Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2012 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2012.
Die am 00.00.1965 geborene Antragstellerin ist seit dem 02.08.2009 getrennt lebend und seit dem 12.01.2012 geschieden. Seit dem 07.10.2009 bezieht sie vom Antragsgegner zusammen mit ihren beiden am 00.00.1993 und am 00.00.1997 geborenen Töchtern als Bedarfsgemeinschaft durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 26.03.2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 469,89 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012.
Die Antragstellerin ist gelernte Arzthelferin. Seit dem 01.04.1988 ist sie durchgehend als Arzthelferin in der Praxis Dres. T beschäftigt. Sie übt die Beschäftigung als Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden aus. In der Zeit vom 24.01. bis 27.06.2009 nahm sie erfolgreich an einer Grundqualifizierung für Tagespflegepersonen teil.
Unter dem 14.12.2011 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie nicht bereit sei, ihre Teilzeitbeschäftigung als Arzthelferin zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben. Es sei ihr nicht möglich, parallel zu ihrer Teilzeitbeschäftigung einer zusätzlichen, geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, da sie in ihrer Teilzeitbeschäftigung flexibel einsetzbar sein müsse. Die Ausübung einer zusätzlichen, geringfügigen Beschäftigung am Wochenende sei ihr nicht zumutbar, da sie mit zwei Kindern und dem Haushalt etc. diese Zeit benötige. Nach der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, erlies der Antragsgegner unter dem 14.03.2012 einen bis zum 13.09.2012 gültigen, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt. Er legt u. a. als Pflichten der Antragstellerin zur Arbeitssuche fest, dass diese verpflichtet sei,
– die aktuelle Teilzeittätigkeit als Arzthelferin bis zum Vertragsabschluss einer Beschäftigung in Vollzeit fortzuführen
– jede zumutbare Stelle anzunehmen
– eine Liste über die Bewerbungsbemühungen zu führen
– eine Stellenrecherche im Internet und in der aktuellen Presse für den Bereich Arzthelferin in Vollzeit oder im Bereich geringfügiger Beschäftigungen, die zusätzlich zu der aktuellen Tätigkeit ausgeübt werden können, durchzuführen
– die Bewerbungsunterlagen zu erstellen und zu verbessern und beim Casemanager bis zum 13.04.2012 vorzulegen
Des Weiteren legte der Antragsgegner fest, dass der Antragstellerin durch die Sozialagentur Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden und die Bewerbungskosten durch die Leistungen/Sachleistungen des Zeilpunkt.Job gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III abgedeckt seien.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie führte aus, sie unternehme bereits alles, was von ihr im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung nach § 2 Abs. 2 SGB II gefordert werden könne. Sie übe eine langjährige Teilzeittätigkeit aus, die ihren Lebensunterhalt decke. Sie habe für ihre Kinder Unterhaltstitel gegen ihren Ehemann erwirkt und betreibe die Zwangsvollstreckung. Die zwangsweise Durchsetzung der Aufgabe der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. Mit den Unterhaltstiteln lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die derzeit ausgeübte Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
Am 09.05.2012 erhob die Antragstellerin Klage, S 36 As 1932/12.
Sie machte geltend, dass der Antragsgegner fordere, dass sie ihre langjährige, übertariflich entlohnte Beschäftigung aufgebe und stattdessen eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma aufnehme.
Am 10.05.2012 hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
Durch Beschluss vom 24.05.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein, da die Berufung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschränkt ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.07.2009 L 19 B 140/09 AS).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2012 entfaltet nach § 39 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da dieser Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R = juris Rn 12).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend ein Überwiegen des Vollzugsinteresses festgestellt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist offen, ob der angefochtene Aufhebungsbescheid rechtmäßig ist.
Zwar bestehen gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin keine rechtlichen Bedenken. Soweit in dem angefochtenen Verwaltungsakt festgelegt ist, dass die Antragstellerin die aktuelle Teilzeittätigkeit als Arzthelferin bis zum Vertragsabschluss einer Beschäftigung in Vollzeit fortzuführen und jede zumutbare Stelle anzunehmen hat, handelt es sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Eine erwerbsfähiger Leistungsberechtigte ist verpflichtet, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen.
Auch gegen die von der Antragstellerin abverlangten Eigenbemühungen Stellensuche nach einer Arbeitsstelle als Arzthelferin in Vollzeit oder Teilzeit, die zusätzlich zu der aktuellen Tätigkeit ausgeübt werden kann bestehen keine Bedenken. Diese Eigenbemühungen sind der Antragstellerin zumutbar. Art, Umfang und Intensität der zumutbar abzuverlangenden Eigenbemühungen einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestimmen sich nach dem Einzelfall (vgl. zum Umfang der Arbeitsucheobliegenheit als Teil der Selbsthilfeobliegenheit: Berlit in LPK-SGB II., 4 Aufl. § 2 Rn 22f). Leistungsempfängern sind, unabhängig von ihrer schulischen und beruflichen Bildung grundsätzlich alle Arbeiten zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft zumutbar (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R = juris Rn 22). Dabei hat der Antragsgegner entsprechend dem beruflichen Werdegang der Antragstellerin sogar den Bereich für die Stellensuche auf den Arbeitsmarkt für Arzthelferinnen beschränkt, obwohl eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen Anspruch darauf hat, dass ihre spezifischen Ausbildungs- und Berufswünsche bei der Eingliederung in Arbeit Berücksichtigung finden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit 25 Jahren eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausübt, begründet keinen wichtigen Grund i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, der die Suche nach einer Vollzeittätigkeit als Arzthelferin als unzumutbar erscheinen lässt. Zwar wäre die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als Arzthelferin mit der Aufgabe der derzeitigen Teilzeittätigkeit verbunden. Insoweit ordnet aber § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II an, dass eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden, welche Tätigkeit hierzu geeignet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bereits eine abhängige Beschäftigung (z. B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der zum 01.01.2009 eingefügten Nr. 5 zu § 10 SGB II (2. Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumenten vom 21.12.2008, BGBl. I, 2917) klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht die Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an eine Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen (vgl. BT-Drs. 16/10810 S. 46).
Daher ist unerheblich, dass die Antragsstellerin zwar aus ihrem Erwerbseinkommen ihren eigenen Bedarf, nicht aber den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft decken kann. Es sind auch keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Töchter wegen Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II in absehbarer Zeit aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden werden. Eine Aufnahme der titulierten Unterhaltszahlungen durch den geschiedenen Ehemann bzw. eine erfolgreiche Durchführung der Zwangsvollstreckung in absehbarer Zeit ist nicht glaubhaft gemacht. Weder hat die Antragstellerin bislang die Unterhaltstitel vorgelegt noch hat sie die Einleitung bzw. den Stand des Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw. die Unterhaltsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dargelegt oder gar belegt. Die pauschale Behauptung, der Bedarf der Kinder werde zukünftig durch die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes gedeckt, reicht nicht aus.
Begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin und die der weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, gegenüber denen die Antragstellerin unterhaltspflichtig ist, beendet werden kann, nämlich durch eine mit einer Aufstockung der Stundenzahl verbundenen Entgelterhöhung beim derzeitigen Arbeitgeber, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Zwar hat der Arbeitgeber mit Schrieben vom 22.06.2010 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass bei einer Veränderung der Personalsituation die Möglichkeit der Stundenaufstockung bestehe. Jedoch hat sich diese Möglichkeit innerhalb der 20 Monate bis zum Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts nicht realisiert. Dem Vortrag der Antragstellerin kann auch nicht entnommen werden, dass in absehbarer Zeit eine konkrete Aussicht auf eine Stundenaufstockung besteht.
Des Weiteren sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Suche nach einer zusätzlichen Teilzeittätigkeit als Arzthelferin für die Antragstellerin unzumutbar ist. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden ist unter Zugrundelegung einer üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation alleinerziehende Frau mit einer volljährigen und einer 15 jährigen Tochter ohne gesundheitliche Einschränkungen – die Ausübung einer weiteren Teilzeittätigkeit als Arzthelferin zumutbar. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht erkennbar, dass die Verteilung ihrer regulären Arbeitszeit bzw. die vertraglichen Vereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit mit ihrem Arbeitgeber der Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit in ihrem beruflichen Bereich entgegenstehen. Insoweit reicht der pauschale Vortrag der Antragstellerin, sie könne sich zeitlich nicht binden, sondern müsse zeitlich flexibel sein, da sie für ihren Arbeitgeber wegen Besprechungen oder Vertretung von Kollegen zur Verfügung stehen müsse, zur Glaubhaftmachung, dass die vertraglich vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit der Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit als Arzthelferin entgegensteht, nicht aus. Bei Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden kann ein Arbeitgeber nicht erwarten, dass die Verteilung der Arbeitszeit nicht im vorneherein festgelegt wird. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um eine Tätigkeit auf Abruf handelt, sind nicht erkennbar. Auch ist aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass die vertraglich vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit der Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit als Arzthelferin entgegensteht. Insoweit fehlt jedweder Vortrag.
Bei den in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zum Führen einer Liste über die Bewerbungsbemühungen sowie zum Erstellen von Bewerbungsunterlagen, verbunden mit der Pflicht zur Vorlage beim Casemanager, handelt es sich um Pflichten zur Vorbereitung der Stellensuche bzw. zur Dokumentation. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
Jedoch bestehen Bedenken, ob der Antragsgegner durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Wie diese beschaffen seien müssen, definiert § 15 SGB II nicht. Der Antragsgegner hat festgelegt, dass der Antragstellerin durch die Sozialagentur Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden und die Bewerbungskosten durch die Leistungen/Sachleistungen des Zeilpunkt.Job gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III abgedeckt sind. Ob die Regelung bezüglich der Bewerbungskosten, die vom Antragsgegner zu übernommen werden, im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret ist, ist fraglich. In der Literatur (Berlit., a.a.O. , § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 L 15 AS 77/12 B ER zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Kosten der Beschäftigungssuche hat der Leistungsempfänger grundsätzlich selbst zu tragen (Berlit a.a.O. § 2 Rn. 23). Ohne Kostenübernahmezusage können aber keine kostenträchtige Maßnahmen einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abverlangt werden (Berlit a.a.O. § 2 Rn. 26). Die bloße Aufzählung der Fördermöglichkeit – Erstattung von Bewerbungskosten als Ermessensleistung nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 S. 2 Nr. 1 SGB III – wird nicht als ausreichend angesehen, wenn die Durchführung von konkreten kostenträchtigen Bewerbungsmaßnahmen, wie z. B. die verbindlich festgelegten Anzahl der schriftlichen Bewerbungen, vom erwerbfähigen Leistungsberechtigten verlangt wird. In diesem Fall ist in einem Eingliederungsverwaltungsakt festzulegen, ob und ggf. in welche Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 L 15 AS 77/12 B ER ). Eine solche Festlegung ist vorliegend seitens des Antragsgegners nicht erfolgt. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Durchführung von kostenträchtigen Maßnahmen zur Stellensuche seitens der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid nicht festgelegt ist. Die Pflichten der Antragstellerin beschränken sich auf die Pflicht der Auswertung von Stellenangeboten im Internet und in der aktuellen Presse. Die Form der Bewerbung Nutzung von Telefon oder Internetzugang, Versenden von schriftlichen Bewerbungsunterlagen ist nicht verbindlich festgelegt. Insoweit ist es vertretbar, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin zur Stellensuche einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass kostenträchtige Bewerbungsmaßnahme, wie z. B. das Versenden von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, seitens des Antragsgegners nur verlangt werden können, wenn zuvor eine Festlegung hinsichtlich der Kostenübernahme erfolgt ist. Selbst wenn die Festlegung der Pflichten des Antragsgegners im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt teilweise als nicht hinreichend konkret und damit als rechtswidrig angesehen wird, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt um einen unteilbaren oder teilbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 L 15 AS 77/12 B ER ). Nur wenn es sich um einen unteilbaren Verwaltungsakt handelt, ist dieser insgesamt rechtswidrig, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes als rechtswidrig erweisen.
Da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, im Verfahren S 36 AS 1932/12, offen ist, sind die Folgen abzuwägen, die ohne die begehrte Anordnung eintreten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn 12f, 12g). Vorliegend drohen den Antragstellern zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine wesentlichen Nachteile, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gebieten. Gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten der Antragstellerin bestehen keine Bedenken. Auch scheint die Antragstellerin die festgelegten Pflichten, insbesondere die Bemühungen um einen anderen Arbeitsplatz, zu erfüllen. Dafür spricht allein die Tatsache, dass die Beteiligten in einem anderen Verfahren nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin um den Umfang und die Höhe der vom Antragsgegner zu übernehmenden Bewerbungskosten streiten. Auch ist nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar, dass der Antragsgegner beabsichtigt, gegen die Antragstellerin eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegen Pflichten zu verhängen, wobei der Antragstellerin in einem solchen Fall weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
2.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das erstinstanzliche Begehren der Antragstellerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 26.06.2012
Zuletzt verändert am: 26.06.2012