Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 – S 35 AS 1779/10 – wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kleiderschranks in Höhe von 599,00 EUR.
Im Dezember 2008 zog die Klägerin zusammen mit ihren beiden Kindern von J nach I um. Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 23.11.2009 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Wohnzimmerschranks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.11.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurück.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass ihr alter Wohnzimmerschrank defekt gewesen sei. Deshalb habe sie den Wohnzimmerschrank beim Umzug nach I nicht mitgenommen, sondern einen neuen Wohnzimmerschrank angeschafft. Für die Anschaffung habe sie ein privates Darlehen aufgenommen.
Durch Urteil vom 25.03.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 06.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin 10.05.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kleiderschranks in Höhe von 599,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen, SGG, 3.Aufl., § 144 Rn 17). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 – 9 BVg 6/97 – zum gleichlautenden § 160 SGG). Daran fehlt es hier, weil durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger eine Beihilfe für die Anschaffung eines Gegenstandes der Wohnungseinrichtung – vorliegend eines Wohnzimmerschranks – als Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) zu erbringen hat (BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Grundsicherungsträger im Fall der Ersatzbeschaffung für Ausstattungsgegenstände nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht aufzukommen. Eine Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes einer Wohnungseinrichtung liegt u. a. vor, wenn ein Gegenstand wegen Unbrauchbarkeit durch einen andern Gegenstand ersetzt werden muss (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R = juris Rn 16). Deshalb kommt der Streitsache eine über das Individualinteresse der Klägerin an der Klärung des Sachverhalts hinausgehende Bedeutung nicht zu, da dieser keine Besonderheiten aufweist.
Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt, sondern hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung einer Erstausstattung von der sog. Ersatzbeschaffung Bezug genommen.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Klägerin nicht gerügt.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011