Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Duisburg bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 28.07.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt m L aus Rheinberg bei. Zur Nachprüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurden die Kläger mit Schreiben vom 17.10.2011 aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt bei Gericht einzureichen. Trotz Erinnerung kamen die Kläger dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte das Gericht die Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Mit Beschluss vom 24.04.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Beschluss vom 28.07.2009 aufgehoben. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles halte es das Gericht für angemessen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber den Klägern vollständig aufzuheben.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 26.04.2012 zugestellt.
Am 24.05.2012 haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2012 eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, dass die Kläger etwa vor 1 ½ Jahren von der Moerser Straße 10 in Rheinberg zur Kewerstraße 5 in Rheinberg umgezogen seien. Im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfeüberprüfung hätten sie lediglich ein einziges Schreiben des Gerichts erhalten. Sie hätten sich unverzüglich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung gesetzt, dies müsste etwa im November 2011 gewesen sein. Im Rahmen des Gesprächs hätten die Kläger angegeben, dass sie seit 2011 selbstständig seien und deshalb keine verbindlichen Nachweise über die aktuellen Einkünfte beibringen könnten. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie zu gegebener Zeit eine weitere Benachrichtigung des Gerichts erhalten würden. Ein Schreiben des Gerichts vom 08.03.2012 zur beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sei den Klägern nicht zugegangen. Dies liege offenbar daran, dass die Kläger genau in diesem Zeitraum auf den Hohensteiner Weg 11 umgezogen seien. Sie hatten daher überhaupt keine Kenntnis von der drohenden Prozesskostenhilfeaufhebung und waren in dem Glauben, das Gericht würde wie telefonisch zugesagt, die Überprüfung der Vermögensverhältnisse zurückstellen, bis den Klägern verlässliche Einkommensnachweise vorlägen. Der Beschwerdeschrift waren eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ein Mietvertrag vom 14.02.2012, Lohnabrechnungen für Herrn N Q für die Zeit von Februar bis April 2012, eine betriebswirtschaftliche Auswertung über die selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) von März 2012 beigefügt. Der Klägerin zu 1) läge bisher noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2011 vor, da sie erst seit September 2011 selbstständig sei.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 übersandte das Gericht einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.08.2012 nebst Berechnung zur Kenntnisnahme. In dem Schreiben wurde um Mitteilung gebeten, ob unter Berücksichtigung der Vermerks die Beschwerde weiter aufrecht erhalten bleibe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hielt einige Positionen, die in der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger enthalten waren, für klärungsbedürftig.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, dass er das Schreiben des Gerichts vom 27.08.2012 an die Kläger weitergeleitet habe. Trotz mehrfacher Erinnerungen hätten sich die Kläger nicht bei ihm gemeldet. Eine Rücknahme der Beschwerde komme deshalb nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 28.02.2013 hat das Gericht die Kläger direkt angeschrieben und sie um die Beantwortung des Schreibens vom 27.08.2012 gebeten. Eine Reaktion der Kläger auf diesem Schreiben ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Auch eine letztmalige Erinnerung der Kläger vom 18.04.2013 blieb unbeantwortet.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Duisburg den Beschluss vom 28.07.2009 aufgehoben, mit dem es Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.
Die Voraussetzungen für die (nachträgliche) Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung liegen vor. Sie ergeben sich aus §§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 124 Nr. 2 2. Alternative der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Aufhebung ist grundsätzlich auch rückwirkend, d. h. nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wie sich § 124 Nr. 3 ZPO entnehmen lässt.
Nach § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskosten aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. § 124 Nr. 2 2. Alternative enthält eine Sanktion für bloße Untätigkeit, die allein zur rückwirkenden Aufhebung einer PKH-Bewilligung berechtigt, und korrespondiert mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der eine ähnliche Sanktion vorsieht, wenn erbetene, für die Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderliche Angaben nicht gemacht werden. Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat der Beteiligte sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dies bezieht sich auf die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO.
Das Sozialgericht hat das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO formgerecht eingeleitet, insbesondere den Klägern zuvor rechtliches Gehör gewährt. Das Sozialgericht hat die neue Anschrift der Kläger ermittelt und die Schreiben per Zustellungsurkunde zugestellt. Erst im Rahmen der Beschwerdeschrift haben die Kläger die notwendigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese Unterlagen waren jedoch nicht so eindeutig, dass eine Überprüfung dahingehend, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger geändert haben, durchgeführt werden konnte. Insoweit sind die Kläger mit Schreiben vom 27.08.2012 aufgefordert worden, die Ungereimtheiten in ihren Angaben auszuräumen. Eine Reaktion der Kläger ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Danach steht fest, dass die Kläger dem berechtigten Verlangen des Sozialgerichts trotz Belehrung über mögliche Rechtsfolgen nicht, jedenfalls nicht im gebotene Umfang nachgekommen sind. Es ist dem Gericht nicht möglich, den Umfang der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf ihre Wesentlichkeit für die PKH-Bewilligung zu beurteilen. Allein aus diesem Grund ist die Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.
Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Kläger überhaupt noch ein Interesse daran haben, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Weder reagieren sie auf die Schreiben ihres Bevollmächtigten noch auf Schreiben des Gerichts, ihre Angaben nachvollziehbar zu belegen. Eine Reaktion steht seit August 2012 aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Brand Hückert Dr. Saitzek
Erstellt am: 18.06.2013
Zuletzt verändert am: 18.06.2013