Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats – L 19 B 55/07 AS ER – vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 08.08.2006 – L 19 B 55/07 AS ER – hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.03.2007 – S 35 AS 62/07 ER – zurückgewiesen. In der Sache streitig war die vom Sozialgericht abgelehnte einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung monatlicher Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II ab dem 01.11.2006.
Gegen den am 10.08.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15.08.2007 "Einspruch/Widerspruch" eingelegt, zum Sachverhalt vorgetragen und das Fehlverhalten beteiligter Mitarbeiter der Antragsgegnerin sowie des erkennenden Senates gerügt. Sinngemäß begehrt der Antragsteller weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.
II.
Das als Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG aufzufassende Rechtsschutzbegehren ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, denn der Antragsteller hat sich innerhalb der zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs laufenden Frist (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 08.08.2007 gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Die zulässige Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 S. 2 SGG).
Der Rüge, der Senat habe bei der Beschlussfassung vom 08.08.2007 das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verletzt, trifft nicht zu.
Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrages von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen. Es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. Je umfangreicher das Vorbringen ist, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Beschluss des BSG vom 28.09.2006 – B 3 P 1/06 C- SozR 4 1500 § 178a Nr. 5 m.w.N.).
Der Antragsteller trägt mit der Anhörungsrüge detailliert zu dem Sachverhalt vor, der bei Beschlussfassung am 08.08.2007 in seinen Grundzügen bekannt war und in den Gründen des zur Prüfung gestellten Beschlusses vom 08.08.2007 auch (verkürzt) wiedergegeben ist. Im Kern rügt der Antragsteller nicht die Nichtberücksichtigung seines Sach- oder Rechtsvortrages, sondern dass der Senat aus den vorgetragenen Umständen den nach seiner Auffassung falschen rechtlichen Schluss gezogen hat, indem er Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zuerkannt hat. Im Kern begehrt der Antragsteller daher die Fortführung des Abwägungsprozesses, der zum Beschluss vom 08.08.2007 geführt hat. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck der Anhörungsrüge. Sie dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschluss des BSG vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C – SozR 4 1500 § 178a Nr. 6 m.w.N.). Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 08.08.2007 nicht festzustellen ist, ist die Anhörungsrüge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 178a Abs. 3 SGG zu geben gewesen wäre (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 178a Rn 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 05.09.2007
Zuletzt verändert am: 05.09.2007