Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten für die Rechtsverfolgung in einem isolierten Vorverfahren.
Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind die Eltern des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und der Kläger zu 5) und 6) (im Folgenden: Kläger). Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach einer für alle Kläger in einem einzelnen Schreiben erfolgten Anhörung (Schreiben vom 05.02.2009) und daraufhin erfolgter Mandatierung des Bevollmächtigten forderte der Beklagte mit (sechs) verschiedenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 09.03.2009 Arbeitslosengeld II zurück, weil Einkommen der Klägerin zu 3) auf den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Der Bevollmächtigte der Kläger legte gegen alle Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jeweils getrennt Widerspruch ein (sechs Widerspruchsschreiben vom 09.04.2009). Der Widerspruch wurde mit einem einzelnen Schreiben vom 20.07.2009 begründet. Der Beklagte half mit (sechs) Bescheiden vom 17.06.2010 den Widersprüchen ab und hob die Bescheide vom 09.03.2009 auf. Er verpflichtete sich jeweils, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Mit sechs Kostenrechnungen vom 21.06.2010 machte der Bevollmächtigte der Kläger jeweils folgende Gebühren und Auslagen geltend:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 49,40 EUR
Gesamt: 309,40 EUR
(Gesamter geltend gemachter Betrag: 1856,40 EUR.)
Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte folgende Gebühr:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Erhöhungspauschale (Nr. 1008 VV RVG): 240 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 95 EUR
Gesamt: 595 EUR
Im Widerspruchsverfahren machte der Bevollmächtigte der Kläger geltend, er habe angesichts des Umstandes, dass der Beklagte getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen habe, getrennte Widersprüche erhoben. Deshalb stünden ihm Gebühren und Auslagen für sechs separate Angelegenheiten zu. Jedenfalls sei nach der Rechtsprechung des BSG die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG mit 624 EUR festzustellen
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 setzte der Beklagte die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG): 360 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 117,80 EUR
Gesamt: 737,80 EUR
Die vom Bevollmächtigten der Kläger begehrte getrennte Gebührenfestsetzung scheide aus, weil es sich trotz der Erteilung separater Bescheide um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handele. Der Bevollmächtigte der Kläger sei aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig geworden und den Bescheiden habe derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde gelegen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die am 21.11.2011 erhobenen Klagen, für deren Durchführung die Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt haben.
Mit Beschluss vom 26.06.2012 hat das Sozialgericht nach Verbindung der Streitverfahren die Bewilligung von PKH unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf PKH. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Den Klägern steht kein über den vom Beklagten festgesetzten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten zu.
Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was für den vorliegenden Fall vom Beklagten zu Recht nicht bestritten wird. Die erstattungsfähige Vergütung des Bevollmächtigten bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Bevollmächtigte der Kläger ist bei allen erhobenen Widersprüchen in derselben Angelegenheit tätig geworden. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt aufgrund eines Auftrags für mehrere Personen im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 1992/11; KG, Beschluss vom 03.05.2007 – 1 W 407/06; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, § 15 RdNr. 35). Dies ist hier der Fall. Die Kläger, die in Bedarfsgemeinschaft leben, haben sich gegen die Anrechnung des der Klägerin zu 3) zugeflossenen Einkommens und die hieraus resultierende Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen gewendet (innerer Zusammenhang). Der Bevollmächtigte ist nach einer für alle Kläger einheitlichen Anhörung aufgrund nur einer Vollmacht (einheitlicher Auftrag) tätig geworden und hat nur eine Widerspruchsbegründung (gleicher Rahmen) verfasst. Allein die Tatsache, dass der Beklagte mehrere Bescheide und Abhilfebescheide erteilt hat, ändert ohne Hinzutreten weiterer Umstände vor diesem Hintergrund nichts daran, dass es sich um dieselbe Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelt (in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 27.01.2011 – S 127 SF 9411/10 E).
Der Beklagte hat zutreffend höchstens eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240 EUR nach Nr. 2004 VV RVG festgesetzt. Hierbei lässt der Senat unberücksichtigt, dass die Geschäftsgebühr ggfs. nach Nr. 2401 VV RVG zu reduzieren ist, wenn – wie hier – dem Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, da dieser Gesichtspunkt zu Lasten der Kläger wirkt und Erfolgsaussichten der Klage nicht zu begründen vermag.
Gem. Nr. 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von 240 EUR kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die gem. § 14 RVG zu berücksichtigende Umstände des Falles die Feststellung der Schwellengebühr zulassen. Bei der Anrechnung von Einkommen auf mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach §§ 11, 9 SGB II und einer hiermit verbundenen Aufhebung- und Rückforderung bewilligter Leistungen handelt es sich bereits um eine durchschnittliche, nicht aber eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit.
Zusätzlich steht dem Bevollmächtigten der Kläger die Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG zu. Hiernach erhöht sich bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit die Geschäftsgebühr (auch die Schwellengebühr) für jede weitere Person um 30%, mithin hier um 72 EUR. Mehrere Erhöhungen dürfen die Geschäftsgebühr höchstens um 200% erhöhen (BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R). Der Beklagte hat damit zutreffend errechnet, dass die Geschäftsgebühr sich um 360 EUR (für fünf weitere Auftraggeber jeweils 72 EUR) erhöht und dem Bevollmächtigten Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 737,80 EUR zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.05.2013
Zuletzt verändert am: 15.05.2013