Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.03.2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 24.03.2014 hat das Sozialgericht Köln den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin G, H, zu bewilligen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 12.12.2013 aufgefordert worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Beibringung entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Hieran sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.01.2014 unter Fristsetzung zum 10.02.2014 und unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolglos erinnert worden. Da die Beschwerdeführerin die angeforderten Nachweise nicht erbracht habe, sei der PKH-Antrag gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen gewesen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussicht bedurft hätte. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen sei.
Gegen den ihr am 28.03.2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 03.04.2014 "Widerspruch" eingelegt. Sie macht geltend, ihr sei aus gesundheitlichen Gründen (Augen und Ohren) wie auch finanziellen Gründen ratenfreie PKH zu bewilligen. Die Anwältin würde eine Stellungnahme schreiben, soweit schriftlich und rechtzeitig PKH bewilligt und Akteneinsicht gewährt werde. Hinsichtlich Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verweist sie auf die beigefügte Kopie des Bescheides des Jobcenter P vom 05.02.2014.
II. Die Beschwerde, als die der Widerspruch auszulegen ist, ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Dieser Beschwerdeausschluss greift auch bei Ablehnung der PKH wegen unzureichender Angaben nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rz. 6h m.w.N.). Da somit hier die Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist, war vom Senat nicht zu prüfen, ob die Antragstellerin bedürftig ist und ihre Klage Erfolgsaussicht besitzt. Die Beschwerde war vielmehr vom Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Klägerin bleibt unbenommen, einen neuen Antrag auf PKH unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. Anlass zur Fristverlängerung für eine weitere Begründung "bis zur Akteneinsicht" hat nicht bestanden, denn die Akteneinsicht war nur für den Fall der Bewilligung von PKH und Beiordnung der Anwältin beantragt worden.
Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 04.12.2019
Zuletzt verändert am: 04.12.2019