beantragten einstweiligen Anordnung ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, wie hier, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, hat der ASt. fristgerecht nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2008 Klage erhoben. Die aufschiebende Wirkung dieser Klage war entgegen der Rechtsauffassung des ASt. nicht grundsätzlich anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage, das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen (Zeihe, in Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Loseblatt, Stand: 01.05.2008, § 86a Anm. 8a). Dem Gesetz ist insoweit ein Regel- Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (sog Suspensiveffekt) zu entnehmen, denn der Gesetzgeber schätzt in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher ein als das Privatinteresse an der vorläufigen Aussetzung der Ruhensregelung. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Anfechtungsklage, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des ASt. zu stellen; sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, verbleibt es bei der allgemeinen Interessensabwägung, wobei für die Durchbrechung des in § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG angeordneten Suspensiveffektes das private Aussetzungsinteresse deutlich das öffentliche Interesse überwiegen muss.
Die insoweit erforderliche Interessenabwägung hat das SG – bis auf die geringfügig zu korrigierende Höhe der Beitragsforderung – zutreffend vorgenommen. Das SG hat insbesondere unter Darlegung der einschlägigen Rechtssprechung zu Recht das Bestehen der Mitgliedschaft des ASt. in der freiwilligen KV in der Zeit vom 15.10.2005 bis zum 16.01.2006 und die daraus dem Grunde nach resultierende Beitragspflicht angenommen. Insoweit schließt sich der Senat, auch was die Berechtigung zunächst zur vorläufigen und nach Eingang des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 zur endgültigen Beitragsfestsetzung angeht, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich an, § 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung.
Das SG und die AG in haben lediglich verkannt, dass die AG in bei der endgültigen Festsetzung der Beiträge zur KV, die hier nur streitbefangen sind, zu Unrecht als Einkünfte des ASt. für das Jahr 2005 zusätzlich zu dem gewährten Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 3.101,56 EUR weitere Einkünfte berücksichtigt hat. Solche – zusätzlichen – Einkünfte ergeben sich gerade nicht aus dem o. g. Einkommensteuerbescheid, der negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausweist. Die in den Erläuterungen zu dem Einkommensteuerbescheid genannten Einkünfte beziehen sich eindeutig auf die Leistungen der BA während des gesamten Jahres 2005 und dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Beiträge waren daher, ausgehend von monatlichen Einkünften in Höhe von 3.101,56 EUR, zu ermitteln. Daraus ergeben sich bei einem Beitragssatz von 14 % für November und Dezember 2005 jeweils 434,22 EUR sowie anteilig für Oktober 2005 und Januar 2006 246,06 EUR bzw. 231,58 EUR. Auf den sich rechnerisch ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.346,08 EUR war daher die Beitragsforderung zu beschränken, zzgl. Säumniszuschläge und Mahngebühren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Wegen des nur geringfügigen Umfangs des Obsiegens des ASt. hat der Senat keinen Anlass für eine Kostenquotelung gesehen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.03.2009
Zuletzt verändert am: 19.03.2009