Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beansprucht statt bisher bewilligter Leistungen nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG oder (wohl hilfsweise) des § 3 AsylbLG.
Die 1973 geborene Antragstellerin befindet sich seit dem 00.03.1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist ihren Angaben folgend eritreische Staatsangehörige. Im Asylantrag gab sie an, dass neben ihren Eltern noch drei jüngere Geschwister in Eritrea leben. Leistungen nach dem AsylbLG erhält die Antragstellerin mit lediglich kurzen Unterbrechungen seit dem 06.05.1996. Seit August 2003 werden eingeschränkte Leistungen auf der Grundlage des § 1a Nr. 2 AsylbLG erbracht.
Der Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 26.06.1996 abgelehnt, ein Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 28.08.1997. Verwaltungsgerichtliche Klageverfahren blieben erfolglos. Die Antragstellerin ist seit dem 25.03.1997 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die ihr zuletzt erteilte Duldung ist bis zum 16.03.2007 befristet.
Die Antragstellerin weigerte sich zunächst, freiwillig auszureisen oder an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Zur Begründung gab sie an, bei einer Wiedereinreise nach Eritrea politische Verfolgung zu befürchten. Bei einer (zweiten) Vorführung in der eritreischen Botschaft in Köln weigerte sich die Antragstellerin im Rahmen eines Einzelgesprächs mit dem Konsul am 18.11.1998, einen im Rahmen der Beantragung von Ausreisedokumenten auf Verlangen der eritreischen Behörden einzureichenden Antragsvordruck auszufüllen. Der eritreische Konsul gab ausweislich eines Schreibens der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) C vom 01.12.1998 an, die Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, sie sei nur "auf Druck" der Ausländerbehörde zu diesem Termin erschienen.
Im Rahmen der Vorführung wurde den Beamten der ZAB C ausweislich des Schreibens vom 01.12.1998 durch den Konsul im Übrigen erläutert, dass bei Vorlage des freiwillig ausgefüllten Antragsvordrucks nachfolgend drei Zeugen bei der Botschaft persönlich vorsprechen müssten, die dort erklärten, dass die Betroffenen die eritreische Staatsangehörigkeit hätten. Diese Zeugen müssten im Besitz von gültigen eritreischen Pässen und 40 Jahre alt sein.
In der Folgezeit kam es zu andauernden Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Ausländerbehörde des Kreises X. Die Antragstellerin wurde wiederholt aufgefordert, Passpapiere vorzulegen. Die eritreische Botschaft teilte auf Anfrage des Kreises mit, für die Beantragung eritreischer Reisedokumente seien folgende Formalitäten zu erledigen:
1. Persönliches Vorsprechen des Antragstellers bei der Botschaft des Staates Eritrea in Berlin oder beim Konsulat des Staates Eritrea in Frankfurt am Main.
2. Vorlage eines eritreischen Ausweises oder bei Nichtvorhandensein eines solchen, schriftlich beglaubigte Aussagen zur Identität des Antragstellers von drei Zeugen, die über 40 Jahre alt und im Besitz eines eritreischen Ausweises sind.
3. Zahlung der Bearbeitungsgebühren 4.Drei Passfotos für Reisepass und zwei für den Personalausweis.
Nur wenn alle genannten Formalitäten erledigt seien, könne der Antrag bearbeitet werden.
Nachfolgend teilte die eritreische Botschaft telefonisch mit, es könnten auch Geburtsurkunden oder z.B. Schul-Zeugnisse übersandt werden. Diese Unterlagen müssten überprüft werden, was Monate oder länger dauern könne. Seien Geburtsurkunden oder Zeugnisse vom ehemaligen Äthiopien ausgestellt worden, könnten diese Papiere allerdings nicht anerkannt werden.
Mit Schreiben vom 02.07.2003 forderte der Kreis X die Antragstellerin auf, entsprechend der Mitteilung der Botschaft die Identität durch Vorlage der Geburtsurkunde im Original oder auch durch Schulzeugnisse nachzuweisen. Sie möge sich diese Unterlagen von ihrer Familie, Freunden oder Bekannten zuschicken lassen. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und auch ansonsten keinerlei Kontakte mehr in ihre Heimat. Mehrere private Briefe seien nicht beantwortet worden. Sie könne ihre Eltern auch nicht telefonisch erreichen.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 teilte der Kreis X der Antragstellerin mit, dass es nach Auskunft der ZAB vom 15.09.2005 eritreischen Staatsangehörigen sehr wohl zuzumuten sei, sich einen Pass unabhängig von ggf. erforderlichen Zeugen durch Beschaffung der Geburtsurkunde zu besorgen. Die Antragstellerin werde aufgefordert, bis zum 20.01.2006 ihren gültigen Nationalpass, einen Nachweis über die Beantragung eines Passes bzw. einen Nachweis über die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde vorzulegen.
Die Antragstellerin sprach sodann am 06.01.2006 im Konsulat des Staates Eritrea in Frankfurt vor. In der daraufhin vom Konsulat ausgefüllten Bescheinigung heißt es hinsichtlich der zu erfüllenden Formalitäten u.a., vorzulegen sei ein eritreischer Ausweis oder eine Geburts- oder Taufurkunde bzw. bei Nichtvorhandensein eines solchen Dokumentes schriftlich beglaubigte Aussagen von drei Zeugen im Besitz eines eritreischen Ausweises, die bei der Botschaft oder dem Konsulat regsitriert und älter als 30 Jahre alt seien. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 17.01.2006 mit, die Beschaffung eritreischer Dokumente (z.B. der Geburtsurkunde) liege im Verantwortungsbereich der Antragstellerin. In der Folgezeit legte die Antragstellerin zwei Einlieferungsbelege der Deutschen Post AG über internationale Einschreiben vom 17.02.2006 und 22.05.2006 vor und gab an, beim Rathaus ihrer Heimatstadt B um Übersendung der Geburtsurkunde gebeten zu haben.
Schreiben der Ausländerbehörde an die nämliche Verwaltungsbehörde in Eritrea vom 18.08.2006 und 06.11.2006 blieben bisher unbeantwortet.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2006 über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Monat September 2006 (Grundleistung: 184,07 EUR; Beiträge zur Krankenversicherung 106,98 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 15,93 EUR; dezentrale Unterbringung: 81,34 EUR = 388,32 EUR Gesamtleistung) legte die Antragstellerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, sie sei der mit Schreiben vom 13.12.2005 durch die Ausländerbehörde ausgesprochenen Aufforderung nachgekommen, sich um die Ausstellung eines Heimatpasses bzw. einer Geburtsurkunde zu kümmern. Es sei nach Vorsprache beim Konsulat ihres Heimatstaates und dem vorgelegten Schreiben vom 06.01.2006 klar, dass sie die Bedingungen für die Ausstellung eines Nationalpasses nicht erfüllen könne. Ihr könne nicht vorgehalten werden, sie würde im Rahmen der Zumutbarkeit nicht alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihr zur Verfügung ständen. Es liege nicht an ihrem Verhalten, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden könne. Es könne daher nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gesprochen werden. Die Frist von 36 Monaten sei längst abgelaufen. Außerdem wende sie sich gegen die wöchentliche Auszahlung der ihr zustehenden Gelder.
Am 20.09.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruch vom 12.09.2006 verwiesen. Die Frage der Erteilung von Leistungen nach § 3 AsylbLG und der ebenfalls begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG sei eilbedürftig.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die vorgelegten Nachweise über die Beantragung eines Nationalpasses bzw. ein Bemühen um Übersendung ihrer Geburtsurkunde genüge nicht den Anforderungen. Die Klägerin möge eine Durchschrift der Originalanfrage und eine Kopie des Einschreibebeleges vorlegen. Es bestünden Zweifel, dass die Antragstellerin ernsthaft bemüht sei, an der Beschaffung der Ausreisedokumente mitzuwirken. Selbst wenn man jedoch unterstelle, dass die Antragstellerin derzeit ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachkomme, ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit nicht zur Mitwirkung bereit gewesen sei. Vielmehr habe die Antragstellerin in der Vergangenheit durch die Ausländerbehörde angedrohte und festgesetzte Zwangsgelder bezahlt, um die Anordnung von Erzwingungshaft zu verhindern. Wenn ein Asylbewerber zu irgendeinem Zeitpunkt die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich verlängere, erfolge die Gewährung gekürzter Leistungen zu Recht. Die seinerzeitige Weigerung, an der Beschaffung der Ausreisedokumente mitzuwirken, sei insoweit anspruchsvernichtend. Die Leistungen würden derzeit in Form von Barschecks gewährt. In Anbetracht der Tatsache, dass nicht absehbar sei, ob sich die Antragstellerin z.B. durch Untertauchen der drohenden Abschiebung entziehe werde es für sachgerecht gehalten, die Leistungen wöchentlich zu gewähren. Durch die geänderte Zahlungsmodalität werde die Antragstellerin nicht in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, da sie in unmittelbarer Nähe des Rathauses wohne und in der Vergangenheit sogar in der Lage gewesen sei, gegen sie festgesetzte Zwangsgelder zu zahlen, so dass zumindest zeitweise Zweifel an der Bedürftigkeit bestanden hätten.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13.10.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es spreche mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin es zu vertreten habe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels Vorliegen von Passersatzpapieren nicht vollzogen werden könnten. Die Antragstellerin habe sich, soweit ersichtlich, erstmals im Januar 2006, also nach mehr als acht Jahren, konkret um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Es sei zweifelhaft, ob sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Es sei unklar, warum sie sich nicht auch an ihre Familie oder Bekannte in Eritrea gewandt habe. Dies sei aber nicht entscheidungserheblich, da die Antragstellerin über mehrere Jahre nicht bei der Beschaffung von Ausreisedokumenten mitgewirkt habe. Die Höhe der gewährten Leistungen sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Antrages auf monatliche Auszahlung fehle es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Gegen den ihr am 14.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.2006, zu deren Begründung sie vorträgt, sie habe aus eigener Veranlassung ihre Heimatbotschaft in Berlin am 28.01.2002 aufgesucht und versucht, einen Pass zu beantragen. Kopien der damaligen Tickets füge sie bei. Leider habe sie von der Botschaft keine schriftliche Bestätigung erhalten, sondern lediglich einen Stempel mit der Adresse der Botschaft auf einem Stück Papier. Auch auf die Aufforderung, eine Geburtsurkunde bzw. ein Schulzeugnis zu übersenden, habe sie reagiert. Sie habe mit Schreiben vom 01.08.2003 mitgeteilt, sie habe keinerlei Kontakte mehr in ihre Heimat. Hinsichtlich der an ihre Heimatbehörden versandten Schreiben gehe aus dem Schreiben des Pfarrers Greiner vom Diakonischen Werk Dinslaken hervor, dass dieser dieses Schreiben per Einschreiben abgeschickt habe. Die vom eritreischen Konsulat mit Schreiben vom 06.01.2006 aufgestellten Anforderungen seien unerfüllbar. Die Bedingungen hätten sich seit fast 10 Jahren nicht verändert. Für sie sei nicht ersichtlich, dass sie einen Heimatpass hätte bekommen können. Das Verhalten der Botschaft erkläre sich daraus, dass dort Angst bestehe, äthiopische Staatsbürger "untergeschoben" zu bekommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG, hilfsweise nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die vorgelegten Bahntickets, die offenbar nunmehr nach Jahren aufgetaucht seien, entfalteten keine Beweiskraft, da sie Namen nicht enthielten und die Reise weder am Wohnort der Antragstellerin begonnen noch beendet worden sei. Selbst der Besuch der eritreischen Botschaft sei durch Vorlage des "Stempels" nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin sei bereits mit Schreiben vom 02.11.2001 daraufhin gewiesen worden, dass sie verpflichtet sei, im Besitz eines gültigen Passes zu sein und andernfalls an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, sie hätte die Bahnfahrkarten jederzeit vorlegen können, wenn dies gewünscht worden wäre. Abfahrt- und Ankunftsort erklärten sich aus dem Bemühen, möglichst preisgünstige Fahrkarten erhalten zu können. Sie habe jeweils bei Bekannten übernachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, der beigezogenen Ausländerakten des Kreises X sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde liegen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.11.2006 nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG oder gar § 3 AsylbLG zu erbringen.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auch zur Überzeugung des Senats spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin gestützt auf die Vorschrift des § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu Recht lediglich die Leistungen gewährt, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind.
Die Anspruchseinschränkung des § 1 a Nr. 2 AsylbLG erfolgt u.a. bei Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
Die Antragstellerin ist seit dem 25.03.1997 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Vollstreckungswille der Ausländerbehörde ist umfangreich dokumentiert. Unstreitig dürfte sein, dass die Antragstellerin sich zunächst über Jahre ausdrücklich geweigert hat, in irgendeiner Art auch an der Erlangung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die ausdrückliche Weigerung ist in den Ausländerakten mehrfach dokumentiert worden. In der Petition des Evangelischen Kirchenkreises E, Flüchtlingsreferat (Petition-Nr. 12/16340 des Petitionsausschusses des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 27.08.1999 wird ausdrücklich ausgeführt, die Antragstellerin "weigerte sich bisher dabei mitzuwirken, da sie bei einer Rückkehr mit Verfolgung in ihrem Heimatland rechnet". Auch das Schreiben der ZAB vom 01.12.1998 macht deutlich, dass die Antragstellerin auch unmittelbar gegenüber dem Konsulat das seinerzeit für ein dortiges Tätigwerden zwingende Ausfüllen eines Antragsvordrucks verweigert hat.
Der Senat vermag ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin im Jahre 2002 unmittelbar an die Botschaft ihres Heimatstaates in Berlin wandte, die Bereitschaft zur hinreichenden Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren zumindest bis ins Jahr 2006 hinein nicht zu erkennen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die eritreische Botschaft strikt auf Einhaltung strenger Formalitäten beharrt. Ebenso hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass an die örtliche Verwaltung der Heimatgemeinde der Antragstellerin gerichtete Schreiben der Ausländerbehörde auch nach Monaten noch nicht beantwortet sind. Andererseits fällt auf, dass sich die Antragstellerin nicht an die Behörden und insbesondere Kirchengemeinde ihres angeblichen Geburtsortes Keren wendet. Andererseits vermag der Senat derzeit und ohne ggf. aufwändige Ermittlungen eines Hauptsacheverfahrens nicht festzustellen, dass von Seiten der eritreischen Botschaft unerfüllbare Forderungen gestellt würden. Auch erscheint es dem Senat nicht ohne weiteres einleuchtend, dass die Antragstellerin über keinerlei Kontakte in ihr Heimatland verfügen soll, obgleich sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum einen noch einen Brief ihres Vaters zur Untermauerung ihres Vorbringens im Asylfolgeverfahren vorzulegen vermochte und zum anderen ausweislich ihres Mitgliedsausweises der Eritrean Liberation Front aus November 1996 Kontakte zu Landsleuten mit zu vermutenden Verbindungen auch nach Eritrea nicht unwahrscheinlich erscheinen.
Nach alledem spricht derzeit viel dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Antragstellerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (vgl. zur ähnlichchen Problematik nach dem AufenthG bzw. AuslG: VGH München, Beschluss vom 01.06.2006, 19 ZB 06. 659; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2003, 13 S 2767/05, juris.
Die Gesetzesbegründung zu § 1 a AsylbLG führt die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung explizit als einen zu vertretenden Grund (vgl. BT-Drucks.13/10155, S. 5) auf. Die Pflicht umfasst grundsätzlich die Mithilfe bei der Beschaffung aller für die Heimreise notwendigen Dokumente (vgl. GK-AsylbLG, § 1a Rdnr.104 mwN.). Sie erstreckt sich daher auch auf andere Dokumente, die für den durch die Botschaft geforderten Identitätsnachweis erforderlich sind.
Bei dieser Sachlage geht auch die bei existenzsichernden Leistungen regelmäßig anzustellende Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erscheint es der Antragstellerin einstweilen zumutbar, ihren Lebensunterhalt mit den eingeschränkten Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG zu sichern, bei denen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ohne Taschengeld zu erbringen sind.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht wiederholten Ausführungen zum Anspruch auf monatliche Gewährung von Leistungen vermag auch der Senat unter Berücksichtigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse zumindest ein Bedürfnis für eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes und damit einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.02.2007
Zuletzt verändert am: 12.02.2007