Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.2005 aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2006), ist begründet.
Zwar ist dem Kläger, der seine Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderungen bzw. Erinnerungen nicht begründet hat und auch auf Drängen des Sozialgerichts keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) = § 67 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die belegen könnten, dass er die Widerspruchsfrist ohne Verschulden nicht einzuhalten in der Lage war, wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO = §§ 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 SGG) nicht zu gewähren. Maßgeblich sind für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zwar noch die verwaltungsprozessualen Vorschriften, da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung für die begehrte Leistungen noch die VwGO galt.
Weitere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, da der Beschluss des SG aus formellen Gründen aufzuheben ist.
Weist die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch als unzulässig zurück, weil Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, ist die dagegen erhobene zulässige ( BSG, Urteil vom 12.10.1979, Az. 12 KR 19/78, BSGE 49, 85, 87) Klage unbegründet, wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 84 RdNr. 8; Schlegel in: Hennig u.a., SGG Loseblattsammlung Stand Oktober 2005, § 84 RdNr. 7; Rohwer-Kahlmann, SGG Loseblattsammlung Stand Juni 2005, § 84 RdNr. 44). Die Frage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BSG, SozR § 162 SGG Nr. 95). Eine gesonderte Entscheidung im Sinne des § 67 Abs. Abs. 4 SGG ergeht nicht (so schon LSG NRW, Beschluss vom 21.10.1996, L 9 SAr 45/96; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., RdNr. 45 a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.05.2006
Zuletzt verändert am: 10.05.2006