Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2010 aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2010, durch den der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.06.2008 nach § 124 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben worden ist, ist zulässig. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 172 Rn 6h mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mithin ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 SGG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschluss vom 03.06.2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 20 AS 84/08 mit Wirkung ab dem 11.03.2008 nach § 73a SGG i.V.m. § 124 ZPO liegen nicht vor.
Nach § 124 Nr. 3 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Zwar ist der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.03.2008 – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat – nicht bedürftig i.S.v. §§ 115, 114 ZPO gewesen, da er über ein einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verfügt hat. Zu diesem Zeitpunkt hat er über ein Kapitalvermögen in Höhe von 6.126,16 EUR verfügt, das zwar nicht den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) überschritten, jedoch über dem Schonbetrag von 2.600,00 EUR des § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelegen hat. Dieser Schonbetrag ist maßgebend zur Bestimmung des Vermögens, das einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu belassen ist (vgl. BGH Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07 = juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.12.2010 – L 5 AS 149/10 -; LSG Bayern Beschluss vom 12.10.2010 – L 11 AS 624/10 B PKH -: OVG Sachsen Beschluss vom 02.03.2010 – 4 D 29/10). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zweckbestimmungen der Prozesskostenhilfe einerseits und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II andererseits (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 = juris Rn 25).
Jedoch sind für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers i.S.v. §§ 114, 115 ZPO nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (LSG Bayern Beschluss vom 29.08.2008 – L 7 B 662/08 AS PKH -; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.04.2011 – L 11 R 6027/09 B -). Dies folgt aus § 120 Abs. 4 ZPO. Wenn das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen bei späterer Verbesserung der Verhältnisse noch nach einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe ändern kann, muss es auch Veränderungen, die zwischen Antragstellung und seiner Entscheidung eingetreten sind, berücksichtigen. Vorliegend hat der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – dem 03.06.2008 – nicht mehr über ein nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzendes Vermögen verfügt, da sein Kapitalvermögen von 2.351,74 EUR die Vermögensfreigrenze des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO von 2.600,00 EUR unterschritten hat. Der Kläger hat einen Teil des Kapitalvermögens, einen Betrag von 3.965,00 EUR, zur Deckung der Kosten für die Reparatur seines Kraftfahrzeugs verwandt. Dieser Betrag ist auch nicht als fiktives Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn 353 m.w.N. zur Berücksichtigung eines fiktiven Vermögens bei böswilliger Weggabe von Vermögen bzw. unangemessenem Verbrauch des Vermögens trotz Kenntnis der Notwendigkeit der Prozessführung), da die Aufwendung der Mittel für die Reparatur des Kraftfahrzeugs – auch im Hinblick auf die finanzielle Lage des Klägers und die Tatsache, dass Kosten für die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 = juris Rn 15) – nicht unangemessen gewesen ist.
Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nrn. 1, 2, 4 ZPO nicht gegeben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.04.2012
Zuletzt verändert am: 12.04.2012