Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von ca. 1.200 Euro nach dem Grundsicherungsrecht des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend machen kann.
1. Die Klägerin ist am 00.00.1942 geboren. Sie bewohnt seit dem 00.00.1985 eine 53 qm große Mietwohnung in der B Straße 00 in E. In dem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag vom 22.02.1985 ist unter § 9 unter der Überschrift "Schönheitsreparaturen" folgendes vereinbart:
"Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küche, Baderäume, Toiletten und Dielen in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, für andere Räume in einem solchen von vier bis sechs Jahren zu verlangen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. ( …)"
Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, gewährte ihr die Beklagte seit Anfang 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.05.2007 bewilligte die Beklagte diese Leistungen zuletzt für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007. Die tatsächlichen Kosten der Klägerin für Unterkunft und Heizung wurden weiterhin in vollem Umfang übernommen.
Mit Bescheid vom 19.06.2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.07.2007.
2. Am 05.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Kosten für eine durchzuführende Wohnungsrenovierung. Seit März 1985 wohne sie in ihrer Wohnung und in dieser Zeit – in 22 Jahren – sei ihr nur ein Mal Geld für Tapeten gewährt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.05.2007 eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Renovierung ab, weil Renovierungskosten nicht im Leistungskatalog des SGB II vorhanden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.05.2007 Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass ihr monatlich lediglich 623,85 Euro zur Verfügung stünden. Es sei nicht möglich, davon Miete, Strom, Telefon, Ernährung, Kleidung, Hausrat, Teilnahme am kulturellen Leben und Körperpflege zu bestreiten. Darüber hinaus habe sie bedingt durch ihre Krebserkrankung (mit Chemotherapie) 121,00 Euro für eine Perücke ausgeben müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde als einfacher Brief zur Post aufgegeben. Das Datum der Absendung ist nicht bekannt; die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 nach ihren Angaben am 08.11.2007, einem Donnerstag, erhalten. Die Regelleistung nach dem SGB II umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach § 2 Abs. 2 Punkt 4 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung (RSV)) gehörten zu dem durch den Regelsatz abgedeckten Hausrat neben Einrichtungsgegenständen, Apparaten, Geräten und Ausrüstungen für den Haushalt auch die Instandhaltung des Hausrates sowie des Haushalts und damit auch Renovierungskosten.
3. Die Klägerin hat hiergegen am 10.12.2007, einem Montag, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend auf ihre schwere Erkrankung und die damit einhergehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen hingewiesen. Für die Wohnungsrenovierung sei mit Kosten in Höhe von ca. 1.000 bis 1.200 Euro zu rechnen. Sie benötige ca. 27 Rollen Tapete ab 8,00 Euro/Stück, Vorstrichfarbe zu 8,99 Euro/Dose und Lackfarbe zu 8,99 Euro/Dose für die Türrahmen, Deckenfarbe ab 20 Euro für 10 Liter, Kleister, Spachtel sowie einen Anstreicher und einen Helfer.
Im Erörterungstermin vor dem SG Duisburg vom 05.11.2008 hat die Klägerin vorgetragen, das Bad und das Schlafzimmer seien vor 10 Jahren und das Wohnzimmer sei vor 12 Jahren tapeziert und gestrichen worden. Von ihrem Vermieter sei sie nicht aufgefordert worden, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie finde aber, dass es Zeit sei, diese Arbeiten durchzuführen.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung weiterhin für rechtmäßig gehalten.
Das SG Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2009 abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.
Zwar sei die Geltendmachung von Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Klägerin habe aber gleichwohl keinen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der zu erwartenden Kosten der Schönheitsreparaturen. Denn die Schönheitsreparaturen seien von dem Vermieter der Klägerin und nicht von der Klägerin selbst zu tragen. Der Klägerin entstünden damit keine gegenüber der Beklagten geltend zu machenden Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.
Soweit in § 9 des Mietvertrages vereinbart worden sei, dass in Abweichung zu der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Klägerin die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, sei diese Vereinbarung wegen der in ihr enthaltenen Fristenregelung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. § 9 des Mietvertrages unterliege als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB der inhaltlichen Kontrolle der §§ 307 ff. BGB. Die Vereinbarung sei eine von Seiten des Vermieters vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen, die der jeweils anderen Vertragspartei – hier den jeweiligen Mietern – bei Abschluss eines Vertrags gestellt wird. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glaube unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung sei u.a. gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Grundsätzlich könne der Vermieter nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung seine in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Pflicht zur Durchführung u.a. von Schönheitsreparaturen durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftbedingungen – auf den Mieter übertragen. Eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter allerdings mit Renovierungspflichten belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie lege dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auf, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 152/05). Zudem sei ein Interesse des Vermieters, den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig (Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03).
§ 9 des Mietvertrages formuliere die Verpflichtung der Klägerin als Mieterin, Schönheitsreparaturen für Küche, Baderäume, Toiletten und Dielen in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, für andere Räume in einem solchen von vier bis sechs Jahren nach Verlangen des Vermieters durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Diese Regelung knüpfe – anders als die sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebene Renovierungspflicht des Vermieters – nicht an die durch Abnutzung tatsächlich eintretende Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen an, sondern an starre, zu kurz gefasste Fristen.
Eine Teilung der in § 9 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung in eine rechtswirksame Übernahme der Schönheitsreparaturen und eine unwirksame Fristenregelung sei nicht möglich. Denn diese beiden Teilregelungen besäßen keinen inhaltlich voneinander trennbaren, eigenständigen Sinn. Zwar wäre die Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme der Schönheitsreparaturen auch ohne eine Fristenregelung möglich, die getroffene Fristenregelung ergebe jedoch nur bei vorheriger Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieterin einen Sinn.
Als Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftbedingung sehe § 306 Abs. 1 und 2 BGB vor, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und der Inhalt des Vertrages sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Es greife bezüglich der hier im Streit stehenden Schönheitsreparaturen dementsprechend die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat.
4. Gegen dieses ihr am 30.05.2009 zugestellte Urteil des SG Duisburg vom 30.04.2009 hat die Klägerin am 05.06.2009 Berufung erhoben.
Ergänzend trägt sie vor, dass ihre Wohnung eine Renovierung nötig hätte. Aufgrund der Chemotherapie gehe es ihr schlecht, aufgrund ihrer kleinen Rente könne sie die Renovierung nicht alleine finanzieren. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2009 mitgeteilt, ihr Vermieter habe sie nach wie vor nicht dazu aufgefordert, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt (noch sinngemäß),
das Urteil des SG Duisburg vom 30.04.2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 zu verurteilen, die Kosten für eine noch durchzuführende Schönheitsreparatur ihrer Wohnung in Höhe von etwa 1.200,00 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das SG habe zu Recht ausgeführt, dass die Schönheitsreparatur-Klausel in § 9 des Mietvertrages zivilrechtlich unwirksam sei.
Die Klägerin hat mit einem am 14.07.2010 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen zu können. Sie hoffe, das Gericht finde eine Lösung für beide Seiten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in dem Termin am 22.07.2010 verhandeln und entscheiden, obgleich keiner der Beteiligten anwesend war. In der Terminsladung, der Klägerin am 30.06.2010 und der Beklagten am 01.07.2010 zugestellt, sind die Beteiligten auf diese Verfahrensmöglichkeit, deren Zulässigkeit aus den §§ 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz folgt, hingewiesen worden. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die am 14.07.2010 eingegangene Mitteilung der Klägerin in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie auf einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung nicht besteht, vielmehr in ihrer Abwesenheit entschieden werden kann.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Zwar war die Klage der Klägerin zulässig. Denn die Klägerin hat nach ihren glaubhaften Angaben den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 am 08.11.2007 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endete damit am 10.12.2007 (Montag), weil der 08.12.2007 ein Samstag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht zur Anwendung, weil der Tag der Absendung nicht (mehr) feststellbar ist; im übrigen führte eine Anwendung der dreitägigen Zugangsfiktion zu keinem anderen Ergebnis.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin kann von der Beklagten nicht mit Erfolg beanspruchen, die Kosten für eine noch durchzuführende Schönheitsreparatur ihrer Wohnung in Höhe von etwa 1.200,00 Euro zu übernehmen.
a) Ein Anspruch hinsichtlich der Schönheitsreparaturen könnte sich insoweit allein aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben. Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen können danach Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne dieser Norm sein (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 10)
Ein Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass zwar eine vertragliche Regelung vorliegt, aufgrund dessen sie als Mieterin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, diese jedoch zivilrechtlich unwirksam ist. Es verbleibt daher, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, bei dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Schönheitsreparaturen als Aufwendungen zur Erhaltung der Mietsache vom Vermieter durchzuführen sind.
Die in § 9 des Mietvertrages vorgenommene formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist daher unwirksam.
Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das von der Klägerin begehrte Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 535 Rn. 41 m.N. zur zivilgerichtlichen, insbesondere dort höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Hier trifft der § 9 des Mietvertrages eine "starre" Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, weil er insoweit eine feste Mindestfrist verbindlich und kategorisch festlegt, ohne Abweichungen von dieser zuzulassen (etwa durch Verwendung der Formulierung "im Allgemeinen", "in der Regel", "üblicherweise" oder dergleichen; hierzu Weidenkaff, a.a.O., § 535 Rn. 47 m.w.N.). Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie der Klägerin als Mieterin ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner vom SG zu Recht zitierten Grundsatzentscheidung zu "starren" Fälligkeitsregelungen folgendes ausgeführt (BGH, Urteil vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03, NJW 2004, S. 2586 – Hervorhebungen nur hier):
"Formularklauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen, werden in Rechtsprechung und Literatur verbreitet als unzulässig angesehen ( …). Diese Auffassung trifft für den vorliegenden Fall zu. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine solche Abweichung, die gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt, liegt hier vor. Nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253). Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde ( …). Auch ist ein Interesse des Vermieters, den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schützenswert.
Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.). Hiervon weicht die vorliegende Klausel zum einen hinsichtlich der Frist für Küche, Bad, Toilette und Nebenräumen zum Nachteil des Mieters ab, zum anderen dadurch, daß der Fristenplan nicht lediglich für den Regelfall des "im allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarfs gelten soll, sondern die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist vorschreibt. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Räume einer Mietwohnung auch nach Ablauf der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags angegebenen Fristen von zwei beziehungsweise fünf Jahren nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig sein müssen. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat ( …). Dem trägt die Klausel nicht hinreichend Rechnung, da sie im Einzelfall dazu führen kann, daß der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf auszuführen hat. ( …)
Die Unwirksamkeit der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags geregelten Fristenbestimmung hat die Unwirksamkeit auch der Schönheitsreparaturverpflichtung zur Folge ( …)."
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass § 9 des Mietvertrages diese in der Regel als angemessen anzusehenden Fristen sowohl bezüglich der Räume Toilette und Diele (2 bis 3 Jahre anstatt 5 Jahre) als auch bezüglich anderer Räume wie etwa Kellerräume (4 bis 6 Jahre anstatt 7 Jahre) unterschreitet. Die Regelung trifft damit unangemessen kurze Fristen für Schönheitsreparaturen und ist nach dem zuvor Ausgeführten daher zivilrechtlich unwirksam.
bb) Die Klägerin ist zudem keinen Forderungen ihres Vermieters ausgesetzt, sondern verlangt selbst die Übernahme von Kosten einer erst noch durchzuführenden Schönheitsreparatur; ferner ist sie mittlerweile wegen Überschreitens der Altersgrenze von dem System des SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen gegenüber dem Grundsicherungsträger gemäß § 22 SGB II auch dann bestehen kann, wenn eine Hilfebedürftige – wie hier der Fall – von ihrem Vermieter hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen noch gar nicht in Anspruch genommen worden ist. Denn das BSG hat jedenfalls entschieden, dass Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, Juris (Rn. 21)). Genau dies wäre hier der Fall, würde die Beklagte zu einer Übernahme von Schönheitsreparaturen sozialgerichtlich verurteilt werden, die zivilrechtlich von der Klägerin nicht zu tragen sind.
b) Die Übernahme von Renovierungskosten kann die Klägerin von vornherein nicht beanspruchen. Zwar können Renovierungskosten unter Umständen als einmalige Beihilfe für Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren sein (so zur Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Dies setzt aber voraus, dass die Renovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist (BSG a.a.O. zur Einzugsrenovierung). Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Bewohnbarkeit der Wohnung der Klägerin gefährdet, eingeschränkt oder aufgehoben sein könnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Erstellt am: 14.10.2010
Zuletzt verändert am: 14.10.2010