Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das als zuständig angesehene Landgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 29.08.2007, die per e-mail an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen versandt worden ist. Auf den Hinweis vom 31.08.2007, dass Bedenken gegen die Art und Weise der Beschwerdeeinlegung bestehen, hat der Kläger nicht reagiert.
Die grundsätzlich statthafte Beschwerde, bei der eine Abhilfe – bzw. Nichtabhilfeentscheidung durch das Sozialgericht nicht getroffen wird (Beschlüsse des BSG v. 08.08.1996 – 3 BS 1/96 – und 12.05.1998 – B 11 SF 1/97 R -), ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden ist.
Nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 173 SGG ist die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Gleichwohl hat der Kläger die Beschwerde lediglich per e-mail und damit nicht formgerecht eingereicht. Eine Heilung des Formverstoßes ist wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes der Beschwerdefrist nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeeinlegung per e-mail entspricht nicht der durch § 173 SGG vorgeschriebenen Schriftform.
Bei einer e-mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument (Zeihe, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 151 Rdnr. 5), das dem Schriftformerfordernis nur dann entspricht, wenn aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgibt, zuverlässig entnommen werden können und außerdem, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. Dem kann am Besten durch Unterschrift Rechnung getragen werden (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 151 Rdnr. 3 m.w.N.). Die einfache, weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene e-mail des Klägers entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl. Frehse in Jansen u.A., SGG, 2. Aufl 2005, § 151 Rn. 10, 11; vertiefend auch zu technischen Aspekten, Mankowski, NJW 2002, 2822ff).
Zwar können nach § 65a SGG (eingeführt durch Art. 4 Nr. 3 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.2005, BGBl. I 837 mit Wirkung zum 01.04.2005) die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist (Abs. 1 Satz 1). Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (Abs. 1 Satz 3).
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes verlangt insoweit elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Jedoch ist eine solche Rechtsverordnung in Nordrhein-Westfalen bislang nicht erlassen worden, zudem genügte die E-Mail des Klägers vom 29.08.2007 nicht dem vorgeschriebenen bzw. vorzuschreibenden Signaturerfordernis.
Die Beschwerde ist damit unzulässig und nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen (vgl. zu vergleichbaren Fällen Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – L 4 R 447/06 -, des LSG NRW vom 13.09.2007 – L 9 SO 24/04 -).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger noch innerhalb der ablaufenden Beschwerdefrist auf das zu ihrer Wahrung Erforderliche hingewiesen worden ist und gleichwohl nichts unternommen hat. Damit war er nicht im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 16.01.2008
Zuletzt verändert am: 16.01.2008