Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 und eine Erstattungspflicht iHv 2.538,31 EUR.
Der am 00.00.1987 geborene Kläger war seit 2007 und im streitigen Zeitraum Student der Luft- und Raumfahrttechnik an der Fachhochschule B. Vom 01.12.2016 bis 30.06.2017 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung aus und erstellte gleichzeitig seine Masterarbeit. Der Kläger und seine Ehefrau N B wohnten im streitigen Zeitraum in einer Wohnung in E. Nach Vermerken zu Vorsprachen vom 12.02.2016 und 25.02.2016 wies der Beklagte den Kläger auf einen Leistungsausschluss als Student hin.
Auf ihren Antrag vom 11.02.2016 bewilligte der Beklagte Frau B mit Bescheid vom 04.03.2016 für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iHv 423,59 EUR monatlich. Er rechnete Einkommen des Klägers vorläufig iHv 306,44 EUR monatlich an. Der Beklagte lehnte Leistungen für den Kläger ab, weil dieser nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei. Im Fortzahlungsantrag vom 23.06.2016 gab der Kläger an, er beziehe als Student weiter BAföG und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Mit Bescheiden vom 27.06.2016 und 15.07.2016 bewilligte der Beklagte Frau B vorläufig Alg II von August 2016 bis Januar 2017. Als Grund für die vorläufige Bewilligung gab der Beklagte "schwankendes Einkommen" (des Klägers) an. Erneut lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ab.
Am 14.07.2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, ab August 2016 kein BAföG mehr zu erhalten, da die Förderungshöchstdauer erreicht sei. Er legte den Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 28.08.2015 vor und bat um Neuberechnung seines Anspruchs.
Mit Bescheid vom 17.08.2016 erteilte der Beklagte einen "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Er hob die "bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide" vom 27.06.2016 und 15.07.2016 insoweit auf und bewilligte dem Kläger und Frau B vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 iHv insgesamt 844,74 EUR monatlich (422,37 EUR für den Kläger). Durch den Wegfall des BAföG-Anspruchs "und dadurch bedingte Neuberechnung der Leistungen ab August 2016" sei eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X eingetreten. Mit Bescheid vom 26.11.2016 bewilligte der Beklagte für Januar 2017 Alg II iHv 852,92 EUR vorläufig.
Mit Bescheid vom 09.01.2017 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 endgültig Leistungen iHv 562,37 EUR (August 2016 bis Dezember 2016) bzw 566,46 EUR (Januar 2017). Der Kläger sei für diesen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er eine Ausbildung absolviere, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Mit weiterem Bescheid vom 09.01.2017 forderte der Beklagte nach § 41a Abs. 6 SGB II für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 vom Kläger eine Erstattung iHv 2.538,31 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2017 wies der Beklagte die vom Kläger gegen die Bescheide vom 09.01.2017 erhobenen Widersprüche zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2017 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Er macht geltend, er habe auf den Bestand der Bewilligung dem Grunde nach vertraut. Er habe mit der Vorlage der Bescheinigung über das Förderungsende des BAföG davon ausgehen dürfen, dass sich der Beklagte mit der Rechtslage auseinandersetzt und der anschließend erteilte Bescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Die Vorläufigkeit der Bewilligung habe sich ausschließlich auf das Einkommen bezogen, nicht auf die Leistungsgewährung dem Grunde nach. Daher sei § 45 SGB X heranzuziehen. Außerdem habe er aufgrund der Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 17.08.2016 kein Wohngeld beantragt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Bescheide vom 09.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2017 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Vorläufigkeit erfasse den gesamten Bescheid vom 17.08.2016.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2017 die Bescheide vom 09.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2017 aufgehoben. Bei den Bewilligungsbescheiden vom 17.08.2016 und 26.11.2016 handele es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Alg II bejaht, obwohl dieser als Student von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Die Bescheide könnten gem. § 45 SGB X nur zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Da der Kläger keine falschen Angaben gemacht habe, sei sein Vertrauen iSd § 45 Abs. 2 SGB X schutzwürdig. Eine Korrektur gem. § 328 SGB III scheide aus.
Gegen den am 18.12.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 08.01.2018 Berufung eingelegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei der vorläufige Verwaltungsakt nach § 41a Abs. 3, Abs. 6 Satz 3 SGB II zu korrigieren. Für die Anwendung des § 41a Abs. 3, 6 SGB II auch bei Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bewilligung dem Grunde nach spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Gegen die Anwendung des § 45 SGB X spreche auch die systematischen Stellung des § 41a SGB II im 4. Kapitel des SGB II als lex specialis zu § 40 SGB II. Erstattungen seien über die endgültige Festsetzung abzuwickeln; §§ 45, 48 SGB X seien insoweit nicht anwendbar.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich weiterhin auf Vertrauensschutz. Nur hinsichtlich des Einkommens habe eine Unsicherheit bestanden. Die Tatsache, dass er Student gewesen sei, sei von Anfang an bekannt gewesen. Eine spätere Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2016 sei daher nur nach § 45 SGB X möglich.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 09.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2017, mit denen der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II "auf Null" festsetzt und den Kläger zur Erstattung von 2.538,31 EUR verpflichtet. Der Kläger begehrt abweichend davon sinngemäß die endgültige Bewilligung von Leistungen in der mit den Bescheiden vom 17.08.2016 und 26.11.2016 vorläufig bewilligten Höhe und damit einhergehend eine Aufhebung der Erstattungsverpflichtung.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Beklagte hat zu Recht den Anspruch des Klägers verneint und eine Erstattung der vorläufig bewilligten Leistungen gefordert. Der Kläger hat keinen Leistungsanspruch und ist grundsätzlich zur Erstattung der zu Unrecht vorläufig gezahlten Leistungen verpflichtet.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Entscheidung sind § 41a Abs. 3 und Abs. 6 SGB II. Nach § 41a Abs. 3 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Nach § 41a Abs. 6 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.
Die mit den Bescheiden vom 17.08.2016 und 26.11.2016 erfolgte vorläufige Bewilligung ist vorliegend ausschließlich nach Maßgabe der § 41a Abs. 3 und Abs. 6 SGB II den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Vertrauensschutz einräumende Bestimmung der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 45 SGB X ist nicht anwendbar (BSG Urteil vom 11.07.2019 – B 14 AS 44/18 R; zu § 42 SGB I BSG Urteile vom 01.07.2020 – B 11 AL 19/09 R und vom 26.06.2007 – B 2 U 5/06 R; Urteil des Senats vom 24.09.2015 – L 7 AS 1880/12).
Nach dem Wortlauft und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 41a SGB II ist es bei einer vorläufigen Bewilligung der Behörde nicht verwehrt, die endgültige Leistung aus einem Grund niedriger festzusetzen oder abzulehnen, der mit der Vorläufigkeit nichts zu tun hat. Die vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a Abs. 1 SGB II soll ausschließlich im Interesse des Betroffenen eine schnelle Sicherung der Lebensgrundlage ermöglichen und entfaltet damit keinerlei Bindungswirkung über die vorläufige Bewilligung hinaus. Vorläufige Bewilligungen zielen (in erster Linie im Interesse des Betroffenen) ausschließlich auf eine Zwischenlösung und sind demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen angelegt. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen (BSG Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R und vom 15.08.2002 – B 7 AL 24/01 R; LSG Sachsen Urteil vom 18.02.2010 – L 3 AL 28/09; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, § 41a Rn. 4). Die Regelung des § 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind, ändert hieran nichts (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 19.03.2014 – L 13 AS 325/11). Eine Bindungswirkung ist allenfalls möglich, wenn einzelne für die Endentscheidung maßgebliche Feststellungen bereits im Rahmen der vorläufigen Entscheidung abschließend getroffen worden sind. Nur dies führt dann dazu, dass der Betroffene durch die vorläufige Entscheidung bereits eine begrenzt gesicherte Rechtsposition erhält. (Urteil des Senats vom 24.09.2015 – L 7 AS 1880/12).
Die Bescheide vom 17.08.2016 und vom 26.11.2016 enthalten keinen eigenständigen abgrenzbaren Verfügungssatz dahingehend, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach anerkannt wird. Eine isolierte Anerkennung einzelner Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine isolierte Entscheidung über das Nichtbestehen von Leistungsausschlussgründen ist im SGB II nicht vorgesehen und auch den hier maßgeblichen vorläufigen Bewilligungsbescheiden nicht zu entnehmen. Der endgültige Festsetzungsbescheid (hier vom 09.01.2017) könnte zudem auch deshalb nicht am Maßstab des § 45 SGB X gemessen werden, weil seine Aufhebung (die allein Ziel einer auf eine Verletzung von § 45 SGB X gestützten Anfechtungsklage sein könnte) das Rechtsschutzziel des Klägers nicht erreichen würde, der eine endgültige Bewilligung von (höheren) Leistungen erstrebt.
Die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 3 und 6 SGB II liegen vor. Die Ablehnung der Leistungen (Festsetzung der Leistungen des Klägers "auf Null") ist rechtmäßig. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, denn er war gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil er ein dem Grunde nach BAföG-berechtigendes Studium absolviert hat und die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II nicht vorliegen.
Die Erstattungsentscheidung vom 09.01.2017 ist rechtmäßig. Der Beklagte fordert zu Recht nach § 41a Abs. 6 SGB II für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 vom Kläger 2.538,31 EUR. Die Erstattungsbeträge sind monatlich nach Regelbedarf, Bedarfen für Unterkunft und Heizung und Mehrbedarf Energie-Warmwasser aufgeschlüsselt; die Berechnung ist zutreffend.
Der Umstand, dass der Kläger sich vollkommen korrekt verhalten hat und die rechtswidrige Bewilligung der Leistungen allein auf der fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage des Beklagten beruht, begründet eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Leistungsbewilligung und der Erstattungsforderung nicht. Den damit verbundenen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, ist nicht auf der Primär-, sondern auf der Sekundärebene bei der Geltendmachung der Forderung durch den Beklagten Rechnung zu tragen. § 44 SGB II sieht insofern die Möglichkeit eines Erlasses von Ansprüchen durch den Leistungsträger vor, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn der Schuldner sich in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt bzw wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand einer Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen des Gesetzes zuwider liefe (BSG Urteile vom 25.04.2018 – B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R; Urteile des Senats vom 09.01.2020 – L 7 AS 498/19 und vom 29.06.2017 – L 7 AS 395/16; Beschluss des Senats vom 24.10.2016 – L 7 AS 882/16 B). Der Beklagte ist daher auf einen Erlassantrag des Klägers – außerhalb des Verfahrens über das Bestehen der Forderung (hierzu BSG Urteile vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R und B 14 AS 29/17 R) – verpflichtet, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und insoweit auch alle Belange, die der Kläger im Berufungsverfahren zum tatsächlichen Ablauf vorgebracht hat, zu berücksichtigen. Er hat die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie Art und Höhe des Anspruchs sowie die Umstände seiner Entstehung zu berücksichtigen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Klägers sind abzuwägen mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger. Letzteres ist im Hinblick darauf, dass der Kläger alle entscheidungserheblichen Umstände zeitnah vorgebracht hat, um eine Neuberechnung aus Anlass des Endes des BAföG-Bezuges gebeten hat und darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte die Rechtslage umfassend prüft und die Entscheidung der Rechtslage entspricht, reduziert. Die vorläufige Bewilligung von Leistungen an den Kläger beruht allein auf einer Verkennung der Rechtslage durch den Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bewilligung kannte oder kennen musste, sind nicht ersichtlich. Bei der Würdigung der Gesamtumstände ist schließlich zu berücksichtigen, ob der Kläger aufgrund der von dem Beklagten zu verantwortenden vorläufigen Leistungsbewilligung einen Anspruch auf anderweitige Sozialleistungen – hier namentlich auf Wohngeld – verloren hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 06.07.2020
Zuletzt verändert am: 06.07.2020