Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten aneinander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, F zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Eilverfahren eine Zusicherung zu einem Umzug zu erteilen.
Das Sozialgericht Duisburg hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlicher Anordnungsgrund mangels Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar werde eine leer stehende Wohnung nur für begrenzte Zeit vom Vermieter zur Verfügung gestellt, gleichwohl entstünden durch die fehlende Zusicherung keine unwiederbringlichen Nachteile, denn bei der Zusicherung bei § 22 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) II handele es sich lediglich um eine Obliegenheit. Ihre Erteilung sei für die Übernahme künftiger Mietzahlungen nicht Voraussetzung. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, ohne die erteilte Zusicherung umzuziehen. Selbst wenn die Zusicherung erteilt würde, trage die Antragstellerin das volle Risiko einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 – L AS 1914/10 B ER -).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 11.07.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom gleichen Tage. Zwar könne sie theoretisch auch ohne Zusicherung einen Mietvertrag abschließen, jedoch bestehe auf Vermieterseite hierzu keine Bereitschaft. Im Übrigen habe das LSG NRW (Beschluss vom 14.06.2011 – L 7 AS 430/11 B -) entschieden, dass bei der Erteilung einer Zusicherung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin, selbst wenn der Vermieter den Mietvertrag ohne Zusicherung anböte, in der Zeit zwischen Anmietung und rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung die Mietdifferenz nicht aufbringen könne. Bei Ablehnung der Erteilung der Zusicherung stünde die Antragstellerin ohne rechtliche Möglichkeit zur Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung dar.
Nachdem die Antragstellerin eine anderweitige Wohnung im bereits von ihr bewohnten Hause angemietet hatte, erklärte sie das Beschwerdeverfahren für erledigt, soweit es sich gegen die Versagung der begehrten einstweiligen Anordnung richtet. Hinsichtlich der Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird das Beschwerdeverfahren weitergeführt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Antragstellerin für die Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da das Verfahren keine hinsichtlich Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 144 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung des Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142Abs. 2 S. 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Zusicherung sei schon deshalb zu erteilen, weil vermieterseitig keine Bereitschaft bestehe, ohne eine solche einen Mietvertrag anzubieten, ist dies ein Kriterium, das vorliegend keine Berücksichtigung finden kann.
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II unabhängig von einer Beteiligung, der Person des Vermieters ausgestaltet, sodass dieser Umstand, der im Verhältnis Leistungsempfänger und Vermieter seine Ursache hat, keine Berücksichtigung finden kann. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus der Auffassung ist, vorläufiger Rechtschutz sei durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung zu gewähren, weil sie ansonsten in der Zeit zwischen Anmietung und rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung die Mietdifferenz nicht aufbringen könne, greift auch dieser Gesichtspunkt nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass die Einholung der Zusicherung keine Voraussetzung der weiteren Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung darstellt und damit ohne Belang für die Bestimmung der Höhe der tatsächlich zu erbringenden Kosten der Unterkunft (KdU) ist. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion mit dem Zweck, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber zu verschaffen, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im weiteren übernommen werden (Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage, 2012 § 22 Rdz. 146). Die fehlende Eigenschaft des Zusicherungsverfahren als konstitutive Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme angemessener KdU ergibt sich auch daraus, dass der Antragegner angemessene Kosten einer Wohnung auch ohne vorher erteilte Zustimmung zum Umzug zu übernehmen hat. Dieser in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II normierte Grundsatz stellt einen eigenen Anspruch dar, der Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens ist. Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens ist jedoch nicht die Übernahme konkreter Kosten für die ausgesuchte Wohnung als angemessene KdU. Aus diesem Grunde vermag der Senat auch kein Eilbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung zu erkennen, denn es ist nicht Aufgabe des Eilrechtschutzes, über die begehrte Zusicherung eine abschließende Prüfung der Tatbestandsmerkmale für die Gewährung angemessener KdU vorzunehmen. Der Antragstellerin verbliebe das Risiko, dass insofern nur eine vorläufige Entscheidung zu treffen ist, die aufgrund ihrer summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden kann. Auf diese Problematik hat auch der von der Antragstellerin zitierte 7. Senat des LSG in seiner Entscheidung vom 14.06.2011 hingewiesen (L 7 AS 430/11 B – juris Ausdruck Rdz. 7).
Der Senat verkennt nicht, dass durch die vorstehenden Einführungen die Anmietung der ausgesuchten Wohnung vereitelt wird, jedoch vermag auch dieser Umstand kein Eilbedürfnis zu begründen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin über eine Wohnung verfügt, deren weitere Nutzung durch sie nicht gefährdet ist und sie damit nicht von Obdachlosigkeit bedroht ist. Letztere Gefahr wird für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes in Eilverfahren in Zusammenhang mit der Übernahme rückständiger Mieten gefordert (vgl. hierzu nur Beschluss des Senats vom 24.01.2012 – L 12 1773/11 B ER -).
Der Antragsstellerin, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der KdU aus Mitteln bestreitet, die die Allgemeinheit aufbringt, ist es zuzumuten, abzuwarten, bis sich eine Wohnung findet, deren Kosten von vornherein als angemessen einzustufen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es eine solche Wohnung nicht gibt, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Soweit die Antragstellerin für die Durchführung des zwischenzeitlich erledigten Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt hat, war dieser Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus den vorstehend genannten Ausführungen abzulehnen (§ 73a SGG, 144 ff. ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013