Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2007 hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten werden der Antragstellerin in beiden Rechtszügen nicht erstattet. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13.06.2007, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.06.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Denn die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eine solche Leistung steht nach Satz 1 der Vorschrift im Ermessen des Leistungsträgers. Nach Satz 2 soll allerdings eine Zusicherung auf Übernahme der Umzugskosten erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin schon vor geraumer Zeit (März 2005) auf die Notwendigkeit eines Umzugs zur Kostensenkung hingewiesen und damit einen Umzug nahegelegt. Allerdings musste der Antragstellerin aufgrund der entsprechenden Kostensenkungsaufforderung klar sein, dass sie insoweit nur zu einem Umzug in eine kostenangemessene Wohnung aufgefordert worden sein konnte. Den Umzug in die konkret von der Antragstellerin ins Auge gefasste, gerade nicht kostenangemessene Wohnung in Ostfriesland hat die Antragsgegnerin damit keineswegs veranlasst.
Der Umzug ist auch nicht etwa aus "anderen Gründen notwendig" i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Denn "notwendig" ist ein bestimmter Umzug nicht bereits dann, wenn der Auszug aus der bisherigen Unterkunft – etwa zur Senkung der Aufwendungen – erforderlich ist, sondern erst dann, wenn der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolgt (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 98 m.w.N., vgl. aber auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2007, L 13 SO 7/076 ER).
Zwar kommt die Übernahme von Transaktionskosten auch bei einem nicht notwendigen, sondern nur sinnvollen Umzug in Betracht, sofern die anfallenden einmaligen Kosten sowie die Veränderung bei den laufenden Kosten nach Art und Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit es Umzugswunsches stehen (so Berlit, a.a.O.). Der Umzug in eine überteuerte Wohnung (bei der von vornherein die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin diese aus den knapp bemessenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der Notwendigkeit der regelmäßigen Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Miete aus ihren Regelleistungen nicht über längere Zeit wird halten können) ist jedoch nicht sinnvoll. Hieran ändert auch die vorgetragene Dringlichkeit des Umzuges nichts; der Antragstellerin war seit langer Zeit (März 2005) zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß aufgefordert worden. Die bloße "Verlagerung" unangemessener Unterkunftskosten aus dem Gebiet der Antragsgegnerin in das Gebiet eines anderen Leistungsträgers begründet auch unter Ansehung der von der Antragstellerin vorgetragenen drohenden Räumung ihrer jetzigen Wohnung keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den geplanten Umzug in eine ebenfalls unangemessen teure Wohnung. Soweit das Sozialgericht meint, die Umzugskosten seinen deshalb übernahmefähig, weil bei einem späteren weiteren Umzug in eine dritte, kostenangemessene Wohnung dann Umzugskosten mangels Notwendigkeit nicht zu tragen seien, so ändert dies nichts an der bereits für den jetzt geplanten Umzug fehlenden "Notwendigkeit" i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II und damit am Fehlen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen.
Hinsichtlich der Frage der Renovierungskosten besteht für eine gerichtliche Entscheidung von vornherein kein Eilbedürfnis. Die Antragstellerin hat seit einiger Zeit trotz Erhalts von Leistungen nach § 22 SGB II keinerlei Mietzahlungen mehr an ihren bisherigen Vermieter geleistet. Bestehen diesem gegenüber damit ohnehin erhebliche Schulden, kann die Antragstellerin zumutbar auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, ob Renovierungsaufwendungen (und wenn ja, in welchem Umfang) zu übernehmen sind. Ohnehin erscheint bei Umzug in eine nicht angemessene Wohnung fraglich, ob Renovierungskosten als Wohnungswechselkosten dem Grunde nach übernahmefähig sind; letztlich kann jedoch auch dies im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.07.2007
Zuletzt verändert am: 03.07.2007