Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2018 geändert. Der Bescheid vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016 wie folgt zu bewilligen: Für März 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für April 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Mai 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juni 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR , der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. für Juli 2016 dem Kläger zu 1) 185 EUR, der Klägerin zu 2) 65 EUR, der Klägerin zu 3) 65 EUR und der Klägerin zu 4) 65 EUR. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung zur Übernahme von Unterkunftskosten von März 2016 bis Juli 2016 streitig.
Die Kläger sind syrische Staatsbürger. Die 1961 und 1968 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 1993 und 2000 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4). Die Kläger hielten sich seit dem 26.08.2015 im Landkreis B. auf und bewohnten eine Aufnahmeeinrichtung gem. § 44 AsylG in S. Sie erhielten vom Landratsamt B. Leistungen nach dem AsylbLG sowie eine Unterkunft als Sachleistung. Mit Bescheid vom 12.11.2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 3), mit Bescheid vom 18.01.2016 auch die der Kläger zu 1), 2) und 4) an. Mit Bescheiden vom 04.02.2016 stellte das Landratsamt B. die Leistungen nach dem AsylbLG zum 29.02.2016 ein und forderte die Kläger auf, die Unterkunft zu verlassen.
Daraufhin beantragten die Kläger am 23.02.2016 beim Beklagten Leistungen. Mit Bescheiden vom 02.03.2016 und 04.04.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern von März 2016 bis August 2016 vorläufig monatlich Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs. Als Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung führte der Beklagte aus: "Haushaltsenergie ist ein Bestandteil der Regelleistung. Der Stromanteil wird von der Regelleistung einbehalten, da Kostenerstattungen im Rahmen der Unterkunft vom Kostenträger zu erwarten sind. Somit erhalten Sie einen gekürzten Leistungsbetrag." Mit Bescheid vom 06.06.2016 bewilligte der Beklagte die Leistungen von Mai 2016 bis August 2016 endgültig. Kosten der Unterkunft bewilligte der Beklagte nicht.
Nachdem die Kläger die Zusicherung zu einem Umzug nach F beantragt hatten, bestätigte die Beigeladene die Angemessenheit der von den Klägern angemieteten Wohnung in F. Am 19.07.2016 beantragten die Kläger bei der Beigeladenen Leistungen. Mit Bescheid vom 26.07.2016 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 01.08.2016 auf. Am 01.08.2016 zogen die Kläger nach F. Seither erhalten die Kläger von der Beigeladenen Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Regierung von Unterfranken als "Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern" übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2017 an die Kläger gerichtete Gebührenbescheide vom 26.04.2017 für die Nutzung der Unterkunft von März 2016 bis Juli 2016. Die Regierung von Unterfranken setzte gegen den Kläger zu 1) monatlich Gebühren für die Unterkunft iHv 185 EUR zuzüglich Gebühren für Haushaltsenergie iHv 7,67 EUR, insgesamt 192,67 EUR fest. Gegen die Kläger zu 2) bis 4) setzte sie monatlich Gebühren iHv jeweils 65 EUR fest. Im Bescheid für März 2016 wurden keine Gebühren für die Klägerin zu 2) angesetzt, der Bescheid enthält den Hinweis, "für die evtl. anfallenden Gebühren dieser Person" ergehe ein gesonderter Bescheid. Gem. § 22 der bis zum 31.08.2016 gültigen bayerischen Asyldurchführungsverordnung vom 04.06.2002 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.04.2004 (DVAsyl 2002/2004) seien für die Inanspruchnahme der Unterkunft Benutzungsgebühren zu entrichten, da die Kläger nach Ende des Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sachleistungsberechtigt seien. Die Höhe der Gebühren ergab sich aus § 22 DVAsyl 2002/2004.
Der Beklagte übersandte den Klägern die Bescheide mit Schreiben vom 09.05.2017 und führte aus: "Legen Sie bitte beiliegende Gebührenfestsetzungsbescheide bei Ihrem für Sie zuständigen Jobcenter vor, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bearbeitung. Das Jobcenter Landkreis B. ist für Sie seit Ihrem Umzug ab August 2016 nicht mehr zuständig." Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Kläger legten die Bescheide am 16.05.2017 der Beigeladenen vor. Diese führte mit Schreiben vom 16.05.2017 gegenüber den Klägern aus, die entstandenen Gebühren bezögen sich auf März 2016 bis Juli 2016. In diesem Zeitraum sei der Beigeladene nicht zuständig gewesen. Die Kläger sollten beim Beklagten vorsprechen. Auch dieses Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Am 28.06.2017 erhoben die Kläger Widerspruch gegen das Schreiben der Beigeladenen vom 16.05.2017. Diese sei für die Kostenübernahme zuständig. Es handele sich um Kosten der Unterkunft iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die im Fälligkeitsmonat April 2017 zu berücksichtigen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene gem. § 36 SGB II zuständig gewesen. Am 30.06.2017 erhoben die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen "den Bescheid vom 09.05.2017". Der Sachverhalt betreffe den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016. In dieser Zeit sei der Beklagte zuständig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2017 wies die Beigeladene den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, denn das Schreiben vom 16.05.2017 stelle einen Verwaltungsakt dar, jedoch unbegründet. Der Beklagte sei für die Leistungen zuständig. Die Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf Nachzahlungen von Heiz- und Betriebskosten sei nicht einschlägig, weil es sich bei den streitigen Kosten nicht um eine Nachzahlung, sondern um laufende Unterkunftskosten handele.
Am 26.09.2017 beantragten die Kläger beim Beklagten die Überprüfung der Bescheide für März 2016 bis Juli 2016 gemäß § 44 SGB X.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2017 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 09.05.2017 als unzulässig. Bei dem Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X.
Am 25.10.2017 haben die Kläger sowohl Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom 09.05.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2017 als auch gegen das Schreiben der Beigeladenen vom 16.05.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2017 erhoben (SG Duisburg – S 35 AS 1368/18).
Im Verfahren gegen den Beklagten haben die Kläger vorgetragen, dieser sei für die Übernahme der Kosten der Unterkunft zuständig. Der Begriff des "Bedarfs für Unterkunft und Heizung" knüpfe inhaltlich und zeitlich daran an, dass der Hilfebedürftige sich durch ein Obdach gegen Kälte und Witterung schützen müsse. Der Bedarf entstehe mithin in dem Zeitraum, in dem eine Wohnung bewohnt werde. Bei Fälligkeit der Zahlung ergebe sich die Höhe des Bedarfs, dies führe jedoch nicht zu einer zeitlichen Verlagerung der Bedarfszuordnung. Die Entscheidungen des BSG, die maßgeblich an den Zeitpunkt der Fälligkeit anknüpften, beträfen die Jahresabrechnung von Betriebs- bzw. Heizkosten und nicht laufende Kosten. Ordnete man im vorliegenden Fall die Kosten der Unterkunft dem Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu, würde dies einen Anreiz schaffen, durch eine möglichst späte Gebührenfestsetzung die Kosten für Unterkunft und Heizung auf andere Träger zu verlagern.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 zu verurteilen, seinen Bewilligungsbescheid vom 02.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.04.2016 abzuändern und den Klägern weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum März bis Juli 2016 in Höhe von insgesamt 2901,70 EUR zu erbringen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Kosten der Unterkunft dem Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zuzuordnen. Da die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzungsbescheide im Mai 2017 eingetreten sei, sei die Beigeladene für die Übernahme der Kosten der Unterkunft zuständig.
Mit Bescheid vom 07.11.2017 hat der Beklagte den Antrag auf Rücknahme der Bescheide für März 2016 bis Juli 2016 abgelehnt und sich erneut auf seine fehlende Zuständigkeit bezogen. Der Bescheid ersetze das Schreiben vom 09.05.2017 und werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Die Kläger erhoben Widerspruch gegen diesen Bescheid. Das Sozialgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität sei der Bescheid vom 07.11.2017 nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2018 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 35 AS 964/18).
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 hat das Sozialgericht (nach entsprechender Anhörung der Beteiligten) die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 09.05.2017 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X, so dass der hiergegen gerichtete Widerspruch nicht statthaft gewesen sei.
Am 08.06.2018 haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie verweisen auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2016 Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bewilligen,
hilfsweise
die Beigeladene unter Änderung des Bescheides vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.09.2017 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2016 Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des SG Köln vom 13.05.2019 – S 43 AS 1801/18. Hieraus folge, dass es sich bei der Gebührenforderung für die Nutzung der Unterkunft nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handele, der im Monat der Fälligkeit zu decken sei und für den daher die Beigeladene passivlegitimiert sei. Dies sei auch im Rundschreiben des bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.09.2019 für den Beklagten verbindlich geregelt worden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese ist zulässig und begründet.
Die Klage ist in der gewählten Klageart der Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach dieser Vorschrift mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur zulässig, wenn eine Verwaltungsentscheidung einschließlich eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens (§ 78 Satz 1 SGG) vorliegt (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2007 – L 5 KR 220/06; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn 39b). Bei dem Schreiben des Beklagten vom 09.05.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X.
Für die Auslegung von behördlichen Mitteilungen gelten §§ 133, 157 BGB zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Dies gilt sowohl für die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, als auch für die hier relevante Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Maßgeblich ist der Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muss. Allein aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verfügungssatzes kann nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wenn ein für einen Verwaltungsakt typischer Rechtsbindungswille der Behörde aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann und der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt ist. Die äußere Form der Erklärung ist nicht entscheidend, wenn die kennzeichnenden Merkmale eines Verwaltungsakts vorliegen, dieser insbesondere hinreichend bestimmt in seinem Regelungsgehalt ist und der rechtliche Bindungswille deutlich in Erscheinung tritt (ausführlich Luthe in: JurisPK § 31 SGB X Rn. 26 mwN). Hiernach ist das Schreiben vom 09.05.2017 als Verwaltungsakt auszulegen, denn der Beklagte gibt unmissverständlich und aus Empfängersicht abschließend zu erkennen, dass er die begehrten Unterkunftskosten nicht übernehmen wird. Der Umstand, dass das Schreiben nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts für das Auslegungsergebnis unbeachtlich.
Das gem. § 78 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Zwar hat der Beklagte den Widerspruch (zu Unrecht) als unzulässig angesehen und eine materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs der Kläger im Widerspruchsverfahren daher nicht vorgenommen. Dies ist jedoch für die Bejahung eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unbeachtlich (BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R; Giesbert in: JurisPK SGG, § 78 Rn. 19 mwN).
Streitgegenständlich sind sowohl der Anspruch gegen den Beklagten und dessen Bescheid vom 09.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 als auch ein Anspruch gegen den Beigeladenen und dessen Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2017. Eine Verurteilung des Beigeladenen scheidet nicht etwa wegen einer Bestandskraft von dessen Ablehnungsbescheiden aus, denn der Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2017 ist Gegenstand des Klageverfahrens gegen die Beigeladene S 35 AS 1368/18 und nicht bestandskräftig. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs gegen die Beigeladene führt nicht dazu, dass eine Verurteilung des Beigeladenen unzulässig ist (zur Einbeziehung von Ansprüchen gegen den Beigeladenen und Bescheiden des Beigeladenen und den prozessualen Konsequenzen hiervon vgl. BSG Urteil vom 19.05.1982 – 11 RA 1368/18). Der Bescheid vom 07.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 ist hingegen nicht gemäß 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Ablehnungsbescheid vom 09.05.2017 nicht abändert oder ersetzt.
Der Bescheid vom 09.05.2017 ist rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft für März 2016 bis Juli 2016.
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kläger sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), weshalb ihnen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen unstreitig nicht vor, nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Kläger anerkannt worden war und der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG beendet war (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Unterkunft sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte sind daher auch behördlich zur Verfügung gestellte Unterkünfte (BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R; BVerwG Urteil vom 12.12.1995 – 5 C 28/93; Piepenstock in: JurisPK SGB II § 22 Rn. 28). Die von den Klägern im streitigen Zeitraum bewohnte Flüchtlingsunterkunft erfüllt diese Kriterien. Die auf § 22 DVAsyl 2002/2004 gestützten Gebührenforderungen stellen die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden tatsächlichen Aufwendungen dar. Die Forderung der Regierung von Unterfranken ist angemessen und rechtmäßig.
Der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch gem. §§ 36 Abs. 1 SGB II örtlich zuständig und passivlegitimiert, denn die von den Klägern geltend gemachten Kosten der Unterkunft sind als Bedarf den Monaten März 2016 bis Juli 2016 zuzuordnen. In diesem Zeitraum hatten die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S./Landkreis B. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Der Umstand, dass die Gebührenforderung der Regierung von Unterfranken gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl 2002/2004, wonach die Gebühren mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig werden, erst im Mai 2017 fällig geworden ist, ändert an der zeitlichen Bedarfszuordnung und damit der Passivlegitimation des Beklagten nichts.
Laufende Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu denen gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören, sind grundsätzlich in dem Monat (zum Monatsprinzip als Strukturprinzip des SGB II vgl. BSG Urteile vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R und vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R) zu decken, in dem der Bedarf entsteht. Ebenso wie andere Bedarfe zur Abdeckung des Existenzminimums, wie Ernährung, Bekleidung oder Gesundheitsschutz sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung als eine der "grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen" (BVerfG Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14) abzudecken, sobald der Bedarf faktisch vorhanden ist, also der Leistungsberechtigte eine Wohnung benötigt (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 Rn 140; Beschluss des Senats vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER). Zwar hat der für die Unterkunftskosten zuständige kommunale Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) keinen Sicherstellungsauftrag und er ist nicht verpflichtet, Leistungsberechtigten eine Wohnung zu beschaffen (BSG Urteil vom 09.08.2018 – B 14 AS 38/17 R; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 42), jedoch ist er verpflichtet, die tatsächlich notwendigen, angemessenen Bedarfe abzudecken, die zum Erhalt von Wohnraum erforderlich sind. Gem. § 19 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe iSd § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe) erbracht, soweit diese Bedarfe nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Auch diese Bestimmung zur Leistungshöhe und Einkommensanrechnung, die nicht zwischen der Regelleistung und Mehrbedarfen einerseits und den Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits unterscheidet, geht davon aus, dass der gesamte monatliche Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dem in diesem Monat zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen ist. Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt darüber hinaus, dass diese während der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 AsylbLG) und ggfs. auch darüber hinaus (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) einen Anspruch auf Abdeckung des notwendigen Unterkunftsbedarfs als Sachleistung haben und ihnen eine Unterkunft durch den zuständigen Kostenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Wandelt sich – wie hier – nach Anerkennung als Flüchtling und damit Beendigung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG) der Sachleistungsanspruch nach § 3 AsylbLG in einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II um, ändert dies an der zeitlichen Zuordnung des Unterkunftsbedarfs nichts. Dementsprechend knüpft auch die hier maßgebliche DVAsyl 2002/2004 im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen der Gebührenschuldner bei der Berechnung der Gebühren ausdrücklich an die Monate an, in denen diese die Einrichtung nutzen (§ 24 Abs.1 Satz1 DVAsyl 2002/2004: "Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren nach §§ 22 und 23 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können").
Zwar hat das BSG ausgeführt, dass zeitlich als Bedarfe vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind, denen die Leistungsberechtigten im jeweiligen Monat ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben (jüngst BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R mwN auf die ständige Rechtsprechung des BSG). Soweit der Beklagte (gestützt auf das Rundschreiben des bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.09.2019) ebenso wie das SG Köln im Urteil vom 13.05.2019 – S 43 AS 1801/18 diesen Ausführungen, insbesondere der Formulierung des BSG im Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R (das Abstellen auf den Fälligkeitszeitpunkt) "gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende Kosten", entnimmt, dass auch die Verpflichtung zur Deckung von laufendem Unterkunftsbedarf allein von der Fälligkeit entsprechender Forderungen des Wohnungsgebers abhängt, ist dem jedoch nicht zu folgen.
Die Fallgestaltungen, die der Rechtsprechung des BSG, nach der es hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung allein auf den Fälligkeitsmonat ankommt, zugrunde lagen, betreffen einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen (vgl. zu Nebenkostennachforderungen BSG Urteile vom 30.03.2017 – B 14 AS 12/16 R, B 14 AS 13/16 R, vom 25.06.2015 – B 14 AS 40/14 R, vom 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R und vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R; Senatsurteil vom 23.05.2019 – L 7 AS 1440/18; zu Kanalanschlussgebühren BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R; zur einmaligen Anschaffung von Heizmaterial jüngst BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R). Auch diese sind von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Demnach gehören insbesondere Nachforderungen auf Nebenkosten grundsätzlich im Fälligkeitsmonat zum aktuellen Bedarf einer weiterhin bewohnten Unterkunft. Ebenso verhält es sich bei Aufwendungen für Eigentumswohnungen und Eigenheime, weil insbesondere die Betriebskosten für Eigenheime regelmäßig nicht monatlich, sondern ggf. jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Das gilt auch bei einem nur kurzzeitigen Leistungsbezug (BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R mwN).
Eine abweichend vom gesetzlichen Leitbild erfolgende zeitliche Zuordnung des laufenden Unterkunftsbedarfs zu einem disponiblen Fälligkeitszeitpunkt würde nicht hinnehmbare Manipulationen sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Leistungsberechtigten bzw. der Leistungsträger ermöglichen. So wird in dem genannten Rundschreiben des bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.09.2019 ausgeführt, Unterkunfts- und Heizkosten seien nicht zu übernehmen, wenn diese während der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Ende fällig werden, es sei denn, dies löse einen neuen Bedarfsfall aus. Eine solche Anspruchszerstörung durch einseitiges Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu vereinbaren. Ebenso wenig ist hinnehmbar, dass der für die Deckung des laufenden Bedarfs zuständige Leistungsträger durch Hinausschieben der Fälligkeit seine Passivlegitimation an einen anderen Träger abgibt. Umgekehrt scheidet es auch aus, Personen, die während der Entstehung tatsächlicher laufender Unterkunftskosten nicht hilfebedürftig sind, dadurch einen Anspruch zu verschaffen, dass die Fälligkeit in einen Zeitpunkt verschoben wird, in dem Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht er, sondern die Regierung von Unterfranken als Landesbehörde die Fälligkeit der Gebührenforderung bestimmt (§ 27 DVAsyl 2002/2004), weil auch bei der Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts durch Dritte eine ungerechtfertigte Lastenverschiebung stattfindet. Hinzu kommt im vorliegende Fall, dass die gegen die Kläger gerichtete Forderung bereits zum Zeitpunkt der Nutzung dem Grunde und der Höhe nach gem. §§ 21, 22 DVAsyl 2002/2004 feststand und kein Grund ersichtlich ist, den Fälligkeitszeitpunkt – wie hier geschehen – hinauszuschieben.
Eine Zuständigkeit des Beklagten für die Übernahme der Kosten der Unterkunft lässt sich vorliegend zudem auch aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableiten. Der Beklagte ist gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine endgültige Entscheidung über die und die Bewilligung der Leistungen zuständig, die er zum Gegenstand einer vorläufigen Bewilligung gemacht hat. Der Beklagte hat die Kosten der Unterkunft in den vorläufigen Bescheiden selbst dem laufenden Leistungszeitraum zugeordnet und die Bewilligung in der Sache von der Bezifferung des Anspruchs abhängig gemacht.
Die tenorierte Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft folgt unmittelbar aus den Bescheiden der Regierung von Unterfranken vom 26.04.2017. Da der dem Kläger zu 1) in Rechnung gestellte Betrag für Haushaltsenergie iHv 7,67 EUR monatlich Bestandteil der Regelleistung iSd § 20 SGB II ist, war er nicht in den tenorierten Betrag einzubeziehen. Obwohl die Regierung von Unterfranken mit den Bescheiden vom 26.04.2017 keine Gebühren für die Klägerin zu 2) für März 2016 festgesetzt hat, war der Beklagte zur Übernahme der regelmäßig anfallenden Gebühren der Klägerin zu 2) auch für diesen Monat zu verurteilen, weil die Klägerin zu 2) die Unterkunft in dieser Zeit bewohnt hat und die Regierung von Unterfranken die nachträgliche Erhebung der Gebühren im Bescheid vom 26.04.2017 in Aussicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Die Beigeladene war nicht mit Kosten zu belasten.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 28.01.2020
Zuletzt verändert am: 28.01.2020