Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 436,65 EUR festgestellt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erhebung der Künstlersozialabgabe.
Mit Bescheid vom 26.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 436,65 Euro fest. Auf der Grundlage von der Klägerin vorgelegter Rechnungen ergebe sich die Abgabepflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, weil die Klägerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Die Berechung der Abgabe für die Jahre 2003 bis 2006 erfolge aus den Honorarzahlungen entsprechend der Bescheidanlage.
Zur Begründung der am 29.12.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass Druckereileistungen und das Programmieren einer Internetseite keine künstlerische Gestaltung beinhalteten und deshalb nicht der Abgabepflicht unterlägen. Zumindest müssten die Rechnungen nach technischen und gestalterischen Anteilen aufgesplittet werden. Dies könnten die von der Klägerin hinzugezogenen Auftragnehmer zeugenschaftlich bestätigen. Die Klägerin sei ein gemeinnütziger Verein, der keine Werbung betreibe und von staatlichen Forschungsmitteln abhängig sei. Die Zuwendungen enthielten keinen Ansatz für die streitige Abgabe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2008 aufzuheben,
hilfsweise,
die im Schriftsatz vom 27.05.2010 benannten Zeugen zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte trägt zur Klageerwiderung vor, die von der Klägerin beanstandeten Rechnungen der Firmen xxx und Druckerei xxx seien in die Berechnung der Abgabe nicht einbezogen worden. Die Fa. xxx habe künstlerische Leistungen durch Satzgestaltung erbracht. Die xxx habe Leistungen des Webdesign erbracht, die als künstlerische Leistungen der Abgabepflicht unterlägen. Eine genaue Differenzierung zwischen technischen und künstlerischen Anteilen sei nicht erforderlich, soweit auch die eher technisch geprägten Tätigkeiten der Schaffung eines künstlerischen Werkes dienten. Zum Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 KSVG gehöre der gesamte Umsatz, den ein Abgabepflichtiger mit dem Künstler tätige. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Jahre 2003 bis 2006 beruhe auf dem durch Rechnungen aus diesem Zeitraum belegten Gesamtumsatz der Klägerin mit den beauftragten Künstlern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Vorprozessakte zum Aktenzeichen S 34 R 166/10 ER und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er sich als rechtmäßig erweist. Die Beklagte erhebt zu Recht eine Künstlersozialabgabe bei der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2006 i.H.v. 436,65 Euro.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift abgabepflichtige Unternehmerin, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwertet. Ihre Rechtsform und die Ausgestaltung ihrer Finanzierung durch öffentliche Mittel sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmenerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne ist nicht erforderlich (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 RdNr. 188).
Die aktenkundigen Rechnungen belegen, dass die Klägerin im Erhebungszeitraum nicht nur gelegentlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit u.a. in Gestalt von Einladungsflyern, Tagungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos "Pflegebegleiter", Plakaten, illustrierten Fotos für ein Schulungsbuch sowie dem Design und der Progammierung des Internetauftritts betrieben hat.
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wird deutlich überschritten, wie sich an dem Auftragsvolumen (8699,49 Euro für 15 Aufträge im streitigen Zeitraum) zeigt. Es sind somit in einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit entsprechende Aufträge erteilt worden (Zu diesem Maßstab: BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 29/04 R, SozR 4 – 5425 § 24 Nr. 7).
Zutreffend rechnet die Beklagte auch die Entgelte für Satzleistungen und Web-Design der Abgabepflicht hinzu. Web-Designer sind Künstler im Sinne des § 1 KSVG (BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R). Die in den vorliegenden Rechnungen angeführten Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen als künstlerische Leistungen ebenfalls der Abgabepflicht.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Dabei ist Entgelt alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (§ 25 Abs. 2 KSVG).
Dies beinhaltet auch Nebenkosten z.B. für Beratungsleistungen oder Materialaufwand (Finke u.a., KSVG, § 25 RdNr. 49). Im Rahmen des Web-Designs steht zwar die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt werden, dient ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und kann nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte kommt es deshalb nicht an (Vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R).
Von daher hat die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine Veranlassung gesehen, die von der Klägerin als Zeugen benannten Auftragnehmer zur Frage von technischen oder beratenden Nebenleistungen zu hören.
Der Streitwert entspricht der Abgabeforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausschluss der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Berufungszulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 02.03.2011
Zuletzt verändert am: 02.03.2011