Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren hat.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger hat in Polen eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und ist als Laborant angelernt worden. Seit 1989 hat er in Deutschland Tätigkeiten als Staplerfahrer, Kranfahrer, Maschineneinrichter und Kaltumformer verrichtet. Nach einem Anerkenntnis der Beklagten in einem Vorprozess (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 13 RJ 178/99) absolvierte der Kläger vom 11.12.2000 bis zum 04.01.2002 zu Lasten der Beklagten eine Umschulung zum Qualitätsprüfer. Ab März 2002 war der Kläger als Güteprüfer und Kaltumformer tätig.
Am 29.10.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Arbeitsamt Iserlohn teilte am 05.11.2003 mit, qualifizierende berufliche Bildungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, Vermittlungsbemühungen seien eingeleitet. Die Beklagte beauftragte den Integrationsfachdienst der N Kliniken GmbH mit der Betreuung des Klägers, die vom 10.02.2004 bis 30.07.2004 erfolgte. In einem Beratungsgespräch vom 28.07.2004 machte der Kläger deutlich, dass er an weiteren Vermittlungshilfen nicht interessiert sei, sondern eine Umschulung zum Ergotherapeuten wünsche.
Mit Bescheid vom 26.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung ab. Die derzeitige Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt lasse keine Erfolgsaussicht der vom Kläger angestrebten Umschulung erkennen. Die Vermittlungschancen für einen Berufsanfänger als Ergotherapeuten im Alter von fast 50 Jahren seien als sehr gering anzusehen. Angesichts der erfolgreich absolvierten Umschulung zum Qualitätsprüfer seien die bereits zugesagten Vermittlungshilfen zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes die geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mit der am 01.12.2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, mit 48 Jahren noch nicht zum "alten Eisen" zu gehören. Er könne durchaus noch zum Ergotherapeuten oder in einen anderen sozialen Beruf umgeschult werden, zumal er sich anschließend auch selbständig machen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag hin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der Agenturen für Arbeit in Dortmund und Iserlohn aus, dass eine Umschulung des Klägers zum Ergotherapeuten aus arbeitsmarktpolitischer Sicht nicht zweckmäßig sei. Im Märkischen Kreis sei von Januar bis Juni 2005 bei 11 Arbeitslosmeldungen nur eine freie Stelle für Ergotherapeuten zu verzeichnen gewesen. Bei 579 arbeitslos gemeldeten Ergotherapeuten in Nordrhein-Westfalen (Bundesgebiet: 3810) habe es lediglich 13 Stellenangebote gegeben (Bundesgebiet: 51). Unter Berücksichtigung dieses ungünstigen Arbeitsmarktes für Ergotherapeuten sei die Vermittlung eines 50-jährigen Berufsanfängers unrealistisch. Für den Kläger komme es darauf an, durch gezielte Vermittlungshilfen, z.B. in Form von Leistungen an künftige Arbeitgeber, berufsnahe Einsatzmöglichkeiten zu erschließen.
Im Erörterungstermin vom 01.07.2005 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei abgelehnt, dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zweite qualifizierte Umschulung zu gewähren.
Nach § 9 des Sozialgesetzbuchs- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) können bei Vorliegen der persönlichen (§ 10 SGB VI) und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um
I.den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und II.dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), nicht aber eine qualifizierte Umschulung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX) zuzubilligen, beschränkt sich darauf, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (§ 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – SGB I –).
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie stellt in ihre Auswahlentscheidung die gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein. So erscheint es als sachgerecht, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Umschulung des Klägers zum Qualitätsprüfer und seines Lebensalters eine kritische Beurteilung der Arbeitsmarkttauglichkeit einer Umschulung in ein völlig neues Berufsbild vorzunehmen. Die hierzu von der Beklagten verwendeten arbeitsmarktlichen Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung rechtfertigen die Annahme, dass die gewünschte Umschulung die Arbeitsmarktchancen des Klägers nicht wesentlich verbessern würde. Zugleich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte anknüpfend an die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Klägers es für erfolgversprechender hält, ihn mit Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 09.12.2005
Zuletzt verändert am: 09.12.2005