Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 24495,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998.
Nach einer Anhörung vom 16.12.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.7.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 gegenüber der Klägerin eine Beitragsforderung von 40.314,51 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 15.819,78 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf eine Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Steuerberaterin vom 20.01.1999, in der im Rahmen einer Verständigung über die Abwicklung eines steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war, dass die Stundenaufzeichnungen auf Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Da wegen formeller Mängel bei den Stundenaufzeichnungen eine Pauschalierung nicht möglich sei, würden 50 % der ausgezahlten Aushilfslöhne mit einem Nettoübernahmesteuersatz von 20 % nachversteuert (Aushilfslöhne 1995: 45195 DM, 1996: 45205,- DM, 1997: 68924,- DM, 1998: 75225,- DM). Herr xxx räumte ein, die sich aus dieser tatsächlichen Verständigung ergebenden Mehrsteuern abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % vorsätzlich verkürzt zu haben. Die Beklagte erhob auf der Grundlage dieser Feststellungen im Rahmen eines Beitragssummenbescheides Sozialversicherungsbeiträge nach, da anhand der Ergebnisse einer Befragung der Beschäftigten zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitszeiten, Einmalzahlungen und Arbeitsentgelten und der Aufzeichnungen der Klägerin keine persönlich zuzuordnenden Feststellungen möglich seien. Mangels geeigneter Lohnunterlagen lasse sich nicht ermitteln, ob geringfügige Beschäftigungen vorgelegen hätten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer die Fahrtenschreiber fehlerhaft bedient oder Stundenquittungen fahrlässig erstellt haben könnten. Die Aufzeichnungspflicht obliege nach § 28 f Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 BÜVO dem Arbeitgeber. Die Beitragserhebung nach der im Steuerverfahren geschätzten Summe der Arbeitsentgelte beruhe auf dem Grundsatz der objektiven Beweislast. Insoweit gehe die Nichterweislichkeit geringfügiger Beschäftigungen zu Lasten der Klägerin. Die Beitragsansprüche seien seien nicht verjährt, weil die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe Schwarzarbeit eingeräumt. Da Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt parallel abzuführen seien, sei davon auszugehen, dass mit den unzuteffenden Stundenaufzeichungen nicht nur Lohnsteuern hinterzogen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden sollten. Eine im Jahre 1998 vorangegangene Betriebsprüfung führe nicht zur Verwirkung der Beitragsforderungen, weil bei Betriebsprüfungen das Vertrauen der Beitragsschuldner in die Nichtbeanstandung einer unterbliebenen Beitragsentrichtung nicht geschützt sei (Hinweis auf: BSGE 93,119 S. 129).
Zur Begründung der am 14.02.2006 erhobenen Klage führt die Klägerin an, die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 seien verjährt. Es liege kein bedingter Vorsatz zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Die Klägerin habe vielmehr für sämtliche geringfügig beschäftigte Mitarbeiter von diesen ausgefüllte und unterschriebene Aushilfslohnquittungen erhalten. Die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt beruhe gerade darauf, dass der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar gewesen sei. Lediglich für einen Teil der Aushilfsquittungen sei festgestellt worden, dass diese formell nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Die textbausteinmäßig in der tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt aufgeführte Darstellung eines Vorsatzes des Geschäftsführers der Klägerin sei inhaltlich falsch, sie könne sich im übrigen auch nur auf die davor erwähnten Formverstöße beziehen, da materiell-rechtliche Verstöße gar nicht festgestellt worden seien. Soweit angegeben worden sei, dass bei einzelnen geringfügig beschäftigten Mitarbeitern die Arbeitszeiten in Aushilfsquittungen nicht identisch mit den Tacho-Diagrammscheiben gewesen seien, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Hier seien bekannte Fehlerquellen in der Handhabung der Aufzeichnungsgeräte zu berücksichtigen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, angesichts der Unergiebigkeit ihrer Fragebogenaktion bei den Beschäftigten der Klägerin ihre Forderung fallen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beigeladene Einzugsstelle stellt keinen Antrag.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und den beigezogenen Aktenauszug des Finanzamtes für Steuerstrafakten und Steuerfahndung Bochum (Az.: 306/121/98II) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Kammerberatung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Die Beklagte fordert zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschlage nach, weil die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne die entsprechenden Beiträge abzuführen.
Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Nach § 28f Abs. 2 SGB IV kann die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge von der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (Beitragssummenbescheid), weil die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. –freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, ist diese nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen. Auf etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin kommt es nicht an, weil die Aufzeichungspflichten gemäß § 28f SGB IV allein dem Arbeitgeber obliegen.
Vorliegend kann die Beklagte angesichts unzutreffender Lohnunterlagen der Klägerin und unergiebiger Ergebnisse einer Befragung von Mitarbeitern die Beiträge auf der Basis geschätzter Arbeitsentgelte fordern. Sie legt dabei zutreffend die Werte der steuerrechtlichen Verständigung vom 20.01.1999 zu Grunde. Diese von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung muss sich die Klägerin auch im Rahmen der Beitragserhebung zurechnen lassen. Die Kammer ist auf dieser Grundlage überzeugt, dass die Klägerin ihre Fahrer vorsätzlich in Schwarzarbeit beschäftigt und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, so dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Verjährung nicht eingetreten ist. Es gilt die 30jährige Verjährungsfrist. Hierfür genügt bedingter Vorsatz, d.h. die Nichtabführung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen ist zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden. Aus der Verständigung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch Manipulation im Bereich der Aushilfslöhne und der damit mangelhaften Buchführung sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des Eingeständnisses vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer der Klägerin lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen (BSG SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7; jurisPK-SGB IV § 25 RdNr. 30).
Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruht auf § 24 SGB IV, wobei die Klägerin nicht geltend machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert entspricht der Beitragsforderung ohne Säumniszuschläge.
Erstellt am: 07.02.2008
Zuletzt verändert am: 07.02.2008