Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 31.08.2014 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 20 Abs.1, 20 Abs.2 Satz 1 SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Tatbestand:
I.) Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob der Antragsteller aufgrund des Leistungsausschlusses des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB II) dem Grunde nach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Der Antragsteller ist am 29.03.1977 geboren. Er ist bulgarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1995 absolvierte er sein Abitur an einem russischen Gymnasium in Bulgarien. Von 1999 bis 2005 war er als Bauarbeiter tätig. Im Jahr 2002 wurde er parallel zum Tischler ausgebildet. Ab 2006 lebte er in Griechenland und war dort bis 2010 als Bauarbeiter und an einer Tankstelle tätig. Seit dem Jahr 2011 ist er arbeitsuchend. Im Januar 2013 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 03.02.2013 bis zum 10.09.2013 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt Dortmund in Untersuchungshaft. Der zugrundeliegende Haftbefehl wurde nach dem Stand der Akte zwischenzeitlich aufgehoben. Im Rahmen einer Aufenthaltsanzeige beim Ausländeramt der Stadt Hagen erklärte der Antragsteller am 02.10.2013, dass er sich zur Arbeitsuche in Hagen aufhalte. Er legte hierbei eine Auflistung diverser Zeitarbeitsfirmen vor, bei denen er Arbeit gesucht habe. Der Antragsteller steht seit Oktober 2013 in Kontakt mit der Beratungsstelle für Wohnungslose Hagen der XXX. Mit Unterbringungsverfügung vom 20.01.2014 wies die Stadt Hagen dem Antragsteller eine Unterkunft im städtischen Männerasyl in der XXX in Hagen zu. Nach dem Aktenstand bewohnt der Antragsteller diese Unterkunft seitdem. Am 27.01.2014 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er erklärte, dass er kein Einkommen und keine Ersparnisse habe. Er habe aber bisher von seinem Ersparten gelebt, zusätzlich hätten ihm "Kollegen" etwas gegeben. Mit Bescheid vom 05.02.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, so dass er vom Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II erfasst sei. Unter dem 27.02.2014 erließ die Stadt Hagen eine weitere Einweisung des Antragstellers in das Männerasyl. Am 03.03.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.02.2014. Der Antragsgegner hat diesen Widerspruch nach dem Stand der Akte bislang nicht beschieden. Ebenfalls am 03.03.2014 hat der Antragsteller bei der erkennenden Kammer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat er den Antrag dahingehend konkretisiert, dass Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts sei. Der Antragsteller trägt vor, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar sei. Dieser verstoße insbesondere gegen Art.1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA). Seit Anfang 2013 habe er etwa 40 Bewerbungen geschrieben. Aufgrund seiner Unterbringung im Männerasyl und wegen des fehlenden Führerscheins seien diese ohne Erfolg geblieben. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien so ausgeprägt, dass er sich mühelos verständigen könne. Seine Motivation, eine Stelle zu finden, sei sehr hoch. Im Rahmen seiner ersten eidesstattlichen Versicherung (datiert auf den 25.02.2014) hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Hilfebedürftigkeit zunächst vorgetragen, dass er völlig mittellos sei, was sich auch aus seinen Kontoauszügen ergebe. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers sodann erklärt, dass der Antragsteller über gar kein Konto verfüge. Die eidesstattliche Versicherung stamme aus einem anderen Verfahren, in dem der Antragsteller ein Konto innegehabt habe. Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 hat der Antragsteller eine neue eidesstattliche Versicherung übersandt. Auf Anfrage des Gerichts vom 14.04.2014 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, dass er nicht krankenversichert sei. Er habe überdies weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Bezug zu einem sozialen Sicherungssystem im Sinne von Art.3 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (in der Folge VO (EG) 883/04) gehabt. Auf nochmalige Anfrage des Gerichts vom 16.04.2014 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller diese Stellungnahme ausdrücklich wiederholt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorläufig im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 31.08.2014 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 20 Abs.1, 20 Abs.2 Satz 1 SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller vom Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II erfasst sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsakte des Antragsgegners und auf die vom Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten beigezogene Ausländerakte der Stadt Hagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II. Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist ausweislich des Antrags des Antragstellers allein die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Regelleistungen gemäß § 20 SGB II für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 31.08.2014. Dieser zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vollumfänglich begründet. Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG hat der Antragsteller im Sinne von § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Nach den vorgenannten Maßgaben geht das Gericht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung einer im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Folgenabwägung zunächst von einem Anordnungsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der von ihm begehrten Leistungen nach dem SGB II aus. Er erfüllt hiernach zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen der §§ 7 Abs.1 Satz 1, 9 Abs.1 SGB II. Gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der am 29.03.1977 geborene Antragsteller gehört im Hinblick auf sein Lebensalter zunächst zu der § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB II genannten Personengruppe. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in gesundheitlicher Hinsicht gemäß den § § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 8 Abs.1 SGB II bestehen nicht. Der Antragsteller ist auch in rechtlicher Hinsicht gemäß den §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 8 Abs.2 SGB II erwerbsfähig. Als Staatsangehöriger des EU-Mitgliedsstaats Bulgarien genießt er in vollem Umfang das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art.45 AEUV. Einschränkungen für die Ausübung einer Beschäftigung gemäß Art.45 Abs. 3 c.) AEUV sieht das deutsche Recht in den §§ 13 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) , 284 Abs.1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB III) nur noch für kroatische Staatsangehörige vor. Der Antragsteller hat seine Hilfebedürftigkeit gemäß den §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3, 9 Abs.1 SGB II auch jedenfalls in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Umfang glaubhaft gemacht. Gemäß § 9 Abs.1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen oder regelmäßiges Einkommen des Antragstellers bestehen nicht. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen seiner Antragstellung beim Antragsgegner vorgetragen, dass er bisher von Erspartem gelebt habe. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass er bislang auch auf die Hilfe von "Kollegen" angewiesen gewesen sei und dass er nunmehr keine Ersparnisse mehr habe. Die Kammer geht insofern aus, dass der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig über keine liquiden Mittel mehr verfügt. Auch die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgetretenen Unstimmigkeiten im Hinblick auf ein mögliches Konto des Antragstellers begründen keine durchgreifenden Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Die Kammer hält die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass er in der eidesstattlichen Versicherung eine Formulierung aus einem anderen Verfahren übernommen habe, im Hinblick auf die in zahlreichen Verfahren zu Tage tretenden Besonderheiten der anwaltlichen Prozessführung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchaus für glaubhaft. Verbleibenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wird in einem möglichen Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Der Antragsteller hat gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB II auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ist anzunehmen, wenn und solange der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R – juris (Rdnr. 18)). Eine solche Zukunftsoffenheit des Aufenthalts ist im Fall des Antragstellers anzunehmen. Der Antragsteller hält sich seit Januar 2013 durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland auf. Anhaltspunkte für einen geplanten baldigen Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB II ist hingegen nicht zu prüfen, ob der Hilfebedürftige Inhaber eines definierten Aufenthaltsstatus ist (anders noch unter Bezugnahme auf die sogenannte "Einfärbungslehre" im Recht der Rentenversicherung BSG, Urteil vom 03.04.2001, B 4 RA 90/00 R – juris (Rdnr.17); hieran für den Bereich des SGB II anknüpfend SG Darmstadt, Beschluss vom 25 03.2013, S 16 AS 1089/12 ER- juris). Die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts ergibt sich nämlich aus § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I und gilt gemäß § 37 SGB I für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen anderen Teilen etwas Besonderes ergibt. Diese Regelung knüpft ausweislich ihres Wortlauts aber allein an faktische Gesichtspunkte an. Im SGB II findet sich keine weitergehende Regelung, aus der sich die Erforderlichkeit zusätzlicher Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung ableiten ließe. Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen im tenorierten Umfang scheidet auch nicht aufgrund des in § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II normierten Leistungsausschlusses aus. Vom Leistungsbezug ausgenommen sind danach Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird aber kontrovers und mit verschiedensten Argumenten diskutiert, wie weit der Leistungsausschluss des § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB II rein tatbestandlich reicht, ob dieser Leistungsausschluss im Falle seiner Anwendbarkeit mit europäischem Recht vereinbar ist und welche Folgen sich aus einer etwaigen Unvereinbarkeit der Norm mit europäischen Recht ergeben. Da eine abschließende materiell-rechtliche Klärung dieser Fragen in der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Eile nicht erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05- juris). Zum Stand der Diskussion ist im Einzelnen auszuführen: Streitig ist zunächst, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB II nur in solchen Fälle anwendbar ist, in denen ein Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Zweck der Arbeitssuche positiv festgestellt werden kann, oder ob er auch die Fälle erfasst, in denen jedenfalls kein anderes Aufenthaltsrecht besteht und in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche nie bestanden hat oder zwischenzeitlich entfallen ist. Eine teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung geht davon aus, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB II nur eingreife, sofern der (Fort-) Bestand des Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Zweck der Arbeitssuche positiv festgestellt werden kann (so zum Beispiel LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 – juris ; SG Dortmund, Beschluss vom 12.02.2014 – S 32 AS 5677/13 ER – juris (Rdnr.72 ff.). Diese Auffassung wird zunächst damit begründet, dass der Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II nur auf ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche abstelle. Eine dahingehende erweiternde Auslegung, dass der Leistungsausschluss "erst recht" für EU-Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht gelten müsse, sei nicht gangbar. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II weise einen Ausnahmecharakter auf und sei insbesondere auch deshalb eng auszulegen, weil das SGB II die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums umsetze. Ein "Erst-Recht-Schluss" scheide überdies bereits deshalb aus, weil dieser wie eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraussetze. Eine vergleichbare Interessenlage liege aber nicht vor. Art 14 Abs.4 b.) Satz 2 der die Freizügigkeit von Unionsbürgern betreffenden Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (in der Folge Richtlinie 2004/38 EG) regele, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden dürften, solange sie weiterhin Arbeit suchten und eine begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche vermittele mithin einen Ausweisungsschutz; im Falle des Nichtbestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts habe die Ausländerbehörde dagegen die Möglichkeit zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. hierzu insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 – juris (Rdnr.59 ff.)). Überdies wird angeführt, dass das Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche "kein bloßes Auffang-Aufenthaltsrecht" darstelle. Dies ergebe sich daraus, dass dieses an objektivierbare Gesichtspunkte, nämlich an hinreichende Aktivitäten zur Arbeitssuche und an die Möglichkeit anknüpfe, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden. Sofern man diese außer acht lasse, könne der Ausländer allein durch die Angabe seines Willens zur Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht begründen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II vom Gesetzgeber mit der Zielrichtung verabschiedet worden sei, von der durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG normierten Möglichkeit einer Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot des Art.24 Abs.1 der Richtlinie 2004/38 EG Gebrauch zu machen. Art.24 Abs.2 der Richtlinie 2004/38 EG regele aber nur den Fall der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der vorgenannten Richtlinie, also dem Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche. Es sei auch davon auszugehen, dass dieses "Schweigen" in Art. 24 Abs.2 der Richtlinie 2004/38 EG zum Fall des Fehlens oder Entfallene eines materiellen Aufenthaltsrechts bewusst erfolgt sei. Kommission und Rat hätten durch das Zusammenspiel von Art. 14 Abs.1 (Fortbestand des Aufenthaltsrechts, solange Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden) und Art.14 Abs.3 der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Automatismus einer Ausweisung bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen) nämlich gezeigt, dass sie die Konstellation im Blick gehabt hätten, dass das Aufenthaltsrecht auch beim Wegfall seiner Voraussetzungen fortbestehe. Zudem müsse der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II auch unter dem Gesichtspunkt eng ausgelegt werden, dass die europäische Rechtsprechung eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats mit denen anderer Mitgliedsstaaten einfordere (vgl. Urteile des Landessozialgerichts Hessen vom 27.11.2013, L 6 AS 726/12, L 6 AS 378/12 – juris). Die Gegenauffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER-juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten. Dies erscheine auch unter dem Gesichtspunkt widersinnig, dass bei den Personen, die keine Arbeit suchten oder deren Arbeitssuche objektiv wenig erfolgsgeneigt scheine, die geringste Chance zur Integration in den nationalen Arbeitsmarkt bestehe. Das Argument, dass beide Fallkonstellationen insofern nicht miteinander zu vergleichen seien, als gegen den Ausländer, der kein Aufenthaltsrecht mehr habe, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden könnten, trage nicht. Aufgrund der §§ 5 Abs.5, 6 und 7 des FreizügigG/EU bestehe das Freizügigkeitsrecht nämlich so lange, bis sein Nichtbestehen oder sein Verlust gemäß § 5 Abs.4 FreizügG/ EU festgestellt werden sei. Zudem wird darauf hingewiesen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, a.a.O), dass der genaue Zeitpunkt des Verlust eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitssuche (so die Einstellung der Arbeitssuche, der Verlust der objektiven Erfolgsaussichten) gar nicht festgestellt werden könne. Die erkennende Kammer tendiert insbesondere deshalb zu der letztgenannten Auffassung, weil Wortlaut und Aufbau des § 7 Abs.1 SGB II darauf hindeuten, dass die Norm "stillschweigend" vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts des EU-Ausländers ausgeht. Nach der Definition der allgemeinen (positiven) Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II formuliert § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II Leistungsausschlüsse für bestimmte nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II grundsätzlich leistungsberechtigte Personengruppen. Sowohl die Formulierung im Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II ("die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts") als auch im hier streitigen Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II ("deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt"), deuten nach Ansicht der Kammer aber daraufhin, dass der Gesetzgeber alle diejenigen Personengruppen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließen wollte, die nicht zusätzlich zu ("allein") an niedrigschwellige Voraussetzungen angeknüpften Aufenthaltsrechten einen weiteren Aufenthaltstatbestand nachweisen können. Hierfür spricht auch, dass die im Zusammenhang mit § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB II angesprochene "Einfärbungslehre", die einen legalen Aufenthalt bereits in das Tatbestandsmerkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" hineinlas, zum Zeitpunkt der Formulierung der Norm im Jahr 2004 noch herrschend gewesen sein dürfte. Der Verweis darauf, dass die Ausländerbehörde nach dem Entfallen eines Aufenthaltsrechts den Verlust der Freizügigkeit feststellen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen könne (so wohl auch Kingreen in Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht – Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschen Verfassungsrecht, SGb 03/13, 132 (134)), scheint aufgrund der Möglichkeit des EU-Ausländers, sich nach einer kurzfristigen Ausreise gemäß § 2 Abs.5 Satz 1 FreizügG/EU erneut ohne weitere Bedingungen für drei Monate im Bundesgebiet aufhalten zu können, dagegen eher theoretischer Natur zu sein. Diese Diskussion ist im vorliegenden Fall auch von Bedeutung, weil jedenfalls zunächst kein anderes Aufenthaltsrecht des Antragstellers als das zum Zweck der Arbeitssuche festgestellt werden kann. Gemäß § 2 Abs.1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die einzelnen Tatbestände einer unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung sind in § 2 Abs.2 FreizügG/EU geregelt. In Betracht kommt hier allein eine unionsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers gemäß § 2 Abs.2 Nr.1 FreizügG/EU für Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Der Antragsteller hat nach dem Stand der Akte in der Bundesrepublik Deutschland aber bislang weder eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt noch eine Berufsausbildung absolviert. Ob dem Antragsteller ein Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 FreizügG/EU zustand oder noch zusteht, ist indes unklar und im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu klären: Wie bereits vorab ausgeführt, ist der Bestand des Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitssuche an objektivierbare Voraussetzungen, nämlich an die Arbeitssuche und an die begründete Aussicht einer Einstellung geknüpft. Sofern man den Vortrag des Antragstellers und die zur Ausländerakte des Antragstellers gereichte Aufstellung über von ihm kontaktierte Arbeitgeber zugrundelegt, dürften zwar ausreichende Bemühungen des Antragstellers um einen Arbeitsplatz vorliegen. Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist aber nicht eindeutig zu klären, ob auch die begründete Aussicht auf eine Einstellung des Antragstellers besteht: Hierfür sprechen zwar die nach seinem Vortrag vorhandenen Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er durchaus über gewisse Qualifikationen in Gestalt seines Abiturs und seiner Ausbildung zum Tischler verfügt. Der fehlende Führerschein des Antragstellers, sein Aufenthalt in einem Männerasyl und die mehrmonatige Untersuchungshaft im Jahr 2013 könnten sich dagegen als Hemmnis bei einer Einstellung erweisen. Selbst wann man von einer tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB II ausgeht, ist dessen Vereinbarkeit mit europäischem Recht aber in hohem Maße umstritten. Auch wenn aus Sicht der Kammer viel für eine solche Vereinbarkeit spricht, kann sie jedenfalls unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur vorgetragenen Argumente im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Recht werden ganz maßgeblich im Hinblick auf den in Art.4 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (in der Folge VO (EG) 883/04) normierten Gleichbehandlungsgrundsatz geäußert. Hiernach haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Eine mögliche Inkompatibilität von § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB II mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.4 der VO (EG) 883/04 dürfte im vorliegenden Fall allerdings ohne Bedeutung sein, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Art.2 Abs.1 der VO (EG) 883/04 unterfällt. Danach gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten sowie für ihre Familienangehörigen oder Hinterbliebenen. Gefordert wird im Allgemeinen der Bezug des EU-Ausländers zu einem der in Art. 3 Abs.1 der VO (EG) 883/04 genannten Zweige der sozialen Sicherheit entweder in einem EU-Mitgliedsstaat. Einen solchen Bezug hat der Antragsteller aber auf die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 14.04.2014 und nochmals auf einen ausführlicheren Hinweis des Gerichts vom 16.04.2014 hin ausdrücklich verneint. Zwar hält das Gericht es angesichts der Vorbeschäftigungen des Antragstellers in Bulgarien und Griechenland in den Jahren 1999 bis 2010 und der mehr als knappen Antwort auf die entsprechenden Anfragen der Kammer für zweifelhaft, ob die (frühere) Einbindung des Antragstellers in ein System der sozialen Sicherheit in einem europäischen Mitgliedsstaat tatsächlich mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt geprüft worden ist. Da der anwaltlich vertretene Antragsteller eine für ihn günstige Tatsache aber trotz zweier entsprechender Anfragen des Gerichts in Abrede gestellt hat, sieht die Kammer sich an die entsprechende Ausführung gebunden. Gleichwohl hegt das Gericht auch im vorliegenden Fall aufgrund weiterer konträr diskutierter Fragestellungen Zweifel an der Vereinbarkeit des des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB II mit europäischem Recht, die die vorgenommene Folgenabwägung rechtfertigen: Losgelöst von der Frage der Kompatibilität des Leistungsausschlusses des Art.4 der VO (EG) 883/04 wird nämlich zunächst auch eine Unvereinbarkeit des Leistungsausschlusses unmittelbar mit primärem Gemeinschaftsrecht diskutiert. Das Bundessozialgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 09.12.2013 (B 4 AS 9/13 R – juris (Rdnr. 44/45)) die Frage erörtert, ob der Leistungsausschluss mit dem Freizügigkeitsrecht aus Art.45 Abs.2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Lichte des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er hat diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Vatsouras/ Koupatantze (Urteil vom 04.06.2009, C-22/08, Celex-Nr. 62008CJ0022 – juris) Bezug genommen. Der EuGH hatte in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach der Einführung der Unionsbürgerschaft und unter Berücksichtigung der Art. 39 Abs.2 und 12 des früheren EG-Vertrages (EG) nicht mehr möglich sei, den Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union von einer Leistung auszuschließen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern solle (anknüpfend auch an die Sachen Collins, EuGH, Urteil vom 23.03.2004, C 138/02, Celex-Nr. 62002CJ0138 – juris – und Trojani, EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-456/02, Celex-Nr. 62002CJ0456 – juris). Bei Leistungen nach dem SGB II handele es sich in der Tendenz auch um solche Leistungen. Ein Mitgliedsstaat dürfe die Gewährung einer solchen Leistung aber von einer tatsächlichen Verbindung des Leistungsbegehrenden zum Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates abhängig machen (so der EuGH in der Tendenz auch schon in der Sache Bidar , Urteil vom 15.03.2005, C-209/03, Celex-Nr. 62003CJ0209 – juris). Das BSG thematisiert in diesem Zusammenhang nunmehr, ob die Regelung des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung insofern gegen die vorgenannten Artikel des AEUV verstoße, als sie eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung gar nicht zulasse. Zwar dürfte der Antragsteller im vorliegenden Fall mangels jeder Vorbeschäftigung keinerlei Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt aufweisen. Sofern die vom Bundessozialgericht aufgeworfenen Bedenken durchdringen, dürfte die Anwendbarkeit des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II aufgrund einer Unvereinbarkeit mit europäischem Primärrecht indes abstrakt-generell in Frage zu stellen sein (zu weiteren Nachweisen im Hinblick auf Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Primärrecht vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2014, S 19 AS 5107/13 ER – juris). Eine maßgeblich erörterte Rechtsfrage ist überdies, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II in Übereinstimmung mit dem ihm zugrundeliegenden Art.24 Abs.2 der Richtlinie 2004/38 EG steht. Zentraler Gesichtspunkt der Diskussion war über lange Zeit, ob es sich bei Leistungen nach dem SGB II um überhaupt um Sozialhilfeleistungen gemäß Art.7 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie handele. Gegen diese Auffassung wurde vorgebracht, dass Ziel der Leistungen nicht nur die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit sei (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 – juris (Rdnr.54)) In der Tendenz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch in der bereits vorab zitierten Sache Vatsouras/ Koupatantze (Urteil vom 04.06.2009, C-22/08, Celex-Nr. 62008CJ0022 – juris) angenommen, dass Leistungen nach dem SGB II keine Sozialhilfeleistungen seien. Die Anknüpfung an die Erwerbsfähigkeit könne dafür sprechen, dass es sich hierbei vielmehr um solche Leistungen handele, die den Zugang zur Beschäftigung erleichtern sollten. Die Kammer tendiert in diesem Zusammenhang dazu, dass Leistungen nach dem SGB II Sozialhilfeleistungen gemäß Art.7 b Abs.1 der Richtlinie 2004/38 EG darstellen. Diesbezüglich ist zunächst auf die vorab gemachten Ausführungen zum zentralen Element der Bedürftigkeit im Rahmen des SGB II zu verweisen. Diese Einschätzung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Entstehungsgeschichte des SGB II gestützt: Bei der Zusammenführung der früheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG; wohl eindeutig eine Sozialhilfeleistung) und der Arbeitslosenhilfe (Alhi; eine an den Vorbezug von Arbeitslosengeld geknüpfte – wenn auch teilweise bedarfsabhängige Versicherungsleistung) zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber sich hinsichtlich des ganz maßgeblichen Gesichtspunktes für die Konzeption des früheren BSHG entschieden: Die Leistungen knüpfen unabhängig von der Erwerbsbiographie oder vom Vorbezug anderer Leistungen an die Hilfebedürftigkeit an und sind ihrerseits der Höhe nach vom früheren Einkommen losgelöst und bedarfsorientiert. Dass das SGB II im Vergleich zum früheren BSG vermehrt Leistungen einbezieht, die der Integration in den Arbeitsmarkt dienen sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hierbei handelt es sich im Wesentlichen (so z.B. bei Aus-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen) um Leistungen, die so auch von anderen Trägern (Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung) erbracht werden und die nur zur Vereinheitlichung der Trägerschaft bei bestehendem Leistungsbezug nach dem SGB II nahezu wortgleich in dieses einbezogen worden sind. Sie sind ihrem Charakter nach auch isoliert von den auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Leistungen zu betrachten: Die Erbringung von Leistungen für den Lebensunterhalt oder die Übernahme von Kosten der Unterkunft ist für sich genommen nicht dazu geeignet, eine Integration des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt zu bewirken. Die diskutierte vorgenannte Fragestellung scheint in der Tendenz der jüngeren Rechtsprechung aber zwischenzeitlich dahingehend entschieden zu sein, dass Leistungen nach dem SGB II als Sozialhilfeleistungen gemäß Art.24 Abs.2 der Richtlinie 2004/38 EG anzusehen sind. Der EuGH hat in der Rechtssache Brey (Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 –juris) ausgeführt: "Daraus folgt, dass der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht anhand von formalen Kriterien, sondern anhand des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zu bestimmen ist, wie es in den Randnrn. 53 bis 57 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Vatsouras und Koupatantze, Randnrn. 41 und 42, sowie vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 90 bis 92).
61. Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91)." Der Begriff der Sozialhilfeleistung dürfte nach dieser weiten Interpretation nicht mehr im Gegensatz zum Begriff der besonderen beitragsunabhängigen Leistung oder der Leistung zur Integration in den Arbeitsmarkt stehen. Dieser Bewertung hat sich das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R – juris) angeschlossen. Im Zusammenhang mit Art.24 Abs.2 der Richtlinie Art.2004/38 EG diskutiert es nunmehr zentral die Fragestellung, ob der pauschal an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB den Anforderungen der Richtlinie genüge oder ob dieser die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung gebiete, die dieser Leistungsausschluss nicht gewährleisten könne. Diesbezüglich geht das BSG insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Brey ein. Der EuGH hatte hierzu (Rdnr.78) ausgeführt: "Insbesondere muss es in einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats möglich sein, bei der Prüfung des Antrags eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich in einer Lage wie der von Herrn Brey befindet, u. a. die Höhe und die Regelmäßigkeit der ihm verfügbaren Einkünfte, den Umstand, dass diese Einkünfte die nationalen Behörden zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bewogen haben, und den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem ihm die beantragte Leistung voraussichtlich gezahlt werden wird. Im Übrigen kann es – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – zur genaueren Beurteilung des Ausmaßes der Belastung, die eine solche Zahlung für das nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, von Bedeutung sein, den Anteil derjenigen Empfänger dieser Leistung zu ermitteln, die Unionsbürger und Empfänger einer Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat sind." Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen hat das BSG in seinem Beschluss vom 12.12.2013 nunmehr problematisiert, ob sich das Erfordernis der Einzelfallprüfung im Rahmen eines nationalen Leistungsausschlusses aus der Formulierung "oder gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum" im Rahmen des Art.24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG herauslesen lasse (- juris (Rdnr.43)). Das BSG hat anknüpfend an die vorab dargestellte Gesamtdiskussion dem EuGH in seinem Beschluss vom 12.12.2013 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art.267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: "1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO EG 883/2004- mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 VO EG 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen iS von Art 70 Abs 1, 2 VO EG 883/2004? 2. Falls 1) bejaht wird: Sind – gegebenenfalls in welchem Umfang – Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art 24 Abs 2 RL 2004/38 EG ) möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt? 3. Steht Art 45 Abs 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert?" Ganz unabhängig von der Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses in 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II wird auch die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.1 sowie Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) diskutiert. Die Staatsangehörigkeit sei aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein zulässiges Differenzierungskriterium mehr (so wohl auch Kingreen in Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht – Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschen Verfassungsrecht, SGb 03/13, 132 (139). Die dargestellten schwierigen und vielschichtigen Rechtsfragen verdeutlichen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht abschließend in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beurteilt werden kann. Die danach für die begehrte Regelung im Eilverfahren allein entscheidende Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris) fällt zugunsten des Antragstellers aus. Obwohl die Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II in der Tendenz annimmt und erhebliche Anhaltspunkte für seine Anwendbarkeit sieht, reichen die verbleibenden Zweifel aus, um ein vorläufiges Obsiegen des Antragstellers zu rechtfertigen. Da es sich bei den begehrten Leistungen um Leistungen zur Grundsicherung handelt, drohen dem Antragsteller nämlich existentielle und irreversible Nachteile, sofern ihm die Leistungen vorläufig zu Unrecht verwehrt werden. Demgegenüber hat der Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile zu gewärtigen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren nicht durchdringen sollte. In diesem Fall erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner seinen Rückforderungsanspruch nicht realisieren kann und die Zuerkennung der Leistungen deshalb im Ergebnis einen Zustand schafft, der in seinen (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Vorwegnahme in der Hauptsache gleichkommt. Da im vorliegenden Fall existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor. Der Erlass einer Regelungsanordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile als erforderlich. Die Verpflichtung des Antragsgegners hatte antragsgemäß für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 31.08.2014 zu erfolgen. Die vorgenannte Zeitspanne entspricht einem üblichen Bewilligungszeitraum und erscheint bereits insofern angemessen. Der Antragsgegner wird in diesem Zeitraum die Situation des Antragstellers – insbesondere Veränderungen seiner Bedarfssituation und auch eine mögliche Verlagerung seines ständigen Aufenthalts – zu beobachten haben. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Antragsgegner zur Vermeidung weiterer Eilverfahren der Antragstellerin bei unveränderten Voraussetzungen auch für den Zeitraum ab dem 01.09.2014 Leistungen nach dem SGB II nach den vorgenannten Maßgaben bewilligen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Erstellt am: 20.05.2014
Zuletzt verändert am: 20.05.2014