Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II); insbesondere begehren die Klägerinnen einen höheren Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung.
Die Klägerinnen, Mutter (geboren 1963) und Tochter (geboren am 00.00.1995), beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. In ihrer Wohnung wird das Warmwasser über einen elektrischen Durchlauferhitzer aufbereitet. Dieser erbringt eine maximale Leistung von 21 kW.
Mit Bescheid vom 17.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 i.H.v. 788,91 EUR, ohne dass dabei ein Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt wurde. Am 21.02.2011 legte die Klägerin zu 1) die Jahresabrechnung ihres Stromversorgers F GmbH (F) vom 11.02.2011 vor. Aus dem abgerechneten Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 13.01.2011 ergab sich eine Nachforderung i.H.v. 288,69 EUR. Die monatlichen Abschläge wurden auf 112,00 EUR festgesetzt, so dass sich eine am 28.02.2011 fällige Forderung von insgesamt 400,69 EUR ergab.
Unter Bezugnahme auf diese Jahresabrechnung teilte der Beklagte den Klägerinnen mit Schreiben vom 24.02.2011 mit, eine Übernahme dieser Kosten für den Haushaltsstrom sei nicht möglich. Für die Übernahme in Form eines Darlehens sollten sie sich ggfs. mit der für sie zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung setzen.
Dagegen legten die Klägerinnen am 02.03.2011 Widerspruch ein. Ihre Wohnung sei mit einem elektrischen Durchlauferhitzer ausgestattet. Hilfsweise beantragten sie ein Darlehen zur Begleichung der Nachforderung.
Mit Bescheid vom 29.03.2011 bewilligte der Beklagte ein Darlehen zur Übernahme der rückständigen Forderungen aus der Jahresabrechnung des Stromversorgers in Höhe von 293,69 EUR inklusive Mahngebühren. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 20.04.2011 Widerspruch ein und wiesen daraufhin, dass sie in erster Linie die Übernahme des Nachzahlungsbetrages als Zuschuss, die Gewährung eines Darlehens nur hilfsweise beantragt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 entschied der Beklagte über den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 29.03.2011 und verfügte, dass von dem gewährten Darlehensbetrag i.H.v. 293,69 EUR ein Betrag i.H.v. 12,00 EUR als Zuschuss bewilligt werde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 änderte er den Bescheid vom 24.02.2011 dahingehend ab, dass für den Monat Januar 2011 ein Betrag in Höhe von insgesamt 12,00 EUR für die Warmwasserkosten übernommen werde. Im Übrigen wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück.
Mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 15.06.2011 wurde den Klägerinnen eine monatliche Pauschale für die Warmwasseraufbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. 12,00 EUR (8,00 EUR für die Klägerin zu 1), 4,00 EUR für die Klägerin zu 2)) getrennt für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 30.04.2011 und 01.05. bis 30.06.2011 zuerkannt. Die Bescheide enthielten beide den Hinweis, dass sie Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens seien.
Am 06.06.2011 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben und sich gegen den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 gewendet. Sie haben einen monatlichen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 67,06 EUR geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, bei einer Geräteleistung von 21 kW, täglichem halbstündigen Betrieb für zwei Personen (Duschen, Spülen etc.) und einem Preis von 0,2118 EUR/kwh lägen die Warmwasserkosten bei 804,82 EUR jährlich/67,06 EUR monatlich. Es bestehe ein von den Pauschalen abweichender Bedarf, wofür die gesetzliche Regelung eine Öffnungsklausel vorsehe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2012 unter Zulassung der Berufung abgewiesen und ausgeführt, Gegenstand der Klage sei das Schreiben des Beklagten vom 24.02.2011, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handele. Da ein Mehrbedarf nicht Gegenstand einer eigenständigen Regelung im Sinne eines abtrennbaren Streitgegenstands sein könne und die Klägerinnen die Übernahme laufender höherer Abschläge begehrten, betreffe der Bescheid den Bewilligungszeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2010 und die dazu ergangenen Änderungsbescheide seien somit Gegenstand des Klageverfahrens. Die Klägerinnen hätten jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere bestehe kein Anspruch auf einen über 12,00 EUR hinausgehenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II. Die Kammer habe nämlich keinen von den Pauschalen nach § 21 Abs. 7 SGB II abweichenden Bedarf feststellen können. Dabei sei nicht darauf abzustellen, ob die Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers tatsächlich höher seien als die Pauschalen. Ein höherer Bedarf sei über die Öffnungsklausel nur abzudecken, wenn in den Lebensumständen der Klägerinnen ein Grund dafür liegen könne, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalen nicht ausreichend seien. Dabei könnten persönliche Gründe wie Erkrankungen, Behinderungen oder bestimmte Arbeitstätigkeiten eine Rolle spielen oder aber technische Gründe wie etwa eine veraltete Installation. Beides sei vorliegend nicht ersichtlich.
Gegen das am 31.07.2012 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 17.08.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und sind der Auffassung, der erhöhte, aber angemessene Verbrauch sei ausreichend dargelegt worden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.07.2012 zu ändern und den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 zu ändern und den Klägerinnen weitere Warmwasserkosten in Höhe von 67,06 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Pauschale für Warmwasserkosten für die Klägerin zu 2) auf 7,00 Euro monatlich festgesetzt wird. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin zu 2) angenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen über den bereits anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weder im Februar 2011, noch im gesamten Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2011.
Angefochten ist die mit Schreiben vom 24.02.2011 erfolgte und vom SG zutreffend als Verwaltungsakt qualifizierte Regelung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011. Dieser enthält – wie im Widerspruchsverfahren klargestellt wurde – die Entscheidung über den durch Vorlage der Jahresabrechnung der F am 21.02.2011 gestellten Antrag der Klägerinnen, die vom Energieversorger erhobene Nachforderung in Höhe von 288,69 EUR zu übernehmen, d.h. eine um diesen Betrag im Fälligkeitsmonat (Februar 2011) höhere Leistung zu erbringen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte zunächst die Gewährung höherer Leistungen abgelehnt, jedoch mit Bescheid vom 15.06.2011 weitere Leistungen gemäß § 21 Abs. 7 SGB X für den laufenden Bewilligungsabschnitt und somit auch für den Monat Februar 2011 in Höhe von 12,00 EUR bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2014 hat der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 3,00 EUR für die Klägerin zu 2) zuerkannt, so dass nunmehr ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 7,00 EUR für die Klägerin zu 2) und 8,00 EUR für die Klägerin zu 1) gezahlt wird. Mit dem darüber hinausgehenden Antrag auf Zahlung eines Mehrbedarfs in Höhe von 67,06 EUR kann die Klage keinen Erfolg haben. Auch im Übrigen besteht kein höherer Leistungsanspruch im Februar 2011.
Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines höheren Mehrbedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser ist § 21 Abs. 7 SGB II.
Nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil in der von den Klägerinnen angemieteten Wohnung die Warmwasserbereitung durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitetes Warmwasser anerkannt werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines über den Betrag von 8,00 EUR für die Klägerin zu 1) und 7,00 EUR für die Klägerin zu 2) hinausgehenden Mehrbedarfs nach Maßgabe der sogenannten Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II liegen jedoch nicht vor. Danach gelten die in Satz 2 HS. 1 genannten Beträge nur, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. Nach dieser Bestimmung kommt bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten der Warmwasseraufbereitung auch die Gewährung höherer Beträge in Betracht, denn die Pauschalen enthalten keine gesetzlich normierten Angemessenheitsgrenzen, sondern kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen (Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 21 Rn. 121.1; LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 540/13 B; in diesem Sinne auch Knickrehm/ Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 21 Rn. 81, wo ausgeführt wir, dass die Grenze des zu übernehmenden abweichenden Bedarfs die Angemessenheit der Kosten ist).
Ein im Sinne dieser Öffnungsklausel abweichender Bedarf lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat hier mit den Bescheiden vom 15.06.2011 zutreffend auf die in § 21 Abs. 7 S. 2 HS 1 SGB II festgelegten Pauschalen abgestellt, da die tatsächliche Höhe der bei den Klägerinnen anfallenden Warmwasserkosten nicht getrennt erfasst wird.
Vom Normalfall abweichende persönliche Verhältnisse bei den Hilfebedürftigen oder technische Besonderheiten sind nicht das entscheidende Kriterium dafür, ob über die Pauschalbeträge hinausgehende Leistungen erbracht werden (insoweit zumindest missverständlich Knickrehm/Hahn a.a.O.). Derartige Umstände bieten entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Heizkosten zwar Anhaltspunkte dafür, dass höhere Aufwendungen als angemessen berücksichtigt werden können (vgl LSG NRW a.a.O.). Das entbindet aber nicht davon, zunächst festzustellen, ob höhere Aufwendungen bestehen. Erst dann schließt sich die Prüfung an, ob diese Aufwendungen angemessen sind. In diesem Zusammenhang (erst) kann den besonderen Umständen des Einzelfalls Bedeutung zukommen.
Dieser rechtliche Ansatz folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Warmwasserpauschalen. Nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage waren die Kosten der Warmwasseraufbereitung von den Regelleistungen erfasst (s etwa BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14 /11b AS 15/07 R (ständige Rechtsprechung)). Dies hatte zur Folge, dass im Falle der zentralen Warmwasseraufbereitung und einer gemeinsamen Abrechnung der Warmwasserkosten mit den Heizkosten ein Abzug der Warmwasserkosten in Höhe der im Regelsatz enthaltenen Beträge zu erfolgen hatte (BSG a.a.O.). Die über den im Regelsatz enthaltenen Betrag hinausgehenden anfallenden Kosten wurden über die Heizkosten vom Leistungsträger übernommen. Die Angemessenheitsprüfung erfolgte über die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten. Diese Rechtslage hat sich zum 01.04.2011 dahingehend geändert, dass die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in den Regelbedarfen enthalten sind. Im Falle zentraler Warmwasseraufbereitung führt diese Regelung dazu, dass kein Abzug von den gemeinsamen Heiz- und Warmwasserkosten mehr zu erfolgen hat. Begrenzt werden die Leistungen lediglich durch eine Angemessenheitsprüfung, die entsprechend den Regeln der BSG-Rechtsprechung mit Hilfe der örtlichen Heizkostenspiegel zu erfolgen hat. Im Falle dezentraler Warmwasseraufbereitung ist die Deckung der Bedarfe durch Gewährung eines Mehrbedarfs vorgesehen (§ 21 Abs. 7 SGB II). Wie auch bei der zentralen Warmwasserversorgung ist im Falle der dezentralen Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten mangels technischer Vorrichtungen häufig nicht möglich, so dass die Leistungen pauschal gewährt werden. Lediglich für die seltenen Fälle, in denen bei dezentraler Warmwasserversorgung eine Ermittlung der konkreten Kosten möglich ist, kommt die Anwendung der Öffnungsklausel in Betracht. Die Übernahme tatsächlich entstehender Warmwasserkosten im Falle zentraler Warmwasserbereitung zeigt, dass eine von den Pauschalen in § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II abweichende Leistungserbringung im Falle dezentraler Warmwasserbereitung nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig sein kann. Demnach erschöpft sich ihr Zweck darin, Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund führen bloße Beweisschwierigkeiten nicht automatisch dazu, einen höheren Bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 BGB i.V.m. § 202 SGG festzustellen. Hier fehlt es zudem, da die Schätzungsgrundlagen des Vollbeweises bedürfen (s etwa Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 287 Rn. 7), bereits an einer ausreichenden, d. h. ohne vernünftige Zweifel anzunehmenden Schätzungsgrundlage. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerinnen zu dem vom Durchlauferhitzer verursachten Stromverbrauch sind zwar rechnerisch nachvollziehbar. Ob der in der Wohnung der Klägerinnen vorhandene Durchlauferhitzer im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch tatsächlich täglich 30 Minuten und dann auch unter Volllast im Betrieb war, begegnet vernünftigen Zweifeln und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr aufklären. Die Klägerinnen haben jedenfalls keine besonderen Umstände vorgetragen, die einen über den Regelfall hinausgehenden Stromverbrauch für die Warmwasseraufbereitung erforderlich machen würden, nicht einmal solche, die eine Bedarfsdeckung durch die in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen als ungenügend erscheinen lassen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag kann der anhand ihrer Daten ermittelte Verbrauch möglicherweise noch von der Pauschale abgedeckt sein. Aus diesen Gründen konnte der Senat offen lassen, ob der von den Klägerinnen behauptete, vom Durchlauferhitzer verursachte Stromverbrauch einer Angemessenheitsprüfung standhalten würde und welche Kriterien hierbei anzulegen wären.
Auch im Übrigen besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2011 vorgenommene Leistungsbewilligung ist für beide Klägerinnen insgesamt zutreffend. Zu Recht hat der Beklagte für die Klägerin zu 1) einen Regelbedarf von 364,00 EUR und für die Klägerin zu 2) einen Regelbedarf von 287,00 EUR zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wurde ein Mehrbedarf für allein erziehende i.H.v. 12 % der maßgebenden Regelleistung, also 44,00 EUR, berücksichtigt. Auch dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung, § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Anspruch auf andere Mehrbedarfe besteht nicht. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind vom Beklagten in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Die Klägerin zu 1) schuldete im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Miete inklusive Heizkostenvorauszahlung und Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 395,81 EUR. Dieser Betrag ist der Leistungsberechnung im Bescheid vom 15.06.2011 zugrundegelegt worden. Zu Recht hat der Beklagte dem so ermittelten Gesamtbedarf der Klägerin zu 2) i.H.v. 488,91 EUR Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR gegenübergestellt. Darüber hinaus hat er ebenfalls zutreffend das um einen Freibetrag i.H.v. 128,00 EUR geminderte monatliche Einkommen der Klägerin zu 1) i.H.v. 240,00 EUR, also 112,00 EUR, im Verhältnis des Bedarfs beider Klägerinnen zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und ist so auf ein anrechenbares Einkommen bei der Klägerin zu 1) i.H.v. 74,83 EUR und bei der Klägerin zu 2) i.H.v. 221,17 EUR gelangt. Daraus ergibt sich die im Bescheid vom 15.06.2011 ausgewiesene monatliche Leistung für die Klägerin zu 1) i.H.v. 539,07 EUR und für die Klägerin zu 2) i.H.v. 267,74 EUR zzgl. der anerkannten Pauschale für die Warmwasseraufbereitung.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 25.07.2014
Zuletzt verändert am: 25.07.2014