Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des SozialgerichtsDüsseldorf vom 08.04.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, T, gewährt.
Gründe:
I. Die bei der Beklagten (d. Bekl.) versicherte Klägerin (d. K.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Im Hauptsacheverfahren wendet sie sich gegen den Bescheid d. Bekl. vom 04.04.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007), mit dem diese abgelehnt hat, d. Kl. einen elektrischen Antrieb für ihren Rollstuhl als Hilfsmittel zu gewähren. Die 1942 geborene, unter Betreuung stehende Kl. leidet in körperlicher Hinsicht im Wesentlichen an massiven Einschränkungen der Geh- und Bewegungsfähigkeit (Gehstrecke: zwei Meter) aufgrund einer ausgeprägten, beatmungspflichtigen Lungenerkrankung und aufgrund einer rheumatoiden Erkrankung (Felty-Syndrom). Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
In psychischer Hinsicht besteht bei ihr ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Alkoholmissbrauch; außerdem werden eine Wesensänderung sowie eine leichte Minderung ihrer psychointellektuellen Fähigkeiten beschrieben (vgl. die letzten bekannten Betreuungsgutachten des Psychiaters T, I, vom 27.08.2005 und vom 22.01.2007, Bl. 426 ff., 472 ff. der Betreuungsakten des Amtsgerichtes (AmtsG) Solingen). D. Kl. lebt in einer caritativen Pflegeeinrichtung in T (Diakonisches Werk C). Am 04.01.2007 verordneten ihr die behandelnden Vertragsärzte Dres. L u.a. einen Rollstuhl mit Antriebshilfe. Der Hilfsmittel-Lieferant (Recara GmbH) erteilte dazu einen Kostenvoranschlag über einen elektrischen Zusatzantrieb für den vorhandenen Rollstuhl d. Kl.; die Kosten für den Zusatzantrieb nebst Einbau wurden auf 5.160,89 Euro beziffert; dabei vermerkte der Lieferant: "Vorführung fand mit einem max-e statt. Kunde kommt damit perfekt zurecht". Die behandelnden Vertragsärzte bescheinigten am 13.02.2007 u.a., d. Kl. komme mit einem handbetriebenen Rollstuhl nicht aus, um ihren Grundbedürfnissen auf Bewegung zu genügen. Sie sei nicht in der Lage, ohne Gefährdung ihrer selbst oder Dritter am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie benutze ihren Rollstuhl nur im Bereich des Altenheims und des Altenheimparks, nicht im öffentlichen Straßenverkehr. Mit Bescheid vom 04.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007 lehnte d. Bekl. den Antrag d. Kl. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Aufsteck-Antrieb für den (vorhandenen)-Rollstuhl d. Kl. könne nicht gewährt werden, weil d. Kl. verkehrsunsicher sei. Auch das Heimgelände stehe dem öffentlichen Verkehr offen. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt d. Kl. ihren Anspruch weiter. Sie trägt vor, sie sei durchaus in der Lage, sich auf dem Heimgelände ohne Fremd- oder Eigengefährdung mit dem Rollstuhl zu bewegen. Das SG hat den Antrag der bedürftigen Kl., ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren und Rechtsanwältin (RA) U, T, beizuordnen, durch Beschluss vom 08.04.2008 abgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten d. Kl. am 18.04.2008) Auf die Beschwerde vom 17.05.2008 (Eingang beim SG am Montag, dem 19.05.2008) hat der Senat Befundberichte der behandelnde Ärzte vom 10. und 18.06.07.2008 sowie einen Bericht der Pflegedienstleitung des Diakonischen Werks vom 14.08.2008 nebst Pflegeunterlagen eingeholt; auf den Inhalt der Berichte und Unterlagen wird verwiesen; im Wesentlichen lässt sich den Berichten übereinstimmend entnehmen, dass d. Kl. für fähig gehalten wird, im verkehrsberuhigten Gelände des Heims einen elektrobetriebenen Rollstuhl sicher zu führen.
Des Weiteren hat der Senat die Betreuungsakten des AmtsG Solingen (Az.: 8 XVII K 1476) beigezogen und ausgewertet. Im Gutachten des Psychiaters T vom 27.08.2005 wird eine – insbesondere im psychischen Bereich – eingetretene Befundverbesserung beschrieben. Für den körperlichen Bereich hat der Sachverständige auf zuweilen drohende lebensbedrohliche Zustände infolge einer Verstopfung der Atemwege beschrieben. Einem weiteren Gutachten vom 22.01.2007 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass d. Kl. in Teilbereichen durchaus einsichtsfähig erscheine, auch was diese von Fall zu Fall akut eintretende Gesundheitsgefährdung angehe. Beachtlich sei allerdings die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihrer körperlichen Verfassung; dies hat zu einer Erweiterung des Betreuungskreises geführt. Eine akute Selbstgefährdung d. Kl. hat der Psychologe verneint.
Wegen näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Betreuungsakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, vgl. § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist auch begründet. Dem Antrag d. Klägerin, ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RAn U beizuordnen, ist entgegen der Auffassung des SG stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 73a SGG und des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewährung von PKH sind erfüllt. Die Klage hat nämlich die nötige Erfolgsaussicht, insbesondere weil noch eine ergänzende abschließende Beweisaufnahme erforderlich erscheint, die den Anspruch d. Kl. stützen könnte. Nach § 33 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, u.a. um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder sonst aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung d. Bekl. und des SG bei summarischer Prüfung eher erfüllt als zu verneinen sein, wenngleich die im Mittelpunkt des Streits stehende Frage einer gefahrfreien Nutzung eines Selbstfahrer-Rollstuhls wohl noch einer letzten Klärung bedarf. In Übereinstimmung mit den Beteiligten ist festzustellen, dass das beanspruchte Hilfsmittel im Grundsatz geeignet und erforderlich ist, um die bestehende Gehunfähigkeit d. Kl. im Rahmen der Grundbedürfnisse teilweise auszugleichen. Streit besteht nur, ob d. Kl. die erforderliche Eignung besitzt, das motorbetriebene Hilfsmittel gefahrfrei in ihrem Umfeld zu bedienen und zu bewegen (und den Heimbereich nicht zu verlassen). Da der Rollstuhl nach den glaubhaften Bekundungen d. Kl. und den bestätigenden Angaben der behandelnden Ärzte und der Pflegedienstleiterin nur im Heimbereich eingesetzt werden und d. Kl. auch die Einsicht haben soll, das Gefährt nur in diesem, weitgehend verkehrsberuhigten Bereich (vgl. dazu den vorgelegten Lageplan, Bl. 40 der Gerichtsakte -GA-) sicher zu führen, könnte ein Anspruch d. Kl. auf dieses Hilfsmittel bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren eher zu bejahen sein. Dafür, dass d. Kl. dazu trotz der Anordnung einer Betreuung wegen ihrer psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen in der Lage sein dürfte, spricht auch die Entwicklung, die der mehrfach gehörte Psychiater im Betreuungsverfahren dargestellt hat. Nach dessen Erläuterungen im Gutachten aus August 2005 bestehen zwar nicht nur unerhebliche psychische Beeinträchtigungen, die in Verbindung mit den körperlichen Beeinträchtigungen weitere Betreuung erfordern; diese haben sich aber "erheblich und erfreulicher Weise gebessert" (S. 2 des Gutachtens vom 27.08.2005). Dies belegen auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich die psychischen Fähigkeiten d. Kl. gebessert haben dürften (siehe dazu insbes. S. 4, 8, 12 des Gutachtens). Das hirnorganische Psychosyndrom äußert sich in einer (eher) diskreten Wesensänderung und wird durch eine (nur) leichte Minderung ihrer psychointellektuellen Fähigkeiten begleitet. Selbst wenn der Sachverständige im letzten, zeitnächsten Gutachten vom 22.01.2007 eine erhebliche Verschlechterung im allgemeinen körperlichen Zustand d. Kl. bejaht und sich für eine Erweiterung des Betreuungskreises ausgesprochen hat, steht dies einer Feststellung nicht ohne Weiteres entgegen, d. Kl. könne sich im Außenbereich des Heims mit einem Selbstfahrerrollstuhl bewegen, ggf. in Begleitung einer Pflegekraft während bedrohlicher Phasen. Letzte Bedenken werden sich aber wohl auch nur durch ein ergänzendes Gutachten eines Psychiaters zerstreuen lassen, der auch die gefährdenden Wechselwirkungen zwischen den Atemschwierigkeiten und den auch immer noch möglichen Schwierigkeiten d. Kl., eine Erstickungsgefahr zu erkennen vermag (insoweit könnte es sich vielleicht anbieten, sogar den schon vom Betreuungsgericht gehörten Sachverständigen mit einer Begutachtung zu beauftragen, zumal dieser über den Zustand d. Kl. sehr umfassend, auch zum Wechselspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen, orientiert erscheint). Nachdem sich allerdings sowohl der behandelnde Pulmologe, der behandelnde Allgemeinmediziner als auch die Pflegedienstleiterin als kundige und verantwortungsverpflichtete Personen für die selbständige Benutzung eines Rollstuhls durch d. Kl. im Außenbereich des Heims ausgesprochen haben, scheint diese noch 2005 bestehende Gefahr weitgehend beseitigt. Zu bedenken ist schließlich auch, dass der Mitarbeiter des Hilfsmittellieferanten noch im Jahr 2007 den Eindruck gewonnen hat, dass d. Kl. in der Lage sei, den Rollstuhl sicher zu führen. Abschließend ist auch noch zu bedenken, dass bei der geschilderten besonderen Situation der Versicherten der Pflegeheimträger wohl nicht gehalten sein dürfte, d. Kl. im Rahmen des Pflegevertrages einen Rollstuhl mit Zusatzantrieb – statt d. Bekl.- zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 33 Nr 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedenfalls wird auch diese Frage nicht im summarischen PKH-Prüfungsverfahren abschließend beurteilt werden können. Hierzu dürfte ggf. auch die Auswertung des Heimpflegevertrages, ggf. eine Verfahrensbeteiligung des Diakonischen Werks, zu erwägen sein.
Angesichts des vorliegenden Grundsicherungsbescheids (vgl. Bl. 3 ff. PKH-Heft) bestehen keine Bedenken gegen die für eine PKH-Bewilligung erforderliche Bedürftigkeit d. Kl. im Sinne von §§114, 115 ZPO. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheint angesichts der Komplexität des streitigen Sachverhalts und der Notwendigkeit sachgerechter Beweiserhebungen gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.10.2008
Zuletzt verändert am: 23.10.2008