Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.02.2006), ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen dafür, die begehrte Anordnung zu erlassen, sind nicht erfüllt. Zu entscheiden ist nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 86a Abs 2 Nr 1 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG (Meyer-Ladewig. SGG. Kommentar. 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr 12) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung [ …] eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies ist hier, wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
(1) Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, um die Erfüllung der Aufgaben zu sichern, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl mit umfangreichen weiteren Nachweisen: Beschluss LSG NRW vom 17.01.2005 – L 2 B 9/03 KR ER). Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg der Antragstellerin und Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Zur Begründung folgt der Senat auch insoweit nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat bereits zweimal die hier streitige Rechtsfrage im Sinne der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin entschieden hat (Urteil vom 29.09.2005 – L 16 KR 124/05 – dazu: Beschluss über die Verwerfung der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde vom 27.03.2006 – B 12 KR 80/05 B -; Urteil vom 02.03.2006 – L 16 (2) KR 139/05 -).
(2) Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der – vorläufigen – Zahlungspflicht zu belassen.
Darüber hinaus gehende Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 11.05.2006
Zuletzt verändert am: 11.05.2006