Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind, unabhängig davon, ob der Beschwerdewert von 750,00 Euro unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller überhaupt überschritten wird, jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsgrund, nämlich die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern ist es zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, ohne dass ihnen irreparable Nachteile entstehen würden.
Da die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, hat das SG ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Soweit sich die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 19.01.2012
Zuletzt verändert am: 19.01.2012