Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe:
I.
Der Antragsteller steht bei der Antragsgegnerin seit Januar 2005 im Leistungsbezug.
Mit einem Schreiben vom 14.12.2005 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, bei der Berechnung seiner Leistungen nach dem SGB II würden bisher die tatsächlichen Unterkunftskosten in vollem Umfang berücksichtigt. Nach § 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen zu erbringen, soweit sie angemessen seien. Für einen Ein-Personen-Haushalt wie den des Antragstellers gelte der Unterkunftsbedarf als angemessen, solange die Wohnungsgröße von 45 qm nicht überschritten werde. Pro Quadratmeter dürfe ein Betrag von 6,30 EUR für Grundmiete und Nebenkosten (ohne Heizkosten) nicht überschritten werden. Ausnahmen seien dann möglich, wenn im Einzelfall besondere Umstände aufträten, die eine höhere Miete oder einen höheren Wohnraumbedarf rechtfertigten. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller zur Senkung der Unterkunftskosten aufzufordern. Zuvor bestehe bis zum 30.12.2005 Gelegenheit, sich zu äußern.
Mit Schreiben vom 11.01.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, derzeit würden bei seinen Leistungen nach dem SGB II noch die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe berücksichtigt. Angemessen seien jedoch bei einem Ein-Personen-Haushalt nur Wohnungrößen bis 45 qm und Quadratmeterpreise für Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizkosten von 6,30 EUR. Die Aufwändungen für die Wohnung des Antragstellers überstiegen die als angemessen anzusehende Miete um monatlich 144,06 EUR. Es seien keine Gründe erkennbar, die im Fall des Antragstellers eine Ausnahme rechtfertigten. Einer Einladung mit Schreiben vom 14.12.2005 zu einem Gespräch über die Wohnsituation sei der Antragsteller nicht gefolgt. Tatsächliche Mietkosten würden deshalb nur noch bis zum 31.07.2007 nach dem SGB II berücksichtigt. Bis zu diesem Termin bestehe ausreichend Gelegenheit, die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Nach Ablauf der sechs Monate könnten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 283,50 EUR berücksichtigt werden. Mit weiterem Schreiben vom 30.01.2006 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass das Schreiben vom 11.01.2006 hinsichtlich der Frist, bis zu deren Ablauf die tatsächlichen Mietkosten noch berücksichtigt würden, einen offensichtlichen Schreibfehler enthalte. Tatsächliche Mietkosten würden noch für sechs Monate bis zum 31.07.2006 (nicht: 2007) berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf dessen Vorsprache sowie dessen Schreiben jeweils vom 16.05.2006 mit, er habe seine Situation noch einmal in aller Dringlichkeit vorgebracht und erläutert, dass er sich ohne weitere finanzielle Unterstützung außerstande sehe, das (seit dem 01.02.2006 absolvierte) Referendariat weiter fortzuführen. Da es sich bei dem Referendariat nach vielen Jahren der Arbeitslosigkeit um eine Chance handele, unter Beachtung der Neigungen und Fähigkeiten des Antragstellers wieder ins Berufsleben eingegliedert zu werden, werde empfohlen zu prüfen, ob er an seinen monatlichen Kosten vorübergehend Einsparungen vornehmen könne. Die Leistungsgewährung erfolge nach den Maßgaben des SGB II. Fördermöglichkeiten könnten demnach ausgeschöpft werden, wenn ein Leistungsanspruch nach dem SGB II geltend gemacht werden könne. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit der Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten ab dem 01.08.2006 kein Anspruch des Antragstellers mehr auf Leistungen nach dem SGB II bestehe und somit auch ein Anspruch auf Fördermöglichkeiten nach diesem Gesetz entfalle. Über die Berechnung der künftigen Ansprüche aufgrund der Absenkung der Unterkunftskosten werde der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten. Sollte er das Referendariat abbrechen, müsse eine Leistungskürzung nach § 31 SGB II vorgenommen und ein Kostenersatz nach § 37 SGB II geprüft werden. Die Arbeitsvermittlung erfolge durch eine neuerliche Zuweisung zur Job-Service-Agentur; der Antragsteller wäre dann in der Situation, jede zumutbare Arbeit annehmen zu müssen. Hinsichtlich eines Antrags auf Einstiegsgeld werde auf einen Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 verwiesen, gegen den die Klage möglich gewesen wäre. Weitere Unterstützungsleistungen seien nicht möglich.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 zurück. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien nach dem SGB II bemessen. Die vom Antragsteller beantragten unterstützenden Förderleistungen seien über die bereits bewilligten Mittel hinaus im SGB II nicht vorgesehen. Sie könnten auch nicht im Kulanzwege erbracht werden, da der Gesetzgeber dem Leistungsträger insoweit keinen Ermessenspielraum einräume. Daraus folge, dass die vom Antragsteller beantragten Förderleistungen mangels entsprechender Bewilligungsregelungen abgelehnt werden müssten.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGG II für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 119,40 EUR monatlich. Dabei wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers in Höhe von 483,98 EUR sowie eine Regelleistung von 345,00 EUR berücksichtigt; wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen aus dem Referendariat ergab sich ein Leistungssatz in Höhe von 119,40 EUR.
Mit Bescheid vom 14.07.2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 für die Zeit ab dem 01.08.2006 auf und verfügte die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 11.01.2006 mitgeteilt worden, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten ab dem 01.08.2006 nicht mehr übernommen werden könnten; er sei zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Bei Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten überschreite das anzurechnende Einkommen den Bedarf um 24,66 EUR. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.
Am 19.09.2006 beantragte er bei bei dem Sozialgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.07.2006 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit von Juni bis Dezember 2006 monatlich 119,40 EUR zu zahlen. Der Bescheid vom 14.07.2006 sei rechtswidrig, weil kein gesetzlicher Grund bestehe, den bestandskräftigen Bescheid vom 26.06.2006 aufzuheben. Ein Sachverhalt, der unter § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einzuordnen wäre, liege nicht vor; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Im Übrigen sei auch keine entsprechende Anhörung erfolgt. Der reine Zeitablauf dürfte keine Änderung im Sinne des § 48 SGB X sein. Ein Leistungsträger habe es in der Hand, eine Leistungsbewilligung so zu befristen, dass nach Ablauf der Frist, innerhalb derer tatsächliche Unterkunftskosten übernommen werden sollten, auch ein neuer Bewilligungsbescheid erteilt werden müsse. In diesem Folgebescheid könne dann geklärt werden, ob die Absenkung der Leistung für Unterkunft und Heizung zulässig sei. Werde aber wie in seinem Fall ein Bewilligungsbescheid erlassen, habe dieser für den gesamten Bewilligungszeitraum zunächst einmal Bestandskraft. Bei Erlass des Bescheides vom 26.06.2006 hätte die Antragsgegnerin ohne weiteres Leistungen für einen kürzeren Zeitraum bewilligen können. Die Befugnis folge daraus, dass es sich bei § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II um eine Sollvorschrift handele.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, es habe eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorgelegen, da mit Ablauf des 31.07.2006 der Sechs-Monats-Zeitraum abgelaufen sei, innerhalb dessen noch die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen seien. Bei Erlass des Bescheides vom 26.06.2006 sei dies noch nicht der Fall gewesen.
Mit Beschluss vom 10.10.2006 hat das Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.07.2006. Eine Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sei bereits mit den Schreiben vom 11.01. und 30.01.2006 erfolgt. Auch im Bescheid vom 24.05.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 sei erneut darauf hingewiesen worden, dass ab dem 01.08.2006 keine Leistungen mehr gewährt werden könnten. Der Antragsteller habe also die beabsichtigte Aufhebung der Leistung zum 01.08.2006 gekannt und habe sich auch mehrfach dazu geäußert. Die Antragsgegnerin habe den Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 nach § 48 SGB X aufheben können. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich zum 01.08.2006 geändert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien die Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang überstiegen, solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Das Gesetz räume dem Hilfebedürftigen somit eine Übergangsfrist ein, für die in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass eine Kostensenkung noch nicht möglich sei. Nach Ablauf dieser Frist sei, sofern keine Besonderheiten vorlägen, davon auszugehen, dass die Mietkosten auf einen angemessenen Umfang hätten gesenkt werden können. Der Ablauf der Übergangsfrist stelle deshalb eine Änderung der tatsächlichen, d.h. fallbezogenen Verhältnisse dar, weil ab diesem Zeitpunkt der Hilfesuchende ohne zwingenden Grund in einer zu großen Wohnung wohne. Der Antragsteller habe auch keine Gründe geltend gemacht, aus denen es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, eine preisgünstigere Wohnung zu finden. Solche Gründe seien im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides vom 14.07.2006 eine unbillige Härte darstellen würde. Aufgrund seiner Einkünfte als Referendar sei der Antragsteller in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Kosten für eine angemessene Wohnung zu finanzieren. Der Antragsteller habe auch keinen näheren Darlegungen zu seiner finanziellen Situation gemacht, aus denen sich eine unbillige Härte ergeben würde.
Gegen den am 16.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.10.2006 Beschwerde eingelegt. Er trägt ergänzend vor, sein Referendariat dauere voraussichtlich bis Januar 2008. Wenn er es erfolgreich beende, habe er, da er eine Lehrerausbildung im Mangelfach Musik absolviere, beste Aussichten, unmittelbar anschließend eine Anstellung zu finden. Es gehe also um etwa anderthalb Jahre, innerhalb derer die Antragsgegnerin den geltend gemachten monatlichen Betrag leisten solle. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit 39 Jahren im selben Haus wohne wie jetzt, und zwar zunächst in der Wohnung seiner Eltern, seit Ende 2000 jedoch in einer anderen Wohnung im gleichen Haus. Insofern habe er hier nicht nur sein dauerhaftes Wohnumfeld gefunden, sondern könne dort auch ungestört und unangefeindet von Nachbarn seiner Ausbildung nachgehen. Diese gehe mit häufigem Klavierspielen und Singen einher. Insbesondere in preiswerteren Mietwohnungen könne dies dazu führen, dass sich Nachbarn beschwerten und eine solche Tätigkeit fast unmöglich werde. Denn Klavier- und Gesangsübungen könnten für möglicherweise nicht musikliebende und durch dünne Wände getrennte Nachbarn äußerst nervtötend sein. Im Übrigen habe er sein Konto derzeit mit 1.400,00 EUR bis 1.500,00 EUR überzogen. Durch den Wegfall der Leistungen der Antragsgegnerin müsse er zudem auch Aufwendungen für seine Krankenversicherung selbst tragen. Entscheidend bleibe aber, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Denn nach Auffassung der Antragsgegnerin seien die Unterkunftskosten nicht erst ab dem 01.08.2006, sondern auch schon zuvor zu hoch gewesen. Ansonsten wäre die Aufforderung, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen, schlechthin nicht verständlich. Die Höhe der Unterkunftskosten habe sich aber zum 01.08.2006 nicht verändert. Allein eine Frist, die die Antragsgegnerin gesetzt habe, sei abgelaufen. Darin liege keine Änderung tatsächlicher Verhältnisse. Gleiches gelte für eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Bereits vor dem Bescheid vom 26.06.2006 habe er die Aufforderung erhalten gehabt, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen, und es sei ihm die Frist gesetzt worden. Dies sei bereits Grundlage des Bescheides vom 26.06.2006 gewesen. Gegenüber der Situation bei Bescheiderteilung am 14.07.2006 sei deswegen keine Änderung eingetreten. Wenn sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen habe, am 26.06.2006 einen Bescheid für den Zeitraum Juni bis Dezember 2006 zu erlassen, so müsse sie daraus auch die Konsequenzen ziehen. Es hätte ihr frei gestanden, einen Bescheid zunächst nur für die Monate Juni und Juli 2006 zu erlassen. Wenn sie trotzdem bis einschließlich Dezember einen monatlichen Leistungsbetrag von 119,40 EUR zuerkannt habe, bestehe insoweit Bestandsschutz, da die Voraussetzungen nach § 45 oder § 48 SGB X nicht vorlägen. Eine Anhörung sei im Übrigen deshalb nicht erfolgt, weil nach den Schreiben vom 11. und 30.01.2000 der Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 ergangen sei. Für den Bescheid vom 14.07.2006 hätte zeitlich nach diesem Bewilligungsbescheid eine Anhörung erfolgen müssen. Denn ihm hätte mitgeteilt werden müssen, weshalb trotz Vorliegens des Bescheides vom 26.06.2006 doch noch eine Änderung erfolgen solle.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass es dem Antragsteller zuzumuten sei, die Wohnung zu wechseln. Es sei noch nicht einmal ersichtlich, ob das Referendariat erfolgreich abgeschlossen werde. Im Übrigen sei die Zeitspanne bis zur voraussichtlichen Beendigung des Referendariats viel zu lang, um unangemessen hohe Unterkunftskosten zu übernehmen. Ein Umzug scheitere auch nicht an der Notwendigkeit von Klavier- bzw. Gesangsübungen. Der Antragsteller habe sich nach den Schreiben vom Januar 2006 nicht eine einzige andere Wohnung angeschaut. Vor diesem Hintergrund sei sein Vortrag, Gesangs- und Klavierübungen seien nur in der jetzigen Wohnung möglich, unsubstantiiert. Seine finanzielle Situation möge im Übrigen angespannt sein. Hieraus sei aber für die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten nichts herzuleiten. Ein Bewilligungszeitraum betrage im Übrigen regelmäßig sechs Monate. Insofern habe der Bescheid vom 26.06.2006 keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Denn er sei bereits im Januar auf die unangemessenen Unterkunftskosten hingewiesen worden und habe genau gewusst, dass diese nur bis Ende Juli 2006 gewährt würden. Insofern habe es auch keiner nochmaligen Anhörung bedurft; der Antragsteller habe nicht vor einer Überraschungsentscheidung geschützt werden müssen. Mit Ablauf des 31.07.2006 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, weil mit diesem Tag die dem Antragsteller gesetzte Frist abgelaufen sei. Im Übrigen verfüge der Antragsteller monatlich inklusive vermögenswirksamer Leistungen etwa 1.000,00 EUR netto. Selbst unter Berücksichtigung einer unangemessenen Mietbelastung und seiner Krankenversicherungsbeiträge könne er sich deshalb ausreichend unterhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14.07.2006 anzuordnen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Entsprechend § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll dies erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Zwar haben Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2006 nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist; etwa verbleibende rechtliche Zweifel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Denn die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 119,40 EUR bestandskräftig bewilligt. Diese Bewilligung hat sie verfügt, obwohl ihr seit geraumer Zeit bekannt war, dass die Unterkunftskosten des Antragstellers unangemessen hoch waren. Insoweit hat die Antragsgegnerin in bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar eine Frist bis zum 31.07.2006 gesetzt, innerhalb derer sich der Antragsteller um eine Senkung seiner Unterkunftskosten bemühen sollte.
Trotz ihrer Ankündigung, ab dem 01.08.2006 würden nur noch Unterkunftskosten in angemessener Höhe berücksichtigt, hat die Antragsgegnerin jedoch mit Bescheid vom 26.06.2006 Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe bis zum 31.12.2006 bewilligt. Sie hätte es jedoch in der Hand gehabt, entsprechend ihren vorangegangenen Ankündigungen die Leistungen nur bis Ende Juli 2006 zu gewähren. Dass § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine regelmäßige Leistungsbewilligung von sechs Monaten im Voraus vorsieht, steht dem nicht entgegen. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sollvorschrift, von der mithin aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Ein solcher sachlicher Grund wäre etwa der Wegfall des Leistungsanspruchs ab dem 01.08.2006 wegen niedrigerer berücksichtigungsfähiger Kosten für Unterkunft und Heizung gewesen.
Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes unterliegt den Einschränkungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bescheid vom 26.06.2006 um einen i.S.v. § 48 SGB X ursprünglich rechtmäßigen oder einen i.S.v. § 45 SGB X von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt hat:
Wäre der Bescheid von Anfang rechtswidrig gewesen, weil er auch für die Zeit nach Juli 2006 noch Leistungen zuerkannte, hätte bei summarischer Prüfung eine Rücknahme nicht erfolgen können, weil der Antragsteller auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides hätte vertrauen dürfen. Insbesondere musste der Antragsteller nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X davon ausgehen, dass der Bescheid rechtswidrig war. Denn ihm war aus den vorherigen Kontakten mit der Antragsgegnerin bekannt, dass diese um die tatsächliche Miethöhe wusste und dass er im Übrigen wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Durchführung seines Referendariats sah. Wenn die Antragsgegnerin trotz Kenntnis seiner tatsächlichen Unterkunftskosten und zuvor erteilter Aufforderung zur Kostensenkung dann doch eine Leistungsbewilligung bis zum Jahresende 2006 vorgenommen hat, ist nicht ganz auszuschließen, dass der Antragsteller davon ausgehen konnte, die Antragsgegnerin werde die Rechtmäßigkeit dieser Leistungsbewilligung vorab geprüft haben und sei zu einer von ihren früheren Ankündigungen abweichenden Bewertung gelangt.
Sollte der Bescheid vom 26.06.2006 jedoch von Anfang an rechtmäßig gewesen sein, so handelte es sich bei summarischer Prüfung bei dem Fristablauf Ende Juli 2006 nicht etwa um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X. Denn der Antragsteller bewohnte nach vor wie nach Ablauf der Frist die gleiche Wohnung zu den gleichen Kosten. Bei dem Fristablauf handelt es sich auch nicht etwa um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Denn bei Erteilung des Bescheides vom 26.06.2006 war die Rechtslage hinsichtlich der dem Antragsteller für den gesamten Bewilligungszeitraum Monat für Monat zustehenden Unterkunftskosten nicht anders als nach Ablauf der Frist. Die Antragsgegnerin hat es vielmehr lediglich versäumt, insoweit den Bewilligungszeitraum von vornherein auf die Zeit bis Juli 2006 zu beschränken bzw. für die Zeit ab August 2006 eine Leistungsversagung zu verfügen.
Soweit der Antragsteller auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, für die Zeit von Juli bis Dezember 2006 monatlich 119,40 EUR zu zahlen, so bedarf es hierüber keiner eigenen Entscheidung, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.07.2006 der Bescheid vom 26.06.2006 einstweilen wieder in Rechtswirkung erwächst und den geltend gemachten Anspruch bereits aus sich heraus begründet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der diesbezügliche Antrag nur der Verdeutlichung des mit dem eigentlichen Antrag verfolgten wirtschaftlichen Zieles dient.
Für den Fall der weiteren Durchführung des Hauptsacheverfahrens hat der Antragsteller zu gewärtigen, dass er im Falle eines endgültigen Unterliegens bei der Anfechtung des Bescheides vom 14.07.2006 Leistungen der Antragsgegnerin ab August 2006 wird zurückzahlen müssen. Dies dürfte ihm bei erfolgreichem Abschluss des Referendariats und anschließender Tätigkeitsaufnahme als Lehrer für das Fach Musik ggf. auch unschwer möglich werden.
Der Senat hält darüber hinaus den Hinweis für angebracht, dass mit dieser Entscheidung nichts darüber gesagt ist, wie sich die Anspruchssituation des Antragstellers ab Januar 2006 gestaltet. Insofern erscheint es durchaus naheliegend, dass der Antragsteller zumutbar auf den Umzug in eine preiswertere Wohnung verwiesen werden kann. Die Vorbereitung auf den vom Antragsteller zu erteilenden Musikunterricht dürfte das Maß an musikalischer Betätigung, das in jeder Mietwohnung mietrechtlich erlaubt ist, kaum überschreiten. Denn üblicherweise gestaltet sich der Musikunterricht in Schulen nicht allein so, dass der Musiklehrer den Schülern seine trainierte Singstimme bzw. gesteigerte pianistische Fähigkeit vorträgt. Die für die musikalische Grundbildung im Rahmen eines Schulunterrichts notwendigen pianistischen und stimmlichen Fertigkeiten dürften sich vielmehr mit einem musikalischen Übungsaufwand erhalten lassen, der die Nerven der Nachbarschaft nicht mehr als im zumutbaren Maße strapaziert. Nur so dürfte sich auch erklären, dass die große Mehrheit der Lehramtsreferendare für das Fach Musik auch ohne eine Wohnung im elterlichen Haus und trotz Vorhandenseins etwa nicht musikliebender Nachbarn zum erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung in der Lage sind. Letztlich wird darüber jedoch ggf. in einem folgenden Verfahren zu befinden sein, in dem es um ggf. beanspruchte Leistungen für die Zeit ab Januar 2007 gehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.01.2007
Zuletzt verändert am: 17.01.2007