Die Beschwerde des Antragsstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus P im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat sich sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Absenkung der Regelleistung wegen Nichterfüllung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung gewendet.
Die Beschwerde im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist hinsichtlich des Hauptsachetenors gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Die Beschwer des Antragstellers übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR.
Die zulässige Beschwerde, mit welcher die Antraggegnerin sich gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu gewähren, zu Recht verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden weist der Senat in Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevortrag des Antragsstellers ergibt sich keine abweichende Bewertung.
Insbesondere kommt es nach Ansicht des Senats nicht maßgebend darauf an, ob der Antragsteller sich tatsächlich telefonisch beworben hat. Denn laut Eingliederungsvereinbarung vom 07.07.2009 hatte der Antragsteller fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat durchzuführen und diese in einem Bewerbertagebuch nachzuweisen. Ein solches Bewerbertagebuch legte der Antragsteller unstreitig bis 22.10.2009 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.03.2010
Zuletzt verändert am: 09.03.2010