Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 6. April 2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der dem klagenden Dienstordnungs-(DO)- Angestellten ab Mai 2002 gezahlte Altersteilzeitzuschlag (ATZ) bei der Bemessung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) zugrundezulegen ist.
§ 17 Abs 1, später § 19 Abs 1 der Satzung der AOK Rheinland bestimmte jedenfalls in der seit dem 1.4.1994 geltenden Fassung und identisch mit § 19 der Satzung der fusionierten AOK Rheinland/Hamburg vom 1.7.2006:
" Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder … werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung …"
§ 17 Abs 2 , später § 19 Abs 3 der Satzung der AOK Rheinland bestimmte jedenfalls in der seit dem 1.4.1994 geltenden Fassung und identisch mit § 19 der Satzung der fusionierten AOK Rheinland/Hamburg vom 1.7.2006:
" Für die Bemessung der Monatsbeiträge der in Absatz 1 genannten Mitglieder sind folgende Beitragsbemessungsgrundlagen maßgebend, mindestens jedoch, sofern im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)."
Den o.a. Absätzen 2 bzw. 3 war und ist eine Tabelle hintangefügt, in der bestimmten Personenkreisen unter der Überschrift "Bemessungsgrundlage" Merkmale zugeordnet sind. In der Tabelle nach dem Stand der jedenfalls seit dem 1.4.1994 geltenden Fassung der Satzung war dem Personenkreis der "Beamten und DO-Angestellten und ähnlichen Personen" als Fallgruppe 2 das Merkmal "1/12 des J a h r e s a r b e i t s e n t g e l t s" zugeordnet. In der Tabelle nach dem Stand der o.a. Satzung vom 1.7.2006 heißt es insoweit "Für den Kalendermonat 1/12 der j ä h r l i c h e n E i n n a h m e n nach Absatz 1; die Regelungen der Personenkreise Ehegatten oder Lebenspartner gelten entsprechend".
Der Kläger ist am 00.00.1946 geboren. Er ist DO-Angestellter der Bau-Berufsgenossenschaft (BG), bei der beklagten AOK freiwillig gegen Krankheit versichert und zugleich Mitglied der dortigen Pflegekasse (PK). Er hat mit seiner Arbeitgeberin am 16.3.2002 einen "Dienstvertrag über Alterszeit" geschlossen. Es heißt darin: auf der Grundlage des § 78 Landesbeamtensgesetz (LBG) und der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 werde Altersteilzeit im Blockmodell geleistet mit einer Arbeitsphase vom 1.5.2002 bis zum 31.12.2006 und einer Freistellungsphase vom 1.1.2007 bis zum 31.8.2011; der Kläger erhalte Dienstbezüge nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit (Hinw. auf § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)); darüberhinaus werde ein nichtruhegehaltsfähiger Altersteilzeitzuschlag nach Maßgabe des § 2 ATZV gezahlt; Dienstbezüge und Zuschlag würden unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt. Der Kläger hat dem Senat mitgeteilt: wegen Schwerbehinderung gehe er bereits ab dem 1.9.2009 in Pension; vom 1.5.2002 bis zum 21.12.2005 sei er in Vollzeit tätig gewesen; seit dem 1.1.2006 bis zum 31.8.2009 sei er vom Dienst freigestellt; für die gesamte Zeit vom 1.5.2002 bis zum 31.8.2009 erbringe er 50% seiner Arbeitsleistung; dafür erhalte er während der gesamten Zeit der Altersteilzeit 50 % steuerpflichtiges Arbeitsentgelt (AE) und den steuerfreien ATZ.
Mit formlosem Bescheid vom 1.6.2001 teilte die Beklagte dem Kläger – zugleich im Namen der PK – mit, ab dem 1.5.2001 betrage sein Monatsbeitrag zur KV 776,48 DM und zur Pflegeversicherung (PV) 55,46 DM, insgesamt 831,84 DM = 425,36 EUR. Unter Beifügung der Verdienstabrechnung der BG für Mai 2002 und mit Hinweis auf die Verrichtung von Altersteilzeitarbeit und die Herabsetzung seines lohnsteuerpflichtigen Gehalts auf 1699,74 EUR verlangte der Kläger am 7.5.2002 von der Beklagten die Herabsetzung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Verdienstabrechnungen der BG für die Monat Mai bzw. April 2002 wiesen u.a. folgende Angaben aus:
Mai 2002
Grundgehalt 1525,71 EUR
Zulage 34,09
Familienzuschlag 136,61 EUR
Steuerpfl. Pflegekosten 30,00 EUR
AG-Anteil Vermög. 3,33 EUR
Steuerpfl. Brutto 1729,74
Aufstockung DO 660,20 EUR
Nettoverdienst 2359,94 EUR
April 2002
Grundgehalt 3051,41 EUR
Zulage 68,17 EUR
Familienzuschlag 273,20 EUR
Steuerpfl. Pflegekosten 30,00 EUR
AG-Anteil Vermög. 6,65 EUR
Steuerpfl. Brutto 3460 EUR
Aufstockung DO ————
Nettoverdienst 2996,03 EUR.
Mit formlosem Bescheid vom 17.6.2002 teilte die Beklagte dem Kläger – zugleich im Namen der PK – mit, ab dem 1.5.2002 betrage sein Monatsbeitrag zur KV 284,06 EUR, zur PV 20,29 PV = insgesamt 304,35 EUR. Dem KV-Beitrag von 284,06 EUR entsprachen nach der Beitragstabelle der Beklagten (Stand ab dem 1.1.2002) beitragspflichtige Einahmen bis 2310 EUR und der Mittelwert von 2387 EUR bei einem Beitragssatz von 11,9 vH.
Der Kläger legte am 25.6.2002 Widerspruch ein und trug vor: seine Arbeitgeberin stelle ihm für seine Tätigkeit im Außendienst ein Dienstfahrzeug zur Verfügung; für dessen Pflege erhalte er den monatlich pauschal gezahlten Betrag von 30 EUR; diesen und den steuerfrei gezahlten den ATZ von 660,20 EUR habe die Beklagte zu Unrecht in die Berechnung der Beiträge miteinbezogen; nach § 17 Abs 2 der Satzung der Kasse sei für die Bemessung der Beiträge der DO-Angestellten 1/12 des Jahresarbeitsentgeltes als Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend; zu seinem Jahresarbeitsentgelt gehöre der ATZ nicht; im übrigen verstoße die Ungleichbehandlung von pflichtversicherten Arbeitnehmern und freiwillig versicherten DO-Angestellten gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) (Hinw. auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.3.2000 1 BvL 16/96 und vom 6.3.2002 2 BvL 17/99).
Unter Beifügung der Verdienstabrechnung der BG für August 2002 und mit Hinweis auf die Verringerung seiner Bezüge infolge Wegfalls des Familienzuschlags für ein Kind auf ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt von monatlich 1686,63 EUR (einschließlich der Pauschale von 30 EUR für die Pflege eines Dienstfahrzeugs) verlangte der Kläger von der Beklagten die weitere Herabsetzung seiner Beiträge.
Nach mehrfacher Aufforderung durch die Kasse teilte er mit Schreiben vom 6.9.2002 mit, für das Jahr 2002 habe er 127,83 EUR brutto Urlaubsgeld bekommen; das Weihnachtsgeld werde erst mit dem Dezember-Gehalt gezahlt, vermutlich in Höhe von 1500 EUR.
Mit formlosem Bescheid vom 13.9.2002 teilte die Beklagte dem Kläger – zugleich im Namen der PK – mit, ab dem 1.8.2002 betrage sein Monatsbeitrag zur KV 302,38, zur PV 43,20 = insgesamt 345,58 EUR; für die Zeit vom 1.5. bis zum 31.7.2002 seien 62,82 EUR nachzuberechnen.
Mit weiterem formlosen Bescheid vom 19.9.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Kasse sei ein Fehler unterlaufen; bei der Beitragsfestsetzung vom 13.9. 2002 sei der Beihilfeanspruch des Kl nicht berücksichtigt; tatsächlich betrage sein Beitrag ab dem 1.5.2002 302,38 EUR zur KV, 21,60 EUR zur PV = insgesamt 323,98 EUR; die Verringerung des Familienzuschlags ab 1.8.2002 habe keine Auswirkung, weil der neue Betrag in dieselbe Tabellenspanne falle wie die Einkünfte ab dem 1.5.2002; die Beiträge seit dem 1.5.2002 würden aus dem Tabellenmittelwert von 2541 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen bis 2618 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 wies die Beklagte den fortgesetzten Widerspruch des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zurück, weil insbesondere der ATZ und die Pauschale für die Wagenpflege bei Festsetzung der Beiträge zu berücksichtigen seien.
Der Kläger hat am 19.11.2002 Klage erhoben. Er hat in erster Instanz geltend gemacht: die Beiträge seien ohne den ATZ und die Wagenpflegepauschale festzusetzen; die Beklagte verdrehe den Text ihrer Satzung; er könne nicht schlechter gestellt werden als ein pflichtversicherter Arbeitnehmer; die Argumentation der Beklagten sei abstrus, bodenlos unverschämt; aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03), daß auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 1.4.1999 neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (§ 249b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -) ein Beitrag von freiwilligen Mitgliedern selbst nicht mehr erhoben werden dürfe, schließe er, daß der ATZ erst recht nicht beitragspflichtig sei; wie ihm die BG mitgeteilt habe, habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Versteuerung der Wagenpflegepauschale mit Urteil vom 26.7.2001 aufgehoben.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 27.5.2003 entschieden, sie gebe die Auffassung, daß Beiträge aus der Pauschale für die Wagenpflege zu zahlen seien, auf; für die Zeit von Mai bis Juli 2002 falle der richtige Betrag in die alte Tabellenspanne; für die Zeit ab dem 1.8.2002 seien die Beiträge nach einem Mittelwert von 2387 EUR festzusetzen; der monatliche Beitrag des Klägers zur KV betrage danach 284,06 EUR, zur PV 20,29 EUR = insgesamt 323,43 EUR. Im übrigen hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. April 2005 – dem vom Kläger in einem Erörterungstermin am 26.11.2004 gestellten Antrag entsprechend – entschieden, die Bescheide der Beklagten vom 17.6.2002, 13.9.2002 und 19.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2002 und vom 27.5.2003 würden insoweit aufgehoben, als Beiträge zur KV und gesetzlichen PV unter Berücksichtigung des dem Kläger gezahlten ATZ als beitragspflichtige Einnahme bemessen würden. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ATZe für DO-Angestellte seien in der Arbeitsphase nach §§ 78 d LBG, § 2 ATZV,§ 6 Abs 2 BBesG nicht beitragspflichtig, weil § 19 Abs 3 Zweite Fallgruppe der Satzung das ausschließe und weil es einer besonderen Satzungsregel bedurft hätte, um die Zuschläge in die Beitragspflicht einzubeziehen (Hinw. auf BSG Urt.v. 19.12.2000 12 KR 1/00 R = BSGE 87,233 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34).
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 27.4.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: der Kläger beziehe als DO-Angestellter gar kein Jahresarbeitsentgelt iS der Tabelle zu § 19 der Satzung, sondern nach Ziffer 4 seines Änderungsvertrages vom 16.3.2004 Dienstbezüge nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit (Hinw. auf § 6 BBesG) und darüber hinaus den nichtruhegehaltsfähigen Alterteilzeitzuschlag nach Maßgabe von § 2 ATZV; im übrigen habe die Tabelle nur ergänzende Qualität; gemeint sei, daß das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gemeint seien; die Ausführungen des SG seien nicht haltbar, weil die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und die dahingehende Zuweisung aus den genannten Gründen für den Bezug der Besoldung keine Anwendung finden könne.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 6. April 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend: die Beklagte wolle mit der Berufung nach seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, Einschaltung des Landtags pp nur wieder das Verfahren verzögern; die Beklagte habe ein viertel Jahr gebraucht, um diese abstruse Begründung zu konstruieren; daß er, wiewohl seit 1965 in Diensten der BG, keinen Verdienst haben solle, sondern von seiner Arbeitgeberin alimentiert werde, habe bei ihm ungläubiges Erstaunen hervorgerufen; der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Altersteilzeitgesetzes sicherlich keine Ungleichbehandlung von freiwillig und Pflichtversicherten herbeiführen wollen; der steuerfreie Zuschlag werde nicht für geleistete Arbeit gezahlt, es handle sich nicht um Arbeitsentgelt; aus diesem Grunde würden bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern daraus auch keine Beiträge zur GKV erhoben; für ihre eigenen DO-Angestellten erhebe die Beklagte Beiträge nach 1/12 des Jahresarbeitsentgeltes (Beweis: Beiladung des Leiters der Personalabteilung); die bei der AOK zahlreich beschäftigten DO-Angestellten wählten wegen ihres Beihilfeanspruchs Teilkostenerstattung gemäß § 16 der Satzung mit der Folge, daß ihr Beitragssatz auf 50 vH des Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld abgesenkt werde; auch für die DO-Angestellten werde der Beitrag nach § 19 Abs 3 der Satzung in Höhe von 1/12 des Jahresarbeitsentgelts erhoben.
Nach Hinweis auf die Unzuständigkeit des erkennenden Senats in Angelegenheiten der PV haben die Beteiligten im Einvernehmen mit der PK übereinstimmend erklärt, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits solle allein die Festsetzung der Beiträge zur KV sein; die Entscheidung über die Beiträge zur PK solle dem Ausgang des Rechtsstreits in Sachen der KK folgen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten, die von der Beklagten vorgelegten Satzungen der Kasse einschließlich Beitragstabellen sowie die vom Kläger zu den Akten gereichten o.a. Verdienstbescheinigungen nebst Steuerbescheiden des Klägers und seiner Frau für die Jahre 2002 bis 2004 mit dem Nachweis von ausschließlichen Einkünften des Klägers aus abhängiger Beschäftigung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG Düsseldorf im angefochtenen Urteil handelt es sich bei den dem Kläger gezahlten Alterteilzeitzuschlägen um beitragspflichtige Einnahmen iS von § 240 Abs 1 S. 1 SGB V iVm den §§ 17 bzw. 19 der Satzungen der AOK, ohne daß es zu ihrer Einbeziehung in die Beitragspflicht einer besonderen, konkretisierenden Regelung iS der Rechtsprechung des BSG bedurft hätte (Urt.v. 19.12.2000 12 KR 1/00 R = BSGE 87,233 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 u. Urt.v. 22.5.2003 B 12 KR 12/02 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 1).
I.
Der Kläger und anscheinend mit ihm das SG vertreten die Auffassung, die Fallgruppe 2 der Tabelle zu den §§ 17 Abs 2 bzw. später 19 Abs 3 der Satzung der Beklagten habe eine abschließende Regelung des Inhalts beinhaltet, daß den Beiträgen von DO-Angestellten keine weiteren Einnahmen zugrundegelegt werden dürften als das aaO bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 1.7.2006 angeführte "1/12 des Jahresarbeitsentgeltes". Diese Auffassung ist ersichtlich falsch. Welche Einnahmen beitragspflichtig sind, ist zunächst in der höherrangigen Vorschrift des § 240 SGB V geregelt. Insoweit bestimmt zwar § 240 Abs 1 S. 1 SGB V, daß die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt wird. Es ist aber nach Satz 2 der Vorschrift sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Damit unterscheidet sich die Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers grundlegend von der Beitragsbemessung bei jenen Pflichtversicherten, wie etwa den versicherungspflichtig Beschäftigten oder Rentnern, hinsichtlich derer der Gesetzgeber (in den §§ 226 bzw. 237 SGB V) angeordnet hat, daß nur bestimmte abschließend aufgeführte Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen werden können (Arbeitsentgelt, gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen).
Der o.a. grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers aus § 240 Abs 1 S. 2 SGB V zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist die AOK im Absatz 1 der §§ 17 bzw. 19 der o.a. Satzungen nachgekommen, indem sie den aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu das o.a. Urteil des BSG.v. 19.12.00 – zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig versicherten Sozialhilfsempfängers, insbesondere zur Beitragspflichtigkeit von Wohngeld – mwN) nahezu wortgleich in ihre Satzungen übernommen und damit angeordnet hat, daß ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung schon alle Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen sind, die auch nur zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Daß dies auf die streitigen ATZe (wie auch – vom Kläger allerdings nicht angegebene Zinseinkünfte oder Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz) zutrifft, steht außer Frage.
Dem gegenüber regeln die Absätze 2 bzw 3 der §§ 17 bzw. 19 der Satzungen der AOK schon ihrem Wortlaut nach nicht die Grundlagen der Beitragsbemessung schlechthin, sondern nur, welche Beitragsbemessungsgrundlagen bei den nachfolgenden Fallgestaltungen maßgebend sind. Dies erhellt, daß die nachfolgende Zuordnung von 1/12 des Jahresarbeitsengelts für DO-Angestellte ausschließlich die Regelung beinhaltet, daß bei DO-Angestellten, die beitragspflichtige Einnahmen iS des Absatzes 1 in Form von Arbeitsentgelt hatten und insoweit eine der nachfolgenden Fallgestaltungen verwirklicht hatten, in Bezug auf diese Fallgestaltung die Bemessung der Monatsbeiträge auf der Grundlage der Tabelle, also unter Ansatz von einem Zwölftel des Jahresarbeitsengelts erfolgen sollte. Es verbietet sich, dem zusätzlich zu unterschieben, damit habe für DO-Angestellte die klare Bestimmung des § 19 Abs 1 S. 2 der Satzung ausgehebelt werden sollen, daß neben Arbeitsentgelt auch alle anderen Einnahmen beitragspflichtig sind, die verbraucht werden könnten. Dieser Grundsatz gilt, gleichviel, ob diese Einahmen in der Tabelle zu den Absätzen 2 bzw. 3 näher behandelt sind oder nicht.
Eine Satzungsregelung des vom Kläger gewünschten Inhalts wäre ohnehin unwirksam, weil sie gegen das o.a. höherrangige Rechts des § 240 SGB V und gegen den in den Materialien zu diesem Gesetz dokumentierten Willen des Gesetzgebers verstieße. Ein Satzungsregelung, die Einnahmen von der Beitragspflicht ausnehmen würde, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 2 S. 2 SGB V) des DO-Angestellten zweifellos (mit)bestimmen, würde weiterhin gegen den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, insoweit als die Satzung der Beklagten und der Gesetzgeber ein solches Privileg anderen freiwillig Versicherten nicht einräumen. (Dazu, daß sich ein Vergleich mit Pflichtversicherten verbietet, später). Daß die Beklagte hier eine solche Sonderregelung für DO-Angestellte nicht hat treffen wollen, wird jedenfalls dann in § 19 der Satzung der ab dem 1.7.2006 fusionierten Kasse deutlich, in der es an der entsprechenden Stelle nicht mehr heißt "1/12 des Jahresarbeitsentgelts", sondern "Für den Kalendermonat 1/12 der jährlichen Einnahmen nach Absatz 1. ". Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet diese Änderung nämlich keine "authentische Interpretation" des Satzungsgebers in dem Sinn, daß die neuerliche weite Fassung den Rückschluß rechtfertigen könnte, erst mit und ab der Aufführung der "Einnahmen" in der Fallgruppe 2 der Tabelle zu den Absätzen 2 und 3 habe der Satzungsgeber andere Einnahmen der DO-Angestellten als Arbeitsentgelt in die Beitragspflicht miteinbeziehen wollen. Ein solcher Rückschluß verbietet sich schon deshalb, weil die Frage, welche Einnahmen dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegen, wie bereits erörtert, nicht in den o.a. Absätzen 2 und 3, sondern im Absatz 1 der nämlichen Satzungsregelungen iV mit § 240 Abs 1 S. 2 SGB V geregelt war und ist.
Die §§ 17 Abs 2 bzw. § 19 Abs 3 der Satzung der AOK schließen mithin die Berücksichtigung anderer Einnahmen als Arbeitsentgelt (AE) nach §§ 17 bzw. 19 Abs 1 der Satzung keineswegs aus.
II.
Entgegen der Auffassung des SG Düsseldorf im angefochtenen Urteil hat es auch nicht einer besonderen Satzungsregel bedurft, um den ATZ zur Beitragsbemessung heranzuziehen, weil der ATZ aufgrund seiner Steuerfreiheit nach § 3 Nr 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Ausnahmevorschrift des § 1 der ArEV nicht dem AE zuzurechnen ist. Letzteres ist zwar zutreffend. Zu Unrecht trägt die Beklagte auch mit der Berufung vor, der Kläger beziehe gar kein Arbeitsentgelt iS der Tabelle zu § 19 Abs 3 der Satzung und der ArEV, sondern Dienstbezüge. Selbstverständlich handelt es sich bei solchen Dienstbezügen um Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV und § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; ansonsten hätte es einer Einfügung über die Versicherungsfreiheit von Beamten pp in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht bedurft. Ist aber der ATZ kein Arbeitsentgelt, so besagt das nichts darüber, ob er nicht als andere Einnahme beitragspflichtig ist, die zum Lebensunterhalt hätte verbraucht werden können. Für die Beantwortung dieser Frage (unter I.) waren die §§ 14 ff SGB IV und die auf § 17 SGB IV gründende ArEV ohne jede Bedeutung. Ohne jede Bedeutung war insoweit auch die Verknüpfung der Steuerpflicht mit der Arbeitsentgelteigenschaft von einmaligen Einnahmen, laufenden Zuschlägen u.ä. in § 1 ArEV. Der vom SG angenommen Zusammenhang von Steuerfreiheit und Arbeitsentgelteigenschaft mit der Frage der Notwendigkeit einer besonderen Satzungsregel besteht indes ohnehin nicht. Richtig führt zwar das SG im angefochtenen Urteil mit Hinweis auf die o.a. Entscheidung des BSG vom 19.12.2000 aus, die Generalklausel in § 19 Abs 1 S. 2 der Satzung der Beklagten reiche aus, um neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten und bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen solche andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in ständiger Rechtsprechung vom BSG als "Einnahmen zum Lebensunterhalt" anerkannt worden seien. Diese Erwägungen erlauben jedoch nicht den Schluß des SG, für die Einbeziehung des ATZes in die Beitragspflicht fehle es deshalb hier an einer Rechtsgrundlage. In diesem Sinne und auf ähnlicher Grundlage hatte bereits das SG Detmold mit Urteil vom 12. März 2002 (S 14 (16) KR 104/00) in Sachen einer anderen Kasse – rechtskräftig – befunden, der Aufstockungsbetrag könne bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung nur durch konkretisierende Satzungsregelung berücksichtigt werden. Es ist zwar zutreffend, daß es sich beim streitigen ATZ weder um anerkannte "Einnahmen zum Lebensunterhalt" im Sinne der Rechtsprechung insbesondere zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch um Einnahmen handelt, die bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten zu den beitragspflichtigen Einnahmen des § 226 SGB V zählen würden (Arbeitsentgelt, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, neben Rente oder Versorgungsbezügen erzieltes Arbeitseinkommen, Vorruhestandsgeld und Ausbildungsvergütung).
Das SG Düsseldorf vernachlässigt indes bei seinen Darlegungen im hier angefochtenen Urteil, daß das BSG aaO (später auch mit Urteil vom 22.5.2003 B 12 KR 12/02 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 1 aus Anlaß der Erhebung von Beiträgen aus einer Heiratsabfindung von Versorgungswitwenrente) keineswegs entschieden hat, die Generalklausel reiche allein aus, um anerkannte oder bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtige Einnahmen als beitragspflichtige Einnahmen zu erfassen. Das SG Detmold täuscht im o.a. Urteil sogar darüber hinweg, indem es der Wiedergabe der Ausführungen des BSG über das Ausreichen der Generalklausel ein "lediglich" hinzufügt, um dann wenig später freilich einzuräumen, daß das BSG im Urteil vom 19.12.2000 "hingegen" (so das SG) erklärt hat: " Stößt die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten oder stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl. zur Beitragsbemessung für freiwillig versicherte, in Heimen untergebrachte Sozialhilfeempfänger BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; vgl. im übrigen die Rechtsprechung zum früheren Recht: BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38/39; BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64; BSGE 58, 183, 198 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 107 ff und BSGE 60, 128, 133 = SozR 2200 § 180 Nr 31 S 128)"
Nur unter diesen (vielleicht auch ähnlichen) Umständen reicht die Wiedergabe der Generalklausel in der Satzung nach der zutreffenden Auffassung des BSG nicht aus, die betreffenden Einnahme als beitragspflichtig zu erfassen, so wie es das BSG im o.a. Urteil vom 19.12.2000 unter Darlegung der jeweiligen besonderen Umständen für das Wohngeld und im o.a. Urteil vom 22.5.2003 für die Heiratsabfindung angenommen hat. Die SGe hätten sich also gedrängt fühlen müssen, festzustellen, ob sich auch hinsichtlich des streitigen ATZes solche besonderen Umstände ausmachen lassen. Solche Feststellungen finden sich in beiden Urteilen nicht, und solche Besonderheiten liegen in Anbetracht des ATZes auch nicht vor. Im Gegenteil: die Feststellung der Einnahmen stößt auf keinerlei Schwierigkeit, es stehen keinerlei unterschiedliche Berechnungsweisen für den monatlich ausgeworfenen Betrag zur Verfügung und vor allem lassen sich dem Gesetz ganz eindeutige Bewertungsmaßstäbe entnehmen. Es würden das Gesetz und die Motive des Gesetzgebers ganz offensichtlich konterkariert, würde der ATZ des freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten der Beitragspflicht nicht unterworfen, hat doch der Gesetzgeber ausweislich der o.a. Materialien und Rechtsprechung mit dem Wechsel von den beitragspflichtigen "Einnahmen zum Lebensunterhalt" der RVO zur Berücksichtigung der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des Mitglieds nach § 240 Abs 1 S. 2 SGB V gerade darauf abgezielt, steuerfreie Einnahmen der nicht den Kern der GKV ausmachenden freiwillig Versicherten bei der Beitragspflicht mitzuerfassen, und ist doch der ATZ ohnehin gleichermaßen wie der entfallene Teil der Dienstbezüge dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das alles liegt so klar zu Tage, daß dies auch dem Gesetzgeber der Altersteilzeitgesetze deutlich gewesen sein muß, der dennoch keinerlei Anlaß gesehen hat, dem Kreis der freiwillig Versicherten das weitere Privileg zuzuerkennen, daß der ATZ nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei zu stellen sei; und wäre dies gleichwohl geschehen, wäre Anlaß gewesen, die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Regelung zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten mit höherrangigem Recht aufzuwerfen, zu deren Aufgaben es nicht gehört, freiwillig Versicherten den Übergang in den Ruhestand zu ebnen.
III.
Die vom Kläger so eindringlich angesprochene Frage der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Regelung der Beitragspflicht von pflichtversicherten Beschäftigten und freiwillig Versicherten mit dem Grundgesetz hingegen ist höchstrichterlich längst beantwortet, in dem Sinne, daß die Unterschiedlichkeit wegen des unterschiedlichen Schutzbedürfnisses der betroffenen Personenkreise durchaus gerechtfertigt erscheint (etwa Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) Beschl 3.2.93 1 BvR 1920/92 = SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Dieser Grundsatz wird durch die vom Kläger angeführte Entscheidungen des BVerfG vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL 19/96, 1 BvL 20/96, 1 BvL 18/97 = BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt. Als verfassungswidrig hat es das BVerfG aaO nur betrachtet, daß einem Personenkreis, nämlich dem der langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze unversehens zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) versperrt worden war, mit der Folge, daß sie die "massiven Beitragsnachteile" zu tragen hatten, denen freiwillig Versicherte im Vergleich zu Pflichtversicherten ausgesetzt sein konnten und können. Die Tatsache als solche, daß es zu solchen Beitragsnachteilen kommen kann, hat das BVerfG aber keineswegs in Frage gestellt, sondern als systembedingt durchaus weiterhin hingenommen, und der Gesetzgeber hat dann die Verfassungswidrigkeit entsprechend den vom BVerfG vorgegebenen Optionen nicht durch einen Eingriff in das Beitragsrecht beseitigt, sondern durch eine Öffnung des Zugangs zur KVdR. Es bedarf wohl keiner breiteren Darlegungen, daß hier dem Kreis der Quasi-Beamten mit Ansprüchen bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V) kein entsprechendes, von der GKV abzudeckendes Schutzbedürfnis zukommt. Die vom Kläger weiterhin angeführte Entscheidung vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99 = BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) schließlich betrifft die Unterschiedlichkeit der Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist hier nicht einschlägig.
IV.
Zu der Behauptung des Klägers, hinsichtlich der bei ihr beschäftigten, freiwillig versicherten DO-Angestellten verfahre die Beklagte anders, hat der Vertreter der Kasse vor dem Senat erklärt, die Beklagte behandle ihre eigenen DO-Angestellten, was die Berechnungsgrundlage angehe, in gleicher Weise, wie das beim Kläger geschehen sei; insoweit habe es auch schon Rechtsstreitigkeiten ähnlicher Art gegeben, wie sie der Kläger derzeit geltend mache; das entspreche seinen Informationen, die er von seinem bisher sachbearbeitenden Kollegen erhalten habe. Ohnehin hätte aber der Kläger aus einer rechtswidrigen Festsetzung der Beiträge anderer Versicherter Rechte nicht herleiten können.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat schließlich nach dem eingeschränkten Antrag des Klägers und dem diesem folgenden eingeschränkten Urteilsausspruch des SG darüber, ob die Beklagte die Beiträge des Klägers zur KV zu Recht nach einem Beitragssatz von 11,9 vH der beitragspflichtigen Einnahmen bemißt, während die Satzungen der Beklagten für die von der Kasse besoldeten freiwillig versicherten DO-Angestellten iS von § 351 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Absenkung des Beitragssatzes vorsehen (vgl. § 16 Abs 7 iVm § 14 Abs 2 und 1 sowie § 351 RVO der ab dem 1.4.1994 geltenden Satzungen – § 18 Abs 6 iVm 16 Abs 2 und 1 der Satzung der fusionierten Kasse sowie § 351 RVO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat Anlaß gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Erstellt am: 09.10.2007
Zuletzt verändert am: 09.10.2007