Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 in der durch den Bewilli-gungsbescheid vom 21.03.2014 festgesetzten Höhe auszuzahlen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob der An-tragsgegner die dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 gewährten Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe auszuzahlen hat. Der Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 21.03.2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 781,68. Dieser Betrag setzt sich aus Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 391,- und für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 390,68 zusammen. Auf Seite 5 des Bescheids heißt es: "Die Leistungen werden wie folgt erbracht Für den Zeitraum ab Mai 2014 XXX – Überweisung – ( ) – 447,60 XXX – Überweisung – ( ) 334,08". In diesem Zusammenhang werden weiter die Bankverbindungen der jeweiligen Zahlungsempfänger aufgeführt. Mit Bescheid vom 02.04.2014 stellte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 eine Minderung der Leistungen des Antragstellers in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, mithin in Höhe von EUR 39,10, fest. Zur Begrün-dung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu einem Meldetermin am 10.02.2014 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Eine (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.03.2014 nahm der Antragsgegner in diesem Bescheid nicht vor. Mit weiterem Bescheid vom 15.04.2014 stellte der Antragsgegner ebenfalls für den Zeit-raum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 eine weitere Minderung der Leistungen des Antragstellers in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung (EUR 39,10) fest. Die Minderungen aus mehreren nebeneinander ablaufenden Sanktionen addierten sich auf. Der Antrags-gegner bezog sich nunmehr auf ein Meldeversäumnis des Antragstellers am 19.02.2014. Auch in diesem Bescheid nahm der Antragsgegner keine (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.03.2014 vor. Am 22.04.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das "Schreiben" vom 15.04.2014. Er habe die "Schreiben" vom 02.04.2014 und 15.04.2014 fotokopiert und an das Sozialgericht weitergeleitet. Am 24.04.2014 ging bei der erkennenden Kammer ein an die frühere Kammervorsitzende gerichtetes Schreiben des Antragstellers ein. Der Antragsteller führt hierin sinngemäß aus, dass er seiner Sachbearbeiterin im Vorfeld der Meldetermine schriftlich mitgeteilt habe, dass er diese nicht wahrnehmen könne, weil in seiner Wohnung Sanierungsarbeiten stattfänden. Dem Schreiben sind die Sanktionsbescheide vom 02.04.2014 und 15.04.2014 beigefügt. Der Antragsgegner zahlt die Leistungen an den Antragsteller derzeit nach Aktenstand unter Berücksichtigung einer Minderung in Höhe von insgesamt EUR 78,20 aus. Am 06.05.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vor-läufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in einer möglichen Haupt-sache Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 in der durch den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 festgesetzten Höhe auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der Antrag des Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat vollum-fänglich Erfolg. Er ist zunächst als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Der Antragsteller begehrt in der Sache eine Auszahlung seiner Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 ohne eine Berücksichtigung der mit den Sanktionsbescheiden vom 02.04.2014 festgestellten Minderungsbeträge. Die statthafte Klageart in der Hauptsache zur Verwirklichung dieses Rechtsschutziels wäre eine "echte" Leistungsklage gemäß § 54 Abs.5 SGG, weil dem Antragsteller ein entsprechender Anspruch bereits formalrechtlich "aus" dem Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2014 zusteht. Der Antragsgegner hat in seinen Sanktionsbescheiden vom 02.04.2014 und 15.04.2014 nämlich keine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014 in der Höhe der festgestellten Minderungsbeträge vorgenommen. Eine solche Aufhebung wäre aber geboten gewesen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2009 ( B 4 AS 30/09 R- juris) zu frühe-ren Regelung des § 31 Abs.6 Satz 1 1.Hs. SGB II entschieden, dass im Rahmen der Fest-setzung einer Sanktion die Aufhebung einer bestandskräftigen früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, wenn die Behörde mit dieser Leistungen in ungekürzter Höhe bewilligt hatte (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 68/09 R – juris (Rdnr.9); BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R – juris (Rdnr.13). An dieser Rechtsprechung ist auch nach der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs.1 Satz 1 SGB II) festzuhalten. Den Argumenten der Gegenauffassung folgt die Kammer nicht. Diese verweist zunächst darauf, dass der Wortlaut des § 31b Abs.1 Satz 1 SGB II nun-mehr ausdrücklich an die Begrifflichkeit des "Auszahlungsanspruchs" anknüpft (Bayeri-sches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13 – juris (Rdnr.27); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, S 4 AS 449/11 ER – juris (Rdnr.34)). Hieraus wird abge-leitet, dass die Festsetzung einer Sanktion den durch eine Bewilligungsentscheidung statuierten Leistungsanspruch unberührt lasse. Da der Bewilligungsbescheid nur diesen Leistungsanspruch und nicht den Auszahlungsanspruch regele, müsse er auch nicht in der Höhe des Minderungsbetrages aufgehoben werden. Vielmehr könne die Behörde ohne Weiteres die mit dem ursprünglichen Bescheid gewährten Leistungen nur unter Abzug des Sanktionsbetrages auszahlen. Diese Aufspaltung in "Leistungsanspruch" und "Auszahlungsanspruch" hält die Kammer aber bereits dem Grunde nach nicht für überzeugend. Vielmehr stellen sich Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch grundsätzlich als Einheit dar (so auch Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar 3., neubearbeitete Auflage, 2013, zu § 31b SGB II (Rdnr.7 ff.; im Ergebnis auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, L 9 AS 614/13 B ER- juris (Rdnr.5)); ; die Auszahlung einer Leistung ist generell nur "automatische" Folge ihrer zuvor ausgesprochenen Bewilligung. So hat die Verurteilung einer Behörde zur Auszahlung einer bereits bewilligten Leistung an den Adressaten des Bewilligungsbescheides "aus" dem Bescheid im Wege einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs.5 SGG ohne eine weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Adressat eines Bescheides sich z.B. durch eine Abtretung an Dritte (z.B. bei Direktzahlung an den Vermieter) seines Anspruchs auf Auszahlung der bewilligten Leistungen begeben hat oder wenn die Behörde ein Gegenrecht, insbesondere eine Aufrechnung, geltend machen kann. Diese grundsätzliche Diskussion kann zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall aber bereits dahinstehen: Selbst wenn man mit dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (a.a.O.) eine Differenzierung zwischen Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch annimmt, ist die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides dann nicht entbehrlich, wenn dieser auch die Modalität der Auszahlung der Leistungen in ungekürzter Höhe und damit auch den Auszahlungsanspruch regelt. Dies ist hier der Fall: Der Bewilligungsbescheid des Beklagten regelt auf Seite 5, in wel-cher Höhe, auf welchem Weg und an welche Zahlungsempfänger der dem Antragsteller bewilligte monatliche Betrag zur Auszahlung gelangt, und in weist in diesem Zusammen-hang den ungeminderten monatlichen Gesamtbetrag in Höhe des "Leistungsanspruchs" aus. Der Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass die Minderung des Anspruchs nach der Neufassung des § 31b Abs.1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes eintrete (so aber SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O.). Wie vorab dargestellt, hat das Bundessozialgericht noch in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die teilweise Aufhebung einer frühe-ren Bewilligungsentscheidung für erforderlich gehalten. Ein "Paradigmenwechsel" zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich zunächst nicht aus dem im Verhältnis zur früheren Vorschrift des § 31 Abs.6 Satz 1 1.Hs. SGB II geänderten Wortlaut des § 31b Abs.1 Satz 1 SGB II ableiten. Letzterer ist wie folgt gefasst Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. § 31 Abs.6 Satz 1 1.Hs. SGB II lautete Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirk-samwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung fest-stellt, folgt. Den nunmehr teilweise angenommenen "Selbstvollzug" der Minderung des Anspruchs hätte man aus der früheren Formulierung des "Eintritts" von "Absenkung und Wegfall" aber mit denselben Argumenten ableiten können wie für die Begrifflichkeit der "Minderung" des Auszahlungsanspruchs. Maßgeblich für die Kammer ist aber, dass auch eine kraft Gesetzes eintretende An-spruchsminderung sich immer nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Hilfebedürftigen auswirken kann. Der "formalrechtliche" Anspruch "aus" einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung ist jedoch unabhängig hiervon in der Welt. Will die Behörde diesen beseitigen und die "formalrechtliche" Rechtsposition des Hilfebedürftigen mit seiner materiellen Rechtsposition in Übereinstimmung bringen, muss sie der Bewilligungsentscheidung mit einem "actus contrarius" begegnen und ist in diesem Zusammenhang an das Instrumentarium der §§ 45,48 SGB X gebunden. Die Feststellung der Minderung der Leistung ist mithin die "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist, macht diese jedoch nicht entbehrlich (SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013, S 7 AS 439/13 – juris (Rdnr.26). Der Rechtsauffassung der Kammer folgt nunmehr auch die Bundesagentur Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen zu den §§ 31, 31a, 31b SGB II – Stand 22.04.2014. Hier heißt es unter Rz.4.1 – Höhe der Minderung:
Nach § 31a Abs. 1 mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des für die er-werbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden (ungeminderten) Regelbedarfs, wenn eine der in § 31 genannten Pflichtverletzungen vorliegt. Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechts-folge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungs-betrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Mo-nats regelt. Zur Erläuterung kann dem Sanktionsbescheid ein Berechnungsbogen beige-fügt werden, so dass es keines ergänzenden Änderungsbescheides neben dem Sankti-onsbescheid bedarf. Soweit jedoch der Bewilligungszeitraum kürzer als der eingetretene Minderungszeitraum ist, so ist die Aufhebungsentscheidung im Sanktionsbescheid auf das Ende des Bewilli-gungszeitraums zu begrenzen. Bei einer erneuten Bewilligung (nach Weiterbewilligungs-antrag), die innerhalb des Minderungszeitraums fällt, ist im Bewilligungsbescheid das ge-minderte Arbeitslosengeld II für den maßgeblichen Monat auszuweisen. Im Bewilligungs-bescheid ist als Begründung ein Verweis auf den Sanktionsbescheid aufzunehmen." Die vorgenannte Passage wird unter der Überschrift "Wesentliche Änderungen" als "Änderung der Rechtsauffassung" gekennzeichnet.
Der auf dieser Grundlage statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG hat der Antragsteller im Sinne von § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur statthaften Rechtsschutzform dargestellt – unmittelbar "aus" dem Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014. Die Kammer sieht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar nimmt sie einen solchen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur an, wenn der zwischen den Beteiligten streitige Betrag zumindest 30 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ausmacht. Durch die Vorschrift des § 31a Abs.3 SGB II (Erbringung ergänzender Sachleistungen nur bei einer Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung) und § 43 Abs.2 SGB II (Aufrechnung bis zu 30 Prozent der Regelleistung) hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass er auch eine um diesen Betrag gesenkte Regelleistung für ausreichend hält, um das Existenzminimum zu decken. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der zwischen den Beteiligten streitige Minderungsbetrag monatlich nur EUR 78,20 ausmacht; die Regelleistung des Antragstellers beläuft sich gemäß den §§ 20 Abs.1 Satz 1, 20 Abs.2 Satz 1 auf monatlich EUR 391,-.
Die vorgenannten Anforderungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers daraus ergibt, dass ihm eine von der Behörde bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Evidenz des Anordnungsanspruchs auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, a.a.O. – juris (Rdnr.9)). Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG setzt einen entsprechenden Anord-nungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nämlich nicht voraus. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeb-lich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der auf-schiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es aber eben nicht um die Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern um die Durchsetzung eines ihm vom Antragsgegner bereits eingeräumten Anspruchs. Überdies wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die für den Antragsteller statthafte Rechtsschutzform gewesen, wenn der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung vom 21.03.2014 – in Höhe der festgestellten Minderungsbeträge aufgehoben hätte. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine Behörde eine für den Antragsteller nachteilige und damit für sie vorteilhafte Verfahrensposition dadurch bewirken könnte, dass sie bereits bewilligte Leistungen ohne die gebotene Vornahme einer Aufhebungsentscheidung einbehält.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 SGG ausgeschlos-sen, weil in der Hauptsache die Klage nicht berufungsfähig wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt im vorliegenden Fall nicht EUR 750,- (§ 144 Abs.1 Nr.1 SGG). Die zwischen den Beteiligten streitigen Minderungsbeträge erreichen insgesamt aber nur den Betrag von EUR 234,60.
Erstellt am: 23.07.2014
Zuletzt verändert am: 23.07.2014