Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2011 – S 35 AS 50/09 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2011 hat das Sozialgericht über das Begehren des Klägers entschieden, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 bislang nicht berücksichtigte Stromkosten für den Betrieb der zur Wärme- und Warmwasserversorgung seiner Wohnung genutzten Gastherme als Heizkosten nach § 22 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – zu gewähren, und die Klage abgewiesen.
Weder im Tenor noch in den Gründen dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Der Kläger hat gegen den am 27.06.2011 zugestelltem Gerichtsbescheid am 21.07.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sich die ungeklärte Rechtsfrage stelle, ob die Kosten des zum Betrieb seiner Heizungsanlage benötigten Stromes zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören und mit den Regelleistungen abgegolten seien. Zudem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel. Es verstoße gegen den in § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) normierten Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz, weil das Sozialgericht den Sachverhalt nicht ausreichend und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten aufgeklärt habe. Es gebe ein im Internet zugängliches Dokument, in dem für die Stadt F in Vergleichsfällen ein Strombedarf von 7,35 EUR monatlich angenommen werde. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung bedarf der Zulassung, weil sie weder wegen einer Länge des streitigen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG noch wegen einer Beschwer als mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes zulässig ist.
Der streitige Zeitraum umfasst ein halbes Jahr, die Beschwer des Klägers ist zu errechnen als Produkt der monatlich begehrten Mehrleistung und der im streitigen Zeitraum liegenden Monate.
Nach dem Vortrag des Klägers in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren, insbesondere im vorhergehenden Rechtsstreit L 7 AS 92/07, geht der Kläger selbst von einem nicht berücksichtigten Stromverbrauch seiner Gastherme zu Heizungszwecken von etwas mehr als 7,00 EUR monatlich aus, was angesichts der Dauer des streitigen Zeitraumes von 6 Monaten auf einen Wert der Beschwer von 42,00 EUR bis allenfalls 50,00 EUR schließen lässt. Die Beschwerdeeinlegung ist form- und fristgerecht erfolgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Davon ist auszugehen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das angerufene Instanzgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Eine solche Rechtsfrage wird vorliegend nicht zur Beantwortung gestellt.
Die als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören, ist für Zeiträume vor dem 01.01.2011 durch Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B -, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R) geklärt und dies – soweit ersichtlich – unumstritten (vgl. z.B. die Kommen-tierung von Berlit in LPK SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 94 m.w.N.).
Der Beschluss des BSG vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 – ist zwischen den auch hier Beteiligten ergangen. Das Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R – wurde im vorliegenden Verfahren übermittelt. Von einer Wiedergabe der Gründe wird daher abgesehen.
Die Klärung der hieran angeschlossenen und gleichfalls als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der für den Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom mit den Regelleistungen abgegolten ist, ergibt sich für vor dem 01.01.2011 liegende Zeiträume ebenso aus der vorzitierten Rechtsprechung in Verbindung mit dem Umstand, dass das SGB selbst zwischen den Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II differenziert.
Für Zeiträume ab dem 01.01.2011 ergibt sich die Beantwortung der gestellten Frage aus der Neufassung von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I 453.
Die Vorschrift lautet nun: "Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Die Regelung zu den auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteilen der Haushaltsenergie stellt vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage (vgl. zusammenfassend BSG im Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 52/09 R -) eine Rechtsänderung, die zu den für die Heizung aufgewendeten Anteilen der Haushaltsenergie eine Klarstellung dar (Lenze in LPK-SGB II § 20 Rn. 2).
Der vorliegende Rechtsstreit wirft danach keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Divergenz i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder vom Kläger gerügt worden noch ersichtlich.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG deswegen zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rüge des Klägers, das Sozialgericht habe von ihm aufgezeigte Anhaltspunkte für einen höheren als den selbst geschätzten Stromkostenaufwand für den Betrieb der Gastherme übergangen, ist als Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehöres zu werten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres des Klägers liegt jedoch nicht vor, weil das Sozialgericht ausweislich der Begründung des Urteils vom 11.05.2011 insbesondere den Hinweis des Klägers auf eine Internetdatei bezüglich Unterkunftskosten im Bereich F aufgegriffen und begründet hat, warum es dennoch an seiner Schätzung festhalte, dass der Stromkostenaufwand des Klägers für den Heizungsbetrieb seiner Gastherme unter 6,22 EUR gelegen habe. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
In der Rüge, das Sozialgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 103 SGG. Auch dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor, weil die vom Sozialgericht vorgenommene Schätzung unter Anschluss an die Schätzung des LSG NW in seinem gleichfalls in Sachen des Klägers ergangenen Urteil vom 12.11.2009 – L 7 AS 92/07 – der vorzitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R – entspricht.
Insbesondere hat die vom BSG a.a.O. geforderte Ermittlung von Bezugspunkten für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteiles, der auf die Heizung entfällt, im Falle des Klägers stattgefunden, indem das LSG NW eine Vermieteranfrage durchgeführt und zum Stromverbrauch der vom Kläger im streitigen Zeitraum verwendeten Therme ermittelt hat. Selbst wollte man eine defizitäre Ermittlung der Schätzungsgrundlagen darin sehen, dass weder der 7. Senat des LSG im angegebenen Urteil noch das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren den Stromverbrauch des verwendeten Thermostats "Vaillant VRT-QZA" in Ansatz gebracht hat, wäre nicht anzunehmen, dass das Urteil i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hierauf beruhen könnte.
Nach der im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung für dieses Gerät (www.vaillant.de/service/bedienungsanleitungen/raumtemperaturregler.vrt-qza.pdf) hat dieses Gerät eine Stromaufnahme von 10 mA, was bei einer maximalen Betriebsspannung von 24 Volt einer Leistungsaufnahme von 0,24 Watt entspricht (0,01 Ampere x 24 Volt = 0,24 Watt).
Dies entspricht bei den vom Kläger angenommenen 3.600 Betriebsstunden jährlich einem Stromverbrauch von 0,864 kWh, selbst bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode entsprechend den Maximalangaben des Klägers einem Stromverbrauch von 1,3824 kWh (0,24 Watt x 24 h x 240 Tage).
Unter Zugrundelegung des vom Kläger im Jahre 2006 zu entrichtenden Preises für eine Kilowattstunde i.H.v. 0,21599 EUR ergibt sich daher bei 3.600 Betriebsstunden ein jährlicher Finanzbedarf für den Betrieb des Thermostats von 0,1866153 EUR (0,864 x 0,21599 EUR) bzw. von 0,2985845 EUR bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode (1,3824 x 0,21599 EUR).
Diesen Werten entsprechen Ansätze von 1,5 bzw. maximal 2,5 Cent monatlich für den Betrieb des Thermostats, die sowohl der 7. Senat des LSG NW als auch das Sozialgericht im vorliegenden Fall wegen Nichtberücksichtigung des Thermostats im Rahmen der jeweiligen Schätzung vernachlässigt haben könnten.
Die geringe Dimension des unberücksichtigt gebliebenen Stromverbrauches für den Be-trieb des Thermostats, ggf. auch weitere Minimalansätze für den Betrieb einer Kontrolllampe o.ä. stellen die Richtigkeit des Schätzungsansatzes an sich ebenso wenig in Frage wie das Ergebnis der Schätzung selbst, dass nämlich der heizungsbezogene Stromverbrauch für den Betrieb der Therme des Klägers (deutlich) unter 6,22 EUR liegt.
Die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Schätzung des 7. Senates des LSG NW im angegebenen Urteil ist zur Überzeugung des Senats zudem bereits hinsichtlich der eingesetzten Heiztage großzügig.
Da sich ferner aus dem Vorhandensein einer Thermostatregelung ergibt, dass die Hei-zungspumpe keinesfalls – wie bislang zugrundegelegt – während der gesamten Heizzeit mit Maximalleistung, sondern je nach Absinken der Raumtemperatur in Intervallen oder mit abgesenkter Drehzahl und damit auch abgesenkter Leistungsaufnahme betrieben wurde, steht fest, dass die bisherige Schätzung deutlich überhöht, jedenfalls aber so großzügig gewesen ist, dass die Klageabweisung nicht i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf der gerügten fehlerhaften Ermittlung der Schätzungsgrundla-gen beruht haben könnte.
Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei nicht mit der Rechtsprechung einverstanden, wonach bislang nicht anerkannte Heizkostenanteile nicht zur Auszahlung kommen, wenn sie unterhalb der bislang nicht in Abzug gebrachten Energiekosten für die Bereitung von Warmwasser gelegen haben, ist dies kein Vortrag eines Zulassungsgrundes. Der Kläger ist aus diesem Anlass darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die (verfahrensrechtliche) Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Urteils, nicht aber dessen Richtigkeit im Ergebnis oder gar die Richtigkeit höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft wird.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 03.01.2012
Zuletzt verändert am: 03.01.2012