Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligten den Klägern, die verheiratet sind und in der ehelichen Wohnung zusammen leben, mit Bescheid vom 24.08.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 – 31.03.2010 monatliche Regelleistungen in Höhe von je 323,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung für Oktober 2009 in Höhe der nachgewiesenen Gesamtmietkosten von 464,80 EUR und ab dem 01.11.2009 nur noch in geminderter Höhe von zusammen 407,55 EUR. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch bewilligte sie die Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die Zeit vom 01.11.2009 – 31.03.2010 in Höhe von insgesamt 464,80 EUR (Bescheid vom 09.09.2009) und wies den weitergehenden Widerspruch, der sich insbesondere gegen die Höhe der Regelleistungen richtete, als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom 05.01.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bescheidungsreife oder auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Beschwerdegericht abzustellen ist (zum unterschiedlichen Meinungsstand vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn 422 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
Stellt man auf den Zeitpunkt der Bescheidungsreife ab, wie er spätestens nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen und der Erwiderung der Beklagten auf das Klagebegehren und Vorlage der Verwaltungsakten eingetreten ist, so entsprach es zu diesem Zeitpunkt der ganz herrschenden Auffassung, dass die Regelleistung des § 20 SGB II für volljährige Erwerbsfähige den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügte (vgl. Beschl. des Senats v. 23.07.2009 – L 19 B 173/09 AS m. w. N. Insbesondere zur Rechtsprechung des BSG).
Diese Auffassung ist zwar durch die zwischenzeitlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1,3 und 4/09 = www.juris.de) als überholt anzusehen, weil danach die Festsetzung des Regelsatzes in § 20 SGB II mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit seiner Entscheidung gleichzeitig angeordnet, dass die Bestimmung des § 20 SGB II in ihrer jeweiligen Fassung bis zum 31.12.2010 weiterhin Gültigkeit hat. Daher können die Kläger auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung keine höheren Leistungen im vorliegenden Verfahren durchsetzen, weil der Streitgegenstand nicht über den 31.12.2010 hinausreicht und die Beklagte den Klägern die gesetzlich vorgesehene Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II zugesprochen hat. Soweit die Kläger meinen, diese Regelleistung müsse um eine Versicherungspauschale aufgestockt werden, steht dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entgegen.
Schließlich können die Kläger nicht mit dem Vortrag gehört werden, der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung verletze Verfassungsrecht. Insoweit fehlt ihnen schon die Beschwer, weil die Beklagte den Klägern ungekürzte Kosten der Unterkunft bewilligt hat. Die Kläger haben ihre Unterkunfts- und Heizkosten zuletzt ab dem 01.07.2007 mit 464,80 EUR nachgewiesen und in ihrem späteren Leistungsanträgen jeweils vermerkt, dass insoweit eine Änderung nicht eingetreten sei. Dieser Betrag ist durch den Änderungsbescheid vom 09.09.2008 je zur Hälfte den Klägern bewilligt worden. Für die abstrakte Überprüfung der Rechtsfrage, in welcher Höhe die Kosten der Warmwasserbereitung übernahmefähig sind, fehlt den Klägern daher das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.06.2010
Zuletzt verändert am: 02.06.2010