Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.01.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht (SG) Düsseldorf.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, die an Metatarsalgien (Nervenbeschwerden im Bereich der Fußsohle) bei Senk-/ Spreizfüßen leidet, ein Anspruch zusteht, für ein Paar offener Damenschuhe eine orthopädische Fußbett-Zurichtung statt loser Einlagen als Hilfsmittel zu erhalten (Kosten der Maßnahme nach Angebot des Orthopädiehauses E.: 89,15 EUR).
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26.01.2006 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, eine orthopädische Schuhzurichtung stehe der Versicherten nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 12, 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht erfüllt seien. Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Klägerin sei durch lose Einlagen, über die sie bereits verfüge, gewährleistet. Wenn die Klägerin vortrage, es sei ihr nicht zuzumuten, auch im Sommer geschlossene Schuhe, die als einzige mit losen Einlagen versehen werden könnten, zu tragen, begründe dies keinen Anspruch auf eine Schuhzurichtung. Denn es gebe auch geschlossene Schuhe, die in wärmeren Jahreszeiten getragen und mit losen Einlagen versehen werden könnten. Zum anderen gebe es offene Fußbekleidung in Form von Konfektionssandalen, die speziell zur Verwendung loser Einlagen konzipiert seien.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.02.2006 zugestellte Urteil am 08.03.2006 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung. Entscheidende Frage sei, ob die Beklagte Kosten für Einlagen zu übernehmen habe, die fest in sommerliche Damenschuhe eingearbeitet werden müssen. Das Tragen offener Schuhe sei für Frauen ein in der Gesellschaft verlangtes Erscheinungsbild. Keinesfalls sei die Hilfsmittelversorgung nur auf die Versorgung mit Einlagen für geschlossene Schuhe zu reduzieren.
II.
Die Berufung bedarf, soweit sie nicht schon durch das Sozialgericht zugelassen worden ist, der Zulassung durch das Landessozialgericht (LSG), sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Berufung ist u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert weit unter 500 EUR liegt und da das SG die Berufung nicht zugelassen hat.
Die Streitsache hat im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Hilfsmitteln ist grundsätzlich von den Gegebenheiten des Einzelfalls auszugehen, wie dies in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich normiert ist. Diesem Grundsatz hat das SG mit seiner Entscheidung entsprochen. Zwar hat es mit einem Teil seiner Begründung der Klägerin auch zugemutet, geschlossene, zur Versorgung mit losen Einlagen geeignete Schuhe zu tragen, wenn sie sommerlichen Verhältnissen entsprechen; allein mit dieser Argumentation hat das SG der Klägerin generell zugemutet, auf weitgehend offene Schuhe zu verzichten, zum Beispiel auf Sandalen. Ob dies generell einer gehbehinderten Versicherten zuzumuten ist, mag in der Tat zweifelhaft sein; denn die Hilfsmittelversorgung soll den Erfolg einer sonstigen ärztlichen Krankenbehandlung umfassend sichern bzw. den Behinderungsausgleich – hier im Bereich der Gehfähigkeit unmittelbar – einschränkungslos sicherstellen. Auch das Gehen mit leichter Fußbekleidung gehört zu den Grundbedürfnissen eines Versicherten. Jedoch hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin auch möglich ist, offene Sandalen mit einer Vorrichtung für lose Einlagen zu tragen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auf leichte, geschlossene Sommerschuhe verwiesen werden darf.
Verfahrensrügen (§ 145 Abs. 2 Nr. 3 SGG) gegen diese Feststellung hat die Klägerin nicht erhoben. Angesichts der vom SG Aachen durchgeführten Ermittlungen, die die Beklagte in den laufenden Prozess eingeführt hat (den Beteiligten vorliegendes Urteil vom 24.04.2004), spricht vielmehr Einiges dafür, dass es in Deutschland bzw. Europa Firmen gibt, die offene Schuhe (Sandalen) herstellen, die für die Aufnahme von losen Einlagen geeignet sind. Darauf kann die Klägerin verwiesen werden. Sie hat im Übrigen keinen Anspruch auf generelle Versorgung mit einem festen Fußbett an besonders formschönen oder allein ihrem Geschmack entsprechenden Sandalen, Sandaletten oder halb offenen Schuhen. Dies gilt um so mehr, als sie sich selbst darauf bezieht, ihr müssten typische Sandalen, wie sie etwa eine Krankenschwester im Beruf trägt, mit Fußbett zur Verfügung gestellt werden. Dass die vom SG in Bezug genommenen Sandalen der Fa. Q. diesen Ansprüchen nicht entsprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen; dies ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 27.06.2007
Zuletzt verändert am: 27.06.2007