Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Befreiung eines ehemaligen Landwirts von der Versicherungspflicht zur Beklagten.
Der am …1954 geborene Kläger bewirtschaftete vom 01.01.1976 bis 31.05.1985 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und entrichtete Beiträge gemäß § 14 Abs.1 GAL. Nach Verkleinerung seines landwirtschaftlichen Betriebes unter die für die Versicherungspflicht maßgebliche Mindestgröße stellte die Beklagte das Ende der Beitragspflicht ab dem 01.06.1985 fest.
Unter dem 14.11.1985 erklärte der Kläger, dass er die Entrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL fortsetzen wolle und ihm bekannt sei, dass diese Erklärung ununterbrochene Beitragspflicht vom Beginn des Monats an begründe, der auf das Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer folge, und zwar mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente.
Auf dieser Grundlage erging am 09.12.1985 ein Bescheid über die Beitragspflicht ab dem 01.06.1985.
Im August 1992 erhielt der Kläger ein irrtümlich an ihn adressiertes Schreiben der Beklagten vom 21.08.1992. In dem Schreiben wird der Adressat darauf hingewiesen, dass Beiträge, die dieser für die Zeit ab September 1992 weiterentrichte, seinen Altersgeldanspruch nicht mehr erhöhen würden und die Beklagte davon ausgehe, dass er die Beiträge für Zeiten ab diesem Zeitpunkt nicht weiterentrichten möchte. Anlässlich dieses Schreibens wandte sich der Kläger im September 1992 durch einen Mitarbeiter der D … telefonisch an die Beklagte. Aus einer handschriftlichen Telefonnotiz des Mitarbeiters der DAK über das mit einem Sachbearbeiter der Beklagten geführte Telefonat ergibt sich, dass das Schreiben vom 21.08.1992 für einen Versicherten namens "E … A …" bestimmt gewesen sei. Bei dem Kläger ("E …") laufe alles wie früher.
Anlässlich der Einführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zum 01.01.1995 übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 29.12.1994 ein Informationsschreiben, das den Hinweis enthielt, der Kläger könne sich gemäß § 84 Abs.2 S.1 ALG ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern der entsprechende Antrag bis zum 31.12.1995 gestellt werde. Ob dieses Schreiben dem Kläger zugegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit einem bei der Beklagten am 25.11.1998 eingegangenen Schreiben vom 19.11.1998 kündigte der Kläger die bestehende Versicherung zum nächst möglichen Termin.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 09.12.1998 unter Beifügung eines Exemplars des Informationsschreibens vom 29.12.1994 mit, dass eine Kündigung der freiwilligen Weiterzahlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger unter Hinweis auf eine Veröffentlichung in der Zeitschrift "Stiftung Warentest", Jahrgang 1997, geltend, dass eine freiwillige Versicherung jederzeit kündbar sei. Das Schreiben vom 29.12.1994 sei ihm bisher nicht bekannt gewesen.
Mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe die bestehende Pflichtversicherung nicht fristgerecht gekündigt. Eine fristgerechte Kündigung könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen werden, denn die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Eine Pflicht zur Beratung bestehe nur bei einem konkreten Anlass. Der Kläger habe der Beklagten aber keinen konkreten Anlass gegeben, ihn hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeit von der Versicherung zum 31.12.1995 zu beraten. Die Übersendung des Informationsschreibens vom 29.12.1994 beruhe nicht auf einer Informationspflicht der Beklagten, sondern sei lediglich eine Serviceleistung gewesen. Jeder mündige Bürger müsse sich von Gesetzesvorschriften Kenntnis verschaffen, die für ihn bedeutsam seien. Insoweit genüge es, dass das zum 01.01.1995 in Kraft getretene ALG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei. Abgesehen davon müsse – soweit nicht substantiiert widerlegt – nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von einem Zugang des Informationsschreibens vom 29.12.1994 ausgegangen werden, zumal ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 04.07.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte sah das Schreiben als Klage an und leitete es an das Sozialgericht Dortmund – Az.: S 34 LW 14/00 – weiter. Dort nahm der Kläger die Klage am 27.10.2000 wegen Versäumung der Klagefrist zurück und beantragte zugleich die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 nach § 44 SGB X.
Mit Bescheid vom 22.11.2000 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 nicht rechtswidrig sei. Neue Erkenntnisse nach Aktenlage seien nicht gegeben. Der Kläger habe auch keine neuen Tatsachen vorgetragen.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 14.12.2000 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger erneut geltend, dass die am 25.11.1998 ausgesprochene Kündigung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als rechtzeitig zu betrachten sei. Er versichere "an Eides statt", das Informationsschreiben vom 29.12.1994 erst mit dem Widerspruchsbescheid erhalten zu haben. Es sei durchaus möglich, dass derartige, nicht unterschriebene Massenbriefe auf dem Postwege bzw. in dem Überangebot von Massenwerbung untergingen, zumal Sendungen von der Post auch in falsche Briefkästen eingeworfen würden. In der Regel würden Standardsen dungen auch nicht an den Absender zurückgesandt. Das Bundesgesetzblatt, in dem Gesetze veröffentlicht würden, sei in der Regel nur Fachkreisen ein Begriff und genüge zur Erfüllung der Aufklärungspflichten nicht. Insbesondere bei einer einschneidenden Reformierung des Gesetzes – wie hier des GAL zum 01.01.1995 durch das ALG – dürfe die Beklagte nicht stillschweigen, zumal wesentliche Bestandteile seiner Beitragspflicht in der Vergangenheit immer per Brief – mit Stempel und Unterschrift versehen – mitgeteilt worden seien. Im Übrigen sei der Beklagten sein Pflichtversicherungsverhältnis bei der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter (LVA) seit Einführung eines einkommens abhängigen Beitragszuschusses ab dem Jahre 1986 bekannt gewesen. Spätestens im Dezember 1995 habe wegen der einmaligen Ausstiegsmöglichkeit aus der Pflichtversicherung zumindest für die langjährig Pflichtversicherten eine (zweite) Beratungs- bzw. Belehrungspflicht per Brief bzw. Einschreiben bestanden.
Zugleich beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des verspätet gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Mit Bescheid vom 30.01.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Befreiungsfrist nach § 84 Abs.2 S.2 ALG mit der Begründung ab, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handele, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei. Im Übrigen habe der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht – wie in § 27 Abs.3 SGB X vorgesehen – binnen eines Jahres seit Ende der ver säumten Frist beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag (30.01.2001) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass sie – sofern eine Beratungspflicht unterstellt würde – dieser jedenfalls dadurch genügt habe, dass die neue Rechtslage und dabei auch konkret die hier maßgebliche Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in ihrem Mitteilungsblatt "Sicher Leben" (Ausgabe Oktober 1994 und Dezember 1995) dargestellt worden sei.
Mit seiner am 21.02.2001 beim Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, dass es sich zwar bei dem im August erhaltenen, für einen "E …A …" bestimmten Schreiben der Beklagten vom 21.08.1992 um einen Irrläufer gehandelt habe. Das Schreiben zeige jedoch die noch vor Jahren vorhandene Sorgfaltspflicht der Beklagten gegen über ihren Mitgliedern. Gleiches ergebe sich aus einem an seinen inzwischen verstorbenen Vater gerichteten Bescheid vom 04.02.1964, der ebenfalls per Einschreiben abgesandt worden sei. Mit seiner Erklärung im Widerspruchsverfahren, "ein derartiges Standardschreiben könne durchaus im Überangebot von Massenwerbung untergegangen sein", habe er im Übrigen nicht eingeräumt, dass das Informationsschreiben vom 29.12.1994 möglicherweise von ihm ohne Durchsicht weggeworfen worden sei. Er habe mit dieser Äuße rung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, was praxisüblich mit Postsendungen passiere bzw. passieren könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 09.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 aufzuheben und ihn ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien, gegebenenfalls die zu viel gezahlten Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Mit Urteil vom 30.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.01.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2002 Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht, zu einer Personengruppe zu gehören, bei der sich eine individuelle Beratung geradezu aufgedrängt habe. Er habe sich zwar im November 1985 verpflichtet, freiwillig bei der Beklagten versicherungspflichtig zu bleiben und weiterhin freiwillige Beiträge zu zahlen. Von einer echten Freiwilligkeit könne jedoch nicht gesprochen werden, da die Nichtfortsetzung der Versicherungspflicht und das Nichtweiterentrichten der Beiträge unweigerlich zum vollständigen Verlust aller bis November 1985 eingezahlten Beiträge geführt hätte. Es handele sich daher um eine zwangsweise Weiterentrichtung erheblicher Vermögenswerte – wenn dieser auch ein Rentenanspruch gegenüberstehe – und sei somit schon fast als selbstverständlich anzusehen, dass er diese Zahllast beenden wollte, sobald dies schadlos möglich gewesen sei. Abgesehen davon sei der Beklagten bereits anlässlich des im September 1992 mit einem Mitarbeiter der D … H … geführten Telefongesprächs bekannt gewesen, dass er die Beitragszahlung habe einstellen wollen. Darüber hinaus sei der Beklagten schon aufgrund seines im Jahre 1976 gestellten Stundungsantrags erkennbar gewesen, dass er sich von der Versicherungspflicht habe lösen wollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 09.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 aufzuheben und ihn ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien und gegebenenfalls zuviel gezahlte Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die im November 1985 von dem Kläger abgegebene Erklärung, weiterhin pflichtversichert zu bleiben, entgegen der Auffassung des Klägers freiwilliger Natur gewesen sei. Der Kläger habe – wenn auch mit den daraus resultierenden Nachteilen – die Möglichkeit gehabt, auf die Weiterversicherung zu verzichten. Aus dem Telefonvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten über das im September 1992 mit dem Mitarbeiter der D … geführte Telefonat sei im Übrigen zu entnehmen, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass "alles wie früher" laufe. Es sei für sie (die Beklagte) hieraus nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger von der Beitragspflicht habe befreit werden wollen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide vom 22.11.2000 und 30.01.2001 rechtmäßig sind. Die Beklagte hat es zu Recht nach § 44 Abs.1 S.1 SGB X abgelehnt, das – als Bescheid anzusehende – Schreiben vom 09.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 zurückzunehmen und den Kläger von der Versicherungspflicht zur Beklagten zu befreien.
Nach § 44 Abs.1 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, sofern sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht bei seinem Erlass unrichtig an gewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei Erlass des dem streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag zugrundeliegenden Bescheides der Beklagten vom 09.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 ist das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der Kläger erfüllt weder die Befreiungsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 ALG noch greifen sonstige Befreiungstatbestände ein.
Gemäß § 84 Abs.2 ALG bleiben Personen, die am 31.12.1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 01.01.1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit.
Dieser Bestimmung unterfällt der Kläger, der am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.1994, als sogenannter Weiterversicherter und damit unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt beitragspflichtig war. Die Beitragspflicht beruhte auf § 27 GAL. Danach begründete die Erklärung gegenüber der Beklagten, die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen zu wollen, die Beitragspflicht zur Altershilfe für Landwirte.
Der Kläger hat die Befreiung von der Versicherungspflicht jedoch nicht rechtzeitig beantragt. Der Antrag war gemäß § 84 Abs.2 S.2 ALG bis zum 31.12.1995 zu stellen. Die als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht anzusehende Kündigung der Versicherung ist jedoch erst im November 1998 erfolgt.
Die Beklagte hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 30.01.2001, der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, gemäß § 27 SGB X zu Recht abgelehnt.
Insoweit kann dahinstehen, ob § 27 SGB X bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen wie § 84 Abs.2 S.2 ALG überhaupt anwendbar ist. Es fehlt jedenfalls an dessen Voraussetzungen. Nach § 27 Abs.1 SGB X ist einem Versicherten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, dies war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich (§ 27 Abs.3 SGB X).
Der Kläger war aber nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 84 Abs.2 S.2 ALG einzuhalten. Seine Unkenntnis von der Einführung des Antragsrechts auf Befreiung von der Weiterversicherung und der Befreiungsfrist stellt wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (BSG, Urteil vom 09.02.1993 – 12 RK 28/92; BSGE, SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr.1 m.w.N.). Nach diesem Grundsatz gelten Gesetze mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese davon tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Anderenfalls wäre die Wirkung der Frist nicht mehr von der Bekanntgabe des Gesetzes und dem Fristablauf abhängig, sondern auch davon wesentlich beeinflusst, ob und wann der jeweilige Normadressat von der gesetzlichen Regelung Kenntnis erlangt hat (BSG, Urteil vom 09.02.1993, a.a.O.).
Darüber hinaus hat der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Antragsfrist (31.12.1995), sondern erst im November 1998 ge stellt, ohne dass ihn höhere Gewalt an der Antragstellung gehindert hätte. Der Grundsatz der formellen Publizität schließt nämlich die Annahme höherer Gewalt aus.
Der Kläger kann seine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beklagten auch nicht – statt über § 84 Abs.2 ALG – gleichsam ersatzweise im Wege des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG erlangen. Nach dieser Vorschrift werden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- oder Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. Unbeschadet der Prüfung, ob beim Kläger die einkommensbezogenen Voraussetzungen dieses Tatbestandes vorliegen, scheitert eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs.1 Nr.1 ALG jedenfalls daran, dass diese Vorschrift nicht auf jene Personengruppe angewendet werden kann, der der Kläger zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.10.2000 – B 10 LW 20/99 R -), der sich der Senat anschließt, unterfallen Weiterversicherte im Sinne des § 27 GAL als ehemalige Landwirte nicht dem Begriff der (aktiven) "Landwirte" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. im einzelnen BSG, a.a.O.).
Schließlich kann der Kläger die Versäumung der Frist des § 84 Abs.2 S.2 ALG auch nicht mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch überwinden.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses den Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr.12 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86a Nr.2).
Zweifelhaft ist bereits, ob ein solcher Anspruch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden überhaupt anwendbar ist. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bleibt nämlich von vornherein kein Raum, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind (BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R -). Da der Gesetzgeber im Rahmen des § 84 Abs.2 S.2 ALG – anders als beispielsweise in § 85 Abs.3 S.3 ALG – die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsregeln nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist allerdings fraglich, ob er diese für den Fall eines Antrags auf Befreiung von der Weiterversicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte nach § 84 Abs.2 S.2 SGB VI konzeptionell mitbedacht hat. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vor.
Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt.
Die Verletzung eines Anspruchs auf Aufklärung nach § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) scheidet von vornherein aus. Eine unterlassene oder ungenügende allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I über das befristete Befreiungsrecht durch die Beklagte kann einen Herstellungsanspruch nicht begründen (BSG, Urteil vom 21.06.1999, BSGE 67,90). Denn aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung erwächst dem einzelnen grundsätzlich kein im Klageweg verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und damit im Falle einer unterlassenen bzw. ungenügenden Aufklärung auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG, Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88 -). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 13 SGB I (" … die Bevölkerung … aufzuklären …") als auch der Verbindlichkeit gesetzlicher Fristvorschriften, die bei Bejahung eines Herstellungsanspruchs bei unterlasse ner bzw. ungenügender Aufklärung solange in der Schwebe bliebe, bis die Frage durch die Gerichte endgültig geklärt wäre. Ließe sich eine Fristversäumung durch einen auf Aufklärungsmängel gestützten Herstellungsanspruch überwinden, wäre dies im Übrigen kaum vereinbar mit Regelungen wie z.B. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die gerade für den Fall einer Fristversäumung getroffen wurde und eine Wiedereröffnung versäumter Fristen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen. Abgesehen davon würde das Prinzip der formellen Publizität von Gesetzen, dessen Strenge durch § 13 SGB I zwar gemildert ist, das aber auch für den Bereich des Sozialrechts bisher nicht grundsätzlich aufgegeben worden ist, hier praktisch weitgehend durch das – eine tatsächliche Kenntnis der Gesetze erfordernde – Prinzip der materiellen Publizität ersetzt, wenn ein Herstellungsanspruch auch bei unterlassener Aufklärung bejaht würde (vgl. BSG, a.a.O., und Urteil vom 09.02.1993 – 12 RK 28/92 -).
Die vom Bundessozialgericht (Urteil vom 15.12.1983 – 12 RK 6/83 -) erwähnte, einen Herstellungsanspruch begründende Ausnahme, weil der Versicherungsträger unrichtig oder missverständlich über das befristete Befreiungsrecht informiert hat, ist vorliegend nicht gegeben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 14 SGB I darauf, so gestellt zu werden, als hätte er die Befreiung von der Versicherungspflicht rechtzeitig beantragt. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB I und – anders als im Rahmen des § 13 SGB I – auch ein subjektives Recht auf Erfüllung der Beratungspflichten.
Die Beklagte hat aber keine Beratungspflicht im Sinne des § 14 SGB I verletzt. Sie war nicht verpflichtet, den Kläger über die Möglichkeit der Befreiung von der Weiterversicherung und die Antragsfrist des § 84 Abs.2 S.2 ALG aufzuklären.
Der Kläger hat sich unstreitig nicht mit einem konkreten Beratungsbegehren, nämlich der Bitte, über die Möglichkeit einer Befreiung von der Weiterversicherung und deren Voraussetzungen beraten zu werden, an die Beklagte gewandt.
Ohne ein Beratungsbegehren des Versicherten wird ein Anspruch auf Beratung im Sinne des § 14 SGB I vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Versicherten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr.22 m.w.N.). Speziell bei Gesetzesänderungen folgt danach aus der Beratungspflicht grundsätzlich keine Verpflichtung für den Versicherungsträger, in bezug auf alle Versicherten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruch, verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr.12; SozR 3-2600 § 115 Nr.1) bzw. das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen, insbesondere der soziale Schutz, nicht gewährleistet werden könnte (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr.12).
Ein konkreter Anlass im Sinne dieser Rechtsprechung, den Kläger auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 84 Abs.2 S.2 ALG und die Antragsfrist hinzuweisen, bestand nicht.
Die Beklagte hat erstmals mit dem "Kündigungsschreiben" vom 19.11.1998 von dem Interesse des Klägers erfahren, sich von der Versicherungspflicht zu lösen. Zuvor war ihr dieser Wunsch nicht erkennbar.
Insbesondere anlässlich des zwischen einem Sachbearbeiter der Beklagten und einem Mitarbeiter der D … geführten Telefonats im September 1992 ist ein etwaiges Interesse des Klägers an der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zutagegetreten. Unstreitig hat er dies im Rahmen des Gesprächs nicht ausdrücklich deutlich gemacht. Demgemäss ergibt sich auch aus der Telefonnotiz des Mitarbeiters der D … nicht, dass der Kläger die bestehende Versicherung bei der Beklagten aufgeben wollte. Dort ist vielmehr vermerkt, dass bei der Versicherung des Klägers "alles wie früher" laufe.
Auch aufgrund eines etwaigen Stundungsantrags, der nach den Angaben des Klägers im Jahre 1976 gestellt worden sein soll, war für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger sich völlig von der Versicherung lösen wollte. Im Übrigen wäre ein damals gezeigtes Interesse auf Befreiung von der Versicherung ohnehin durch die später abgegebene Erklärung nach § 27 GAL, die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen zu wollen, hinfällig geworden.
Schließlich stellt auch das bei der L … bestehende Pflichtversicherungsverhältnis bei der L … für die Beklagte keinen konkreten Anlass zur Beratung dar. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Doppelversicherung bei einem Rentenversicherungsträger aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bei Weiterversicherten nach § 27 GAL, deren landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig wegen einer Verkleinerung ihres Betriebes keine ausreichende Existenzgrundlage mehr darstellt, keine Ausnahme, sondern eher die Regel ist.
Eine Beratungspflicht – quasi von Amts wegen – ohne einen konkreten Anlass bestand ebenfalls nicht.
Die Einführung des ALG zum 01.01.1995 war für den Kläger nicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Mit der Regelung des § 84 Abs.2 S.1 und 2 ALG hat der Gesetzgeber Weiterversicherten wie dem Kläger zwar nur einmalig die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 31.12.1995 von der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn des vorzeitigen Altersgeldes bzw. der Landabgaberente bestehenden Versicherungspflicht zu lösen. Durch die Nichtinanspruchnahme dieses außerordentlichen, befristeten Befreiungsrechts entstehen dem Kläger jedoch keine schwerwiegenden Nachteile. Er war bereits vor Einführung dieser Regelung als Weiterversicherter pflichtversichert und bleibt es auch weiterhin. Es war auch nicht Sinn und Zweck der Einführung der einmaligen Befreiungsmöglichkeit, die Weiterversicherten von einer für sie unter Geltung des GAL bestehenden unzumutbaren Versicherungspflicht zu befreien. Vielmehr wurde die Befreiungsmöglichkeit aus Vertrauensschutzgründen geschaffen, um den Weiterversicherten die Möglichkeit zu geben, auch unter Geltung des ALG – zumindest bis zur Erfüllung der Wartezeit – grundsätzlich versicherungspflichtig bleiben zu können; denn Personen, die gemäß § 84 Abs.2 ALG und § 27 GAL versicherungspflichtig sind, haben sich für das System der landwirtschaftlichen Altershilfe bzw. Alterssicherung ursprünglich entschieden, um einen Rentenanspruch durch die damals erforderliche ununterbrochene Beitragszahlung mindestens bis zum 60. Lebensjahr oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu erwerben. Da die durch das GAL geforderte Lückenlosigkeit der Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im ALG aber nicht mehr erforderlich ist, konnte in § 84 Abs.2 ALG zusammen mit der Regelung über die weiterhin bestehende Versicherungspflicht ein Befreiungstatbestand eingeräumt werden (BSG, Urteil vom 19.10.2000 – B 10 LW 20/99 R -).
Eine Beratungspflicht der Beklagten – quasi von Amts wegen – lässt sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, dass es sich bei der Befreiungsregelung um eine klar zutageliegende Gestaltungsmöglichkeit handelt, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängt und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wäre (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr.24, SozR 3-2200 § 14 Nr.5, 6 und 12, jeweils m.w.N.).
Als eine sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Regelung wäre die Befreiungsregelung nach § 84 Abs. 2 ALG nur dann anzusehen, wenn die Fortsetzung der Pflichtversicherung für die Weiterversicherten mit derartig einschneidenden Nachteilen verbunden wäre, dass es die einzig vernünftige Entscheidung wäre, sich von der Versicherungspflicht zu lösen. So liegt es hier aber nicht. Vielmehr bleibt der Kläger – wie bereits ausgeführt – durch die Nichtinanspruchnahme des Befreiungsrechtes lediglich weiterhin pflichtversichert (s.o.). Seine Situation ändert sich insoweit nicht.
Selbst bei einer unterstellten Beratungspflicht im Sinne des § 14 SGB I hätte die Beklagte diese im Übrigen nicht verletzt. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger das Informationsschreiben der Beklagten vom 29.12.1994 tatsächlich nicht zugegangen ist; denn die Beklagte hat einer etwaigen Beratungspflicht jedenfalls durch Übersendung des Mitteilungsblattes "Sicher Leben" (Ausgabe Oktober 5/94 und Dezember 6/95), dessen Erhalt der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Genüge getan.
Ein Sozialversicherungsträger genügt seiner Beratungspflicht durch Übersendung eines periodischen, mehrseitigen Mitteilungsblattes nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn das Mitteilungsblatt an das jeweilige Mitglied gerichtet ist und auch juristische Laien auf den ersten Blick auf den maßgeblichen Inhalt des Heftes aufmerksam werden und danach entscheiden könnten, ob in der gerade vorliegenden Ausgabe für sie wesentliche Informationen enthalten sind (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1999 – L 10 LW 653/99 -).
Diesen Anforderungen werden die Ausgaben Oktober 5/94 und Dezember 6/95 des Mitteilungsblattes "Sicher Leben" gerecht.
In der Ausgabe im Oktober 5/94 wird bereits auf dem Deckblatt darauf hingewiesen, dass das Heft Hinweise zur Agrarsozialreform enthält. Speziell der im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 des Mitteilungsblattes erwähnte Beitrag "Agrarsozialreform bringt neues Beitragsrecht" hätte den Kläger, der zwar nicht mehr aktiver Landwirt, aber bei der Beklagten als ehemaliger Landwirt weiterversichert war, aufmerksam machen müssen. In dem Artikel selbst wird unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Personen, die am 31.12.1994 bereits als Weiterversicherte beitragspflichtig waren" speziell die Personengruppe, zu der der Kläger gehört, genannt und auf die Befreiungsmöglichkeit nebst – ebenfalls fett abgedruckter – Befreiungsfrist hingewiesen.
Das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe des Mitteilungsblattes Dezember 6/95 enthielt darüber hinaus aufgrund des dort erwähnten Beitrags "Befreiungsregelungen und Meldepflichten bei der Alterskasse" speziell für Versicherte, die ein Interesse an der Befreiung von der Versicherungspflicht hatten, einen Hinweis darauf, dass in dem Heft für sie maßgebliche Informationen enthalten sind. Der Umstand, dass der Artikel bereits auf Seite 5 des Mitteilungsblattes abgedruckt ist, weist im Übrigen auf dessen Wichtigkeit hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003