Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 14.11.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F aus L beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass das SGB II einen Mehrbedarf für Medikamente in § 21 SGB II nicht vorsieht. Bedenken bestehen jedoch vorliegend, dass, sofern die Kosten für das nach den vorgelegten Attesten medizinisch notwendige Medikament (Gelomyrtol forte) von der Krankenkasse nicht übernommen werden und verschreibungspflichtige Medikamente wegen Unverträglichkeit für die Klägerin nicht in Betracht kommen, die Kosten zur Beschaffung des Medikaments von der Klägerin über einen längeren Zeitraum nicht durch die Regelleistungen beglichen werden können, da diese lediglich einen Bedarf für die Gesundheitspflege in Höhe von 4 % vorsehen. Es ist aber aus Gründen der verfassungsrechtlichen garantierten Mindestversorgung in der Rechtsprechung anerkannt, bei atypischen Bedarfslagen Leistungen zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R; LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2006, L 9 B 27/06 AS; LSG NRW, Beschluss vom 22.06.2007, L 1 B 7/07 AS ER). Ob in Fällen einer dauerhaften atypischen Bedarfslage die Gewährung eines Darlehns nach § 23 Abs. 1 SGB II abzulehnen ist und ein Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenlagen gemäß § 73 Satz 1 SGB XII zuzubilligen ist, ist im Klageverfahren zu klären. Vorab bedarf es jedoch weiterer Ermittlungen durch das SG, ob überhaupt eine atypische Bedarfslage vorliegt.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.02.2008
Zuletzt verändert am: 12.02.2008