Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Klageänderung vom 14.12.2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger war in der Vergangenheit arbeitslos gemeldet. Nach einem Meldeversäumnis hatte er sich zunächst nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet, sondern sich am 26.05.2004 schriftlich arbeitssuchend gemeldet. Daraufhin wurde das Bewerberangebot des Klägers wieder reaktiviert und auf arbeitssuchend umgestellt. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2004 mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass zur Arbeitslosmeldung eine persönliche Vorsprache bei der Arbeitsagentur erforderlich sei.
Gegen dieses Schreiben vom 08.07.2004 erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass er nicht erkennen könne, was der Unterschied zwischen "Arbeitssuchender" und "Arbeitsloser" sei. Am 29.07.2004 meldete sich der Kläger dann persönlich arbeitslos bei der Geschäftsstelle der Arbeitsagentur in X. Er wird seither wieder als arbeitslos geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem Schreiben vom 08.07.2004 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Information. Da ein Verwaltungsakt, durch den der Kläger beschwert sei, nicht ergangen sei, sei der Widerspruch nicht zulässig. Im Widerspruchsbescheid wird das Datum des Informationsschreibens vom 08.07.2004 fälschlicherweise mit dem Datum 29.07.2004 angegeben. Unter diesem Datum ist dem Kläger offenbar nochmal mündlich der Inhalt des Schreibens vom 08.07.2004 mitgeteilt worden.
Am 27.09.2004 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 Klage vor dem Sozialgericht in Dortmund erhoben. Er hat die Information, dass er sich persönlich arbeitslos melden müsse, um als Arbeitsloser geführt zu werden, für einen Verwaltungsakt gehalten. Er sieht sich in dem Informationsschreiben in seinen Rechten verletzt. Er hält die Aufforderungen vom 08.07. und 29.07.2004 für rechtswidrig.
In erster Instanz hat der Kläger sinngemäß beantragt,
das Schreiben vom 08.07.2004, die mündliche Mitteilung vom 29.07.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Aufforderungen vom 08.07. und 29.07.2004 seien keine Verwaltungsakte gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2005 abgewiesen. Es hat aufgeführt, die Beklagte habe den erhobenen Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Eine Information darüber, was man tun müsse, um als arbeitslos geführt zu werden, stelle keinen Verwaltungsakt da. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht beschwert, denn sein Ziel, als arbeitslos geführt zu werden, habe er erreicht.
Gegen diesen ihm am 14.01.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und im Wege der Klageerweiterung, der Beklagten aufzugeben, in Zukunft solche oder ähnliche Schreiben und Bescheide zu unterlassen. Auch will er festgestellt haben, dass Schreiben, wie z. B. das vom 08.07.2004, Verwaltungsakte seien und in seine Rechte eingriffen.
Der Kläger beantragt im Wege der Klageänderung,
1. dass vergleichbare Vorfälle in Zukunft unterbleiben, wobei er weiterhin davon ausgeht, dass derartige Aufforderungen Verwaltungsakte sind.
2. dass nach seinem Antrag erster Instanz entschieden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass das Schreiben vom 08.07.2004 und die mündliche Mitteilung vom 29.07.2004 darüber, was man tun muss, um sich arbeitslos zu melden, keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Widerspruch des Klägers ist somit zu Recht als unzulässig verworfen worden. Der Senat schließt sich im Übrigen nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005 erhobene Klageerweiterung war als unzulässig zu verwerfen, weil der Senat diese nicht für sachdienlich hält und die Beklagte sich hierauf nicht eingelassen hat (§ 99 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 09.01.2006
Zuletzt verändert am: 09.01.2006